VwGH 90/17/0391

VwGH90/17/03918.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, in der Beschwerdesache des Tourismusverband X gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Juli 1990, Zl. Wi(Ge)-5781/1-1990/Pö/Dg, betreffend Vorschreibung von Fremdenverkehrs-Interessentenbeiträgen für das Jahr 1990 (mitbeteiligte Partei: N), den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z3;
B-VG Art131 Abs2;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §3;
TourismusG OÖ 1990 §4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z3;
B-VG Art131 Abs2;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §3;
TourismusG OÖ 1990 §4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 10. April 1990 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde X der mitbeteiligten Partei "und Mitbesitzern" für 1990 einen Fremdenvehrkehrs-Interessentenbeitrag in der Höhe von S 12.000,-- vor.

Die Mitbeteiligte erhob Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 20. Juli 1990 gab die Oberösterreichische Landesregierung dieser Berufung gemäß §§ 1 und 7 des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Oberösterreichischen Landesregierung LGBl. Nr. 64/1964 (im folgenden: Oö FrVerkG 1965), statt und behob den Bescheid des Bürgermeisters.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der beschwerdeführende Tourismusverband X erachtet sich in seinem Recht auf Festsetzung eines Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrages verletzt. Durch das Oö FrVerkG 1965 sei bisher die Förderung und Organisation des Tourismus in Oberösterreich geregelt gewesen. Auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes sei die mitbeteiligte Partei als Fremdenverkehrsinteressentin angesehen worden und "die bescheidmäßige Vorschreibung des Interessentenbeitrages durch den Fremdenverkehrsverband (aufgrund des

O.ö. Tourismusgesetz 1990, LGBl. Nr. 81/89, nunmehr Tourismusverband)" erfolgt. Der vorgeschriebene Interessentenbeitrag werde vom beschwerdeführenden Verband ausschließlich für Zwecke des Fremdenverkehrs verwendet.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

2.1.2. § 51 Abs. 9 Oö TourismusG 1990 bestimmt auszugsweise:

"(9) Das O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 und die in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen treten mit Ausnahme des § 7 am 31. Dezember 1989 außer Kraft. § 7 des

O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft; am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren betreffend die Vorschreibung von Interessentenbeiträgen gemäß § 7 des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 sind nach dessen Bestimmungen durchzuführen..."

Zutreffend wurden daher der gegenständlichen Beitragsvorschreibung unter anderen die nachstehenden Bestimmungen des Oö FrVerkG 1965 zugrundegelegt:

"§ 7.

Interessentenbeiträge

(1) Die Fremdenverkehrsinteressenten haben an den Fremdenverkehrsverband, in dessen Bereich sie ihren Beruf oder ihre Erwerbstätigkeit ausüben, für jeden dieser Berufe und jede dieser Erwerbstätigkeiten jährlich Interessentenbeiträge zu leisten. Jedermann ist verpflichtet, dem Fremdenverkehrsverband und den Behörden der Gemeinden und des Landes über Verlangen die zur Ermittlung dieser Beiträge erforderlichen Auskünfte zu geben.

(2) ...

(3) ...

(4) Der Fremdenverkehrsverband teilt die festgesetzten Interessentenbeiträge den für die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten örtlich zuständigen Fremdenverkehrsgemeinden mit, die sie für den Fremdenverkehrsverband gegen Vergütung vorschreiben und einheben; davon kann abgesehen werden, wenn der Fremdenverkehrsinteressent den Interessentenbeitrag über formlose Aufforderung des Fremdenverkehrsverbandes binnen einer von ihm gesetzten Frist leistet. Die Höhe der Vergütung wird über Verlangen der Gemeinde oder des Fremdenverkehrsverbandes durch die Landesregierung festgesetzt, wenn eine Vereinbarung hierüber zwischen den beiden Körperschaften nicht zustande kommt.

(5) ..."

§ 3 Oö FrVerkG 1965 trägt die Überschrift "Fremdenverkehrsverbände" und bestimmt auszugsweise:

"(1) Die Erklärung eines Gebietes als Fremdenverkehrsgebiet schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

(2) Die Fremdenverkehrsverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.

(3) Den Fremdenverkehrsverbänden obliegt für ihren örtlichen Bereich die Durchführung und Anregung von Maßnahmen, die geeignet sind, dem Fremdenverkehr zu dienen oder den Fremdenverkehr zu steigern, soweit hiefür nicht auf Grund von Gesetzen andere Stellen zuständig sind.

..."

Die Rechtsnachfolge nach den Fremdenverkehrsbänden wird in

der Übergangsbestimmung des § 51 Abs. 2 und 4

Oö TourismusG 1990 wie folgt geregelt:

"(2) Nach Ablauf von sechs Monaten ab 1. Jänner 1990 gelten die nach den Bestimmungen des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 errichteten Fremdenverkehrsverbände und Verbändegemeinschaften als aufgelöst...

(3) ...

(4) Folgt einem Fremdenverkehrsverband innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß Abs. 2 ein nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichteter Tourismusverband nach, so geht dessen Vermögen auf diesen über..."

Aus diesen Regelungen ergibt sich, daß die Fremdenverkehrs-Interessentenbeiträge nach dem Oö FrVerkG 1965 von der Gemeinde (im vom Land übertragenen Wirkungsbereich - dies folgt aus § 17 Oö FrVerkG 1965 in der Fassung LGBl. Nr. 2/1976) für den Fremdenverkehrsverband vorzuschreiben und einzuheben waren, wovon abgesehen werden konnte, wenn der Fremdenverkehrsinteressent den Interessentenbeitrag über formlose Aufforderung des Fremdenverkehrsverbandes binnen einer von diesem gesetzten Frist leistete. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Beitragsleistung war im Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruches ein im öffentlichen Recht begründeter, vermögensrechtlicher Anspruch des Fremdenverkehrsverbandes, der gemäß § 3 Abs. 2 Oö Fr.VerkG 1965 Rechtspersönlichkeit besaß. Rechtsnachfolger des Fremdenverkehrsverbandes X ist nach der Beschwerdebehauptung der auf Grund des Oö TourismusG 1990 gebildete Tourismusverband X.

2.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Parteibeschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A, ausgesprochen hat, läßt Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, der darauf abstellt, ob der Beschwerdeführer behauptet, in seinen Rechten verletzt zu sein, erkennen, daß Beschwerden nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur unter Berufung auf eine EIGENE, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben werden können. Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. insbesondere Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Im genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters darauf verwiesen, daß die Auslegung des Art. 131 B-VG unter Berücksichtigung des historischen Gesichtspunktes zum selben Ergebnis führt (vgl. hiezu auch den hg. Beschluß vom 14. Februar 1986, Zl. 85/17/0154).

An einer solchen, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten Interessenssphäre des Fremdenverkehrsverbandes (Tourismusverbandes), für den die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes Beiträge vorgeschrieben und eingehoben hat, fehlt es jedoch im Beschwerdefall.

Ein weiteres, wenn auch kein entscheidendes Indiz hiefür ist auch der Umstand, daß sich im Oö FrVerkG 1965 keine Bestimmung findet, die der beitragsberechtigten juristischen Person im Verfahren vor den ihren Anspruch durchsetzenden Behörden Parteistellung einräumen würde (was im bezogenen Mühlenfonds-Fall VwSlg. 10.511 A/1981 für den Mühlenfonds sogar der Fall war).

Bemerkt wird, daß damit keine Aussage über die Legitimation eines Fremdenverkehrsverbandes bzw. Tourismusverbandes zur Beschwerdeführung gegen einen nicht in Beitragsangelegenheiten, sondern etwa im aufsichtsbehördlichen Verfahren ergangenen Bescheid getroffen wird.

2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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