VwGH 90/14/0082

VwGH90/14/008223.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 13. Februar 1990, Zl. 30.890-3/89, betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1983 bis 1987 sowie Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 und 1989, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der Beschwerde wird der Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer mit 6. März 1990 angegeben. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof endete daher am Dienstag dem 17. April 1990. Dieser Tag war kein Feiertag. Da die vorliegende Beschwerde gemäß dem Postaufgabestempel erst am 18. April 1990 zur Post gegeben wurde, war sie wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte