VwGH 90/14/0067

VwGH90/14/006722.5.1990

N

1. auf Aufhebung des hg Beschlusses vom 19. September 1989, Zlen 89/14/0190, AW 89/14/0032, über die Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 28. Juni 1969, Zl 6/148/2-BK/Fu-1989, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1985 und

2. auf Wiederaufnahme des mit dem unter 1. genannten hg Beschluß abgeschlossenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Spruch dieses Beschlusses genannten Beschluß wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den ebenfalls im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurück. Mit Beschluß vom 21. Dezember 1989, Zlen 89/14/0272, 0273, AW 89/14/0071, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid mangels Versäumung einer Frist zurück. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den hg Beschlüssen vom 19. September 1989, Zlen 89/14/0190, AW 89/14/0032, und vom 21. Dezember 1989, Zlen 89/14/0272, 0273, AW 89/14/0071, verwiesen.

In dem am 28. März 1990 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den hg Beschluß vom 21. Dezember 1989, Zlen 89/14/0272, 0273, AW 89/14/0071, "den Zurückweisungsbeschluß vom 19.9.1989 (Zlen 89/14/0190, AW 89/14/0032) aufzuheben, weil nachgewiesen worden ist, daß eine Versäumnis der Beschwerdefrist nicht vorliegt. Hilfsweise wird gemäß § 45 Abs 1 lit b VwGG 1965 (richtig wohl § 45 Abs 1 Z 2 VwGG) die Wiederaufnahme des Verfahrens über die eingebrachte Beschwerde mit der Begründung beantragt, daß in der Beschwerde irrtümlich ein unrichtiges Zustelldatum des angefochtenen Bescheides angeführt wurde, wobei die irrige Annahme der Versäumung nicht von der Partei verschuldet wurde (Slg Nr 10.456/A). .... Auch die 14-tägige Frist des § 45 Abs 2 VwGG ist gewahrt. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.1989 (Zlen 89/14/0272, 0273; AW 89/14/0071) über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde dem Beschwerdevertreter am 15.3.1990 zugestellt. Dadurch erlangte er Kenntnis davon, daß der Verwaltungsgerichtshof die Rechtzeitigkeit der Beschwerde anerkennt und die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ablehnt. Damit war aber der Wiederaufnahmsgrund dem Beschwerdeführer erst zur Kenntnis gelangt."

AD 1. Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (vgl beispielsweise den hg Beschluß vom 19. Feber 1987, Zl 87/16/0021). Der gegen den hg Beschluß vom 19. September 1989, Zlen 89/14/0190, AW 89/14/0032, gerichtete Antrag auf Aufhebung war somit mangels jeglicher Rechtsgrundlage zurückzuweisen. Dabei spielt es keine Rolle, daß die Beschwerdefrist nicht versäumt worden ist. Denn mit dem hg Beschluß vom 21. Dezember 1989, Zlen 89/14/0272, 0273, AW 89/14/0071, wurde bereits über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - in dem ebenfalls die fristgerechte Erhebung der Beschwerde behauptet worden war - entschieden. Selbst unter der Annahme, der nunmehrige Antrag auf Aufhebung stelle einen solchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, wäre dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

AD 2. Bereits mit Zustellung des hg Beschlusses vom 19. September 1989, Zlen 89/14/0190, AW 89/14/0032, am 10. November 1989 war dem Beschwerdeführer bekannt, daß der Verwaltungsgerichtshof den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid als am 18. Juli 1989 zugestellt ansah. Die im § 45 Abs 2 VwGG normierte Frist endete daher bereits am 24. November 1989. Der erst am 28. März 1990 zur Post gegebene Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Abgesehen davon könnte dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch nicht unter Bezug auf § 45 Abs 1 Z 2 VwGG stattgegeben werden. Denn von einer IRRIGEN Annahme des VERWALTUNGSGERICHTSHOFES über eine Fristversäumnis kann keine Rede sein. Vielmehr erfolgte die irrige Fristangabe durch den Rechtsfreund des Beschwerdeführers bzw dessen Kanzleikollegen. Die zugegebenermaßen übersehene irrige Angabe des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides stellt jedoch ein Verschulden im Sinn der eben erwähnten Bestimmung dar. Anders als nach § 46 Abs 1 VwGG schließt ein minderer Grad des Versehens ein Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG nicht aus (vgl den hg Beschluß vom 8. April 1986, Zlen 86/14/0039, 0040). Der Hinweis auf den hg Beschluß Slg Nr 10.456/A geht insofern ins Leere, als der Rechtsfreund des Beschwerdeführers bzw dessen Kanzleikollege sich von der Richtigkeit des angegebenen Zustelldatums anläßlich der Unterfertigung der Beschwerde überzeugen hätte müssen. Diese Unterlassung ist als Verschulden des Beschwerdeführers zu werten.

Hinsichtlich der (noch) nicht in der Amtlichen Sammlung enthaltenen zitierten hg Beschlüsse wird an Art 14 Abs 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl Nr 45/1965, erinnert.

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