Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 13. November 1990 wurde der Beschwerdeführerin (z.H. des Beschwerdevertreters) die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete, in zweifacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von einer Woche mit dem Auftrag zurückgestellt, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). Die Verfügung war mit dem abschließenden Hinweis versehen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Die Beschwerdeführerin legte innerhalb dieser Frist - unter gleichzeitiger Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde - zwei weitere Exemplare des Beschwerdeschriftsatzes vor, die zwar den Inhalt der Beschwerde enthalten, jedoch weder die Angabe des Beschwerdevertreters noch dessen Unterschrift aufweisen.
Damit hat die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen. Unter der Ausfertigung der Beschwerde ist im Hinblick auf § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftstück, welches denselben Inhalt wie die Urschrift der Beschwerde enthält, zu verstehen. Die Nachreichung von Abschriften des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf denen die Angabe des Beschwerdevertreters und dessen Unterschrift fehlen, kann nicht als Vorlage einer Beschwerdeausfertigung und damit nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden (siehe hg. Beschluß vom 14. März 1990, Zl. 89/13/0267, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Da die Beschwerdeführerin den Mängelbehebungsauftrag somit nicht erfüllt hat, war das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
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