VwGH 90/13/0140

VwGH90/13/014027.6.1990

N gegen Finanzamt Oberwart betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1977 bis 1984:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie sich aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, betreibt der Beschwerdeführer in A eine Gastwirtschaft und eine Tankstelle. 1986 wurde in seinem Unternehmen eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Auf der Basis derselben erließ das Finanzamt Oberwart die im Spruch angeführten erstinstanzlichen Bescheide. Gegen dieselben erhob der Beschwerdeführer Berufung. Diese wurde von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 18. April 1990, GZ. 6/4 - 4102/87, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 1990 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG Beschwerde. Diese führte als belangte Behörden zum einen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland und zum anderen das Finanzamt Oberwart an. Beantragt wird ausdrücklich, sowohl den oben angeführten Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als auch den diesen "vorangegangenen Bescheid des Finanzamtes Oberwart ersatzlos aufzuheben".

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, NACH ERSCHÖPFUNG DES INSTANZENZUGES.

Gegenstand einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können demnach immer nur Bescheide der höchsten Instanz sein (vgl. hg. Beschluß vom 21. September 1967, Zl. 1087/67, Slg. N.F. Nr. 3653/F). Da es sich bei den angefochtenen Bescheiden des Finanzamtes Oberwart offenkundig nicht um derartige Bescheide handelt, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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