VwGH 90/12/0164

VwGH90/12/01646.6.1990

N gegen Bundesminister für Finanzen vom 13. März 1990, Zl. 47 1306/5-VI/1/90, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

Normen

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs2;
GehG 1956 §30a Abs4;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs2;
GehG 1956 §30a Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist als Betriebsprüfer beim Finanzamt X tätig.

Mit 1. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse V befördert.

Im Hinblick darauf wurde seine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 neu bemessen und gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit. mit einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse V festgesetzt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung im wesentlichen mit der Begründung, daß ihm vor der Neubemessung der Verwendungszulage eine solche mit zwei Vorrückungsbeträgen zuerkannt worden sei und er diese Verminderung anfechte, weil eine Änderung seiner bisherigen Tätigkeit nicht erfolgt sei und er nach wie vor als Betriebsprüfer eine geradezu typische Tätigkeit eines Beamten der Verwendungsgruppe B der Bundesfinanzverwaltung auszuüben und somit ausschließlich Dienste zu verrichten habe, die der Verwendungsgruppe B zuzuordnen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht statt. Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage weiter ausgeführt:

Es stehe außer Streit, daß der Beschwerdeführer als Betriebsprüfer beim Finanzamt X dauernd Dienste verrichte, die überwiegend der Verwendungsgruppe B zuzuordnen seien. Zufolge seiner Beförderung in die Dienstklasse V sei die ihm gebührende Verwendungszulage mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 neu zu bemessen gewesen.

Was die Höhe der Verwendungszulage betreffe, sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Die Verrichtung eines Dienstes, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sei, könne mit Rücksicht darauf, daß für die hier in Betracht kommende Verwendungszulage die Höchstgrenze mit drei Vorrückungsbeträgen gezogen sei, grundsätzlich nur zum Anspruch auf eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages führen, damit die angemessene Abgeltung jedes möglichen "Verwendungsgruppenunterschiedes" sichergestellt sei. Die Bemessungsrichtlinien seien auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstellt worden. Mit der Bemessung einer Verwendungszulage in Höhe eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse V seien daher die Dienste des Beschwerdeführers, die der Verwendungsgruppe B zuzuordnen seien, im Sinne des Gesetzes angemessen abgegolten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen.

Die Verwendungszulage ist gemäß Abs. 4 der genannten Bestimmung neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid insoferne beschwert, als ihm kein Anspruch auf eine Verwendungszulage im Ausmaß von zumindest zwei Vorrückungsbeträgen zuerkannt worden ist. Er sieht diesen behaupteten Anspruch darin begründet, daß die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Betriebsprüfer zur Gänze eine solche der Verwendungsgruppe B sei. Da § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Dienste EINER höheren Verwendungsgruppe abstelle, bedeute das, daß das Überspringen von zwei oder auch mehr Verwendungsgruppen nach dem Gesetz ausdrücklich verboten sei und in der Praxis auch nicht vorkomme. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Neubemessung mangels einer Änderung seiner Tätigkeit zu Unrecht erfolgt sei.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Zur Frage der Neubemessung ist der Beschwerdeführer auf den klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung hinzuweisen; weiters darauf, daß sich aus dem Gesetz eine Bindung der Dienstbehörde an die frühere Zulagenbemessung nicht ableiten läßt und es daher nicht rechtswidrig sein kann, wenn eine Zulage, die allenfalls in der Vergangenheit zu hoch bestimmt worden war, anläßlich der Neubemessung niedriger angesetzt wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1981, Zl. 704/80, und die dort weiters genannte Rechtsprechung).

Was das sonstige Beschwerdevorbringen betrifft, kann der Auffassung des Beschwerdeführers, daß durch die Regelung des § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 nur der Verwendungsgruppenunterschied zur nächsten höheren Verwendungsgruppe abgegolten werden soll, schon im Hinblick auf die genannte Bestimmung (.. Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, ...) nicht gefolgt werden. Ohne Zweifel ist der Begriff "einer" als unbestimmter Artikel im Sinne von "irgendeiner" und nicht als Zahlwort in dem Sinne zu verstehen, daß ein Verwendungsgruppenunterschied nur bei einer um eine Stufe höheren Verwendungsgruppe abgegolten werden soll. Ein solches Interpretationsergebnis, bei dem ein größerer Verwendungsgruppenunterschied, der im Gegensatz zu der Beschwerdebehauptung gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, nicht abgegolten würde, wäre wohl mit dem Vorwurf der Sachwidrigkeit behaftet. Es verbleibt daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde der Hinweis auf die diesbezüglich ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der die Verrichtung eines Dienstes, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist, mit Rücksicht darauf, daß auch für die gegenständliche Verwendungszulage die Höchstgrenze mit drei Vorrückungsbeträgen gezogen ist, damit die angemessene Abgeltung jedes möglichen Verwendungsgruppenunterschiedes (mit Ausnahme von Extremfällen) sichergestellt ist, nur zum Anspruch auf eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages führen kann (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 6. Mai 1976, Zl. 1133/75, Slg. NF Nr. 9050/A u. v.a.).

Da bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennbar war, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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