VwGH 90/11/0228

VwGH90/11/022815.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 23. November 1990, Zl. ST/60/17/05/92, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Normen

WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem als Einberufungsbefehl bezeichneten angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer "gemäß § 36 des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 150/1978" (richtig wohl gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990) zur Ableistung des Grundwehrdienstes vom 2. April 1991 an einberufen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Einberufungsbefehl lediglich vor, daß sich seit seiner Stellung im Jahre 1978 sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe und er nunmehr zum Dienst im Bundesheer nicht mehr körperlich geeignet sei.

Damit vermag er seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Militärbehörden vor Erlassung von Einberufungsbefehlen nicht gehalten, die Tauglichkeit der einzuberufenden Wehrpflichtigen einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen. So lange ein auf "TAUGLICH" lautender Beschluß einer Stellungskommission im Sinne des § 23 Abs. 2 Wehrgesetz 1990 aufrecht ist, steht der Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen dessen Einberufung nicht entgegen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1990, Zl. 89/11/0290). Wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und er der Auffassung ist, die Eignung zu einem Dienst im Bundesheer verloren zu haben, so liegt es an ihm, die Durchführung einer neuerlichen Stellung zur Überprüfung seiner Tauglichkeit im Sinne des § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1990 zu beantragen. Die belangte Behörde, die offenbar nicht in Kenntnis einer Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers war, hatte von sich aus keine Veranlassung, das Ergebnis der seinerzeitigen Stellung in Zweifel zu ziehen, auch wenn seither mehr als zwölf Jahre vergangen sind. Im übrigen ist der Beschwerdeführer auf § 10 Abs. 2 zweiter Satz der ADV zu verweisen, wonach die Dienstfähigkeit der Soldaten, die Präsenzdienst leisten, u. a. am Beginn des Präsenzdienstes von einem Militärarzt zu überprüfen ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die mit diesem Erkenntnis erfolgende Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den- zur hg. Zl. AW 90/11/0090 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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