Normen
AVG §69 Abs2 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
AVG §69 Abs2 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. August 1989 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 5. Juni 1989 abgeschlossenen Verfahrens betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Bescheiden beider Instanzen ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 5. Juni 1989 die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen wurde, wobei dieser Entscheidung zugrunde lag, daß der Beschwerdeführer am 30. Mai 1989 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hatte; die Prüfung seiner Atemluft mit Hilfe eines Atemalkoholmeßgerätes im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 hatte einen Alkoholgehalt von 1,74 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer begehrte die Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens mit der Begründung, zwei näher genannte Zeugen hätten ihn - was ihm erst nachträglich bekannt geworden sei - vor dem Einsteigen und Wegfahren mit seinem Pkw beobachtet. Sie könnten übereinstimmend bezeugen, daß er keinesfalls derart schwer alkoholisiert gewesen sei, wie es nach dem Ergebnis der Atemluftuntersuchung den Anschein habe. Der Wiederaufnahmsantrag wurde mit der Begründung abgewiesen, die Beobachtungen der beiden Zeugen seien nicht geeignet, das Ergebnis der Überprüfung der Atemluft durch den Alkomaten in Frage zu stellen.
Der Beschwerdeführer meint demgegenüber, das Ergebnis der Prüfung seiner Atemluft könne auch durch die von ihm angebotenen Zeugen widerlegt werden; die belangte Behörde habe im übrigen eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen.
Der Beschwerdeführer vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Diese zuletzt genannte Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die belangte Behörde hat mit Recht die Eignung der geltend gemachten neuen Beweismittel, eine andere Beurteilung der Vorfrage (ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Alkoholdelikt begangen hat) und damit einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen, verneint. Wie sich nämlich aus der Regelung des § 5 Abs. 4a StVO 1960 ergibt, kann das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft durch ein Atemalkoholmeßgerät gemäß § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 nur durch eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0039, und vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0161).
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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