VwGH 90/11/0112

VwGH90/11/011226.6.1990

H gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens.

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der vorliegenden Säumnisbeschwerde vor, daß er nach Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Oktober 1988, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1989, Zl. 89/11/0010, und Unterbleiben einer neuerlichen Entscheidung über seine Berufung durch den Landeshauptmann von Niederösterreich am 27. November 1989 "an die belangte Behörde" einen Devolutionsantrag gestellt habe, welcher bei ihr am 1. Dezember 1989 eingelangt sei, und "die belangte Behörde ... offensichtlich bis dato untätig" geblieben sei.

Diese Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat als belangte Behörde im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG ausdrücklich die "Republik Österreich, Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Stubenring 1, 1011 Wien" bezeichnet. Diese Behörde ist aber nicht im Sinne des § 27 VwGG als die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren im Wege des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 angerufen werden konnte, anzusehen; vielmehr wäre dies in der gegenständlichen kraftfahrrechtlichen Angelegenheit der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gewesen (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 24. November 1987, Zl. 87/11/0243). Eine Behauptung des Beschwerdeführers, daß er bereits diese Behörde angerufen habe und diese Behörde säumig geworden sei, fehlt, sodaß schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen für eine Erhebung der Säumnisbeschwerde im Sinne des § 27 VwGG nicht gegeben sind.

Im übrigen ist die Beschwerde zu früh erhoben worden, zumal die Frist von sechs Monaten gemäß § 27 VwGG im Hinblick darauf, daß der Devolutionsantrag bei der belangten Behörde am 1. Dezember 1989 eingelangt ist, auf Grund des § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG 1950 (sowie auch den Bestimmungen des Fristenberechnungsübereinkommens, BGBl. Nr. 254/1983) erst mit 24.00 Uhr des 1. Juni 1990 abgelaufen, die Beschwerde aber bereits am selben Tag zur Post gegeben worden ist (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 16. Dezember 1983, Zlen. 83/02/0506, 0507).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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