VwGH 90/10/0207

VwGH90/10/020730.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirates in Klagenfurt, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 10. September 1990, Zl. 27.198/8/90-3, betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung des Zubringers Gailtal von der A 2 Süd Autobahn bis zur Gailtalstraße B 111, (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten), den Beschluß gefaßt:

Normen

NatSchG Krnt 1986;
VwGG §33 Abs1;
NatSchG Krnt 1986;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde, mit dem der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung des Zubringers Gailtal von der Südautobahn A 2 bis zur Gailtal Straße B 111 erteilt wurde. Im Antrag der mitbeteiligten Partei vom 7. März 1989 ist ausdrücklich ausgeführt, daß der Straßenverlauf dieses Zubringers, für den um die naturschutzbehördliche Bewilligung angesucht werde, mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. August 1988, BGBl. Nr. 492/1988, bestimmt wurde.

Dem Straßenbauprojekt lag der mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. August 1988, BGBl. Nr. 492/1988, bestimmte Straßenverlauf der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn zugrunde. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, V 159/90-12, ausgesprochen, daß diese Verordnung gesetzwidrig war (BGBl. Nr. 117/1992). Damit wurde nach Ansicht der Verwaltungsgerichtshofes der Errichtung des Zubringers Gailtal von der Südautobahn A 2 bis zur Gailtal Straße B 111, der auch Gegenstand der vorliegenden, mit Beschwerde bekämpften naturschutzrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Villach, Zl. 27.198/8/90, vom 10. September 1990, ist, die Grundlage entzogen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilte dem Beschwerdeführer mit, daß er auf Grund der eingetretenen Sachlage nunmehr davon ausgehe, daß die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos zu betrachten sei und forderte den Beschwerdeführer auf, sich dazu zu äußern. Eine Äußerung wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.

Wie oben bereits dargestellt, wurde durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dem in Rede stehenden Straßenbauprojekt die Grundlage entzogen. Damit ist der im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren ergangene und vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid obsolet geworden. Da der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG aber keine Entscheidung mehr treffen soll, wenn ihr - wie hier - nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommen kann, war die Beschwerde daher gemäß § 33 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Oktober 1967, Slg. N.F. Nr. 7425/A).

Da Kosten nicht verzeichnet wurden, konnte eine diesbezügliche Entscheidung entfallen.

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