Normen
B-VG Art140 Abs1;
PrivSchG 1962 §21 Abs1 lita;
PrivSchG 1962 §21 Abs2;
PrivSchG 1962 §21;
SchOG 1962 §12;
B-VG Art140 Abs1;
PrivSchG 1962 §21 Abs1 lita;
PrivSchG 1962 §21 Abs2;
PrivSchG 1962 §21;
SchOG 1962 §12;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Unterricht und Kunst) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der beschwerdeführende Verein ist Träger der Privatschule "Schülerschule des Vereins D" in Wien. Das vom Verein ausgearbeitete Organisationsstatut wurde vom Bundesminister für Unterricht und Kunst mit Bescheid vom 17. April 1985 genehmigt. Das Öffentlichkeitsrecht wurde der genannten Schule erstmals mit Bescheid des Bundesministers vom 7. Juni 1985 für die 3., 4. und 5. Schulstufe für das Schuljahr 1984/85 verliehen. Nach der Aktenlage hat der Bundesminister dieser Schule zuletzt mit Bescheid vom 5. Jänner 1990 das Öffentlichkeitsrecht für die 5. bis 9. Schulstufe für das Schuljahr 1989/90 verliehen. Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1987, wurde mit Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. Mai 1989, BGBl. Nr. 313, die 5. bis 9. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.
Mit Bescheid vom 26. Juni 1990 wies der Bundesminister für Unterricht und Kunst (belangte Behörde) den Antrag des beschwerdeführenden Vereines um Gewährung einer Subvention zum Personalaufwand für die von ihm geführte Privatschule gemäß § 21 Abs. 1 lit. a und d in Verbindung mit § 23 Abs. 2 lit. c des Privatschulgesetzes idF BGBl. Nr. 290/1972 (in der Folge: PrivSchG) ab.
Nach der Begründung habe der beschwerdeführende Verein in seinem Antrag darauf hingewiesen, daß das Statut der Schule mit Bescheid vom 17. April 1985 genehmigt worden sei, was bereits allein einen "Bedarf signalisiere". Ferner seien in Wien rund 100 Familien mit der Realisierung alternativer Schulprojekte beschäftigt. Der beschwerdeführende Verein, der nicht gewinnorientiert sei, müsse jährlich zehn bis zwanzig Interessenten für seine Schule abweisen. Für die Aufnahme in die von ihm geführte Privatschule würden zum Teil sogar günstigere Bedingungen als für öffentliche Schulen gelten. Die Klassenschülerzahl betrage im Durchschnitt 21 Schüler und entspreche damit dem, was in Wien für öffentliche Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblich sei.
Die belangte Behörde vertrat zunächst die Auffassung, aus der Genehmigung eines Organisationsstatutes könne ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 1 lit. a PrivSchG nicht abgeleitet werden. Das Privatschulgesetz unterscheide - neben konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen - zwischen solchen Privatschulen, die einer öffentlichen Schulart entsprächen, also eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung im Sinne der §§ 9 und 11 PrivSchG führten, und solchen, die keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen hätten. Während Privatschulen, die einer öffentlichen Schulart entsprächen, an dieselben rechtlichen Vorgaben (einschließlich der Lehrpläne) gebunden seien, die auch für gleichartige öffentliche Schulen gelten würden, bestimmten alle anderen Privatschulen ihre Lehrpläne, ihre innere Schulordnung und weitgehend auch ihre äußere Organisation selbst. Dies geschehe im Rahmen des im § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG genannten Organisationsstatutes. Damit werde es dem privaten Schulerhalter ermöglicht, seine eigene pädagogische und organisatorische Konzeption umzusetzen und eine Schule weitgehend nach seinen Vorstellungen zu konzipieren. Damit einer solchen Schule das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden dürfe, was Voraussetzung dafür sei, daß die Schüler etwa in den Genuß der Schülerbeihilfe, der Schülerfreifahrt oder der Schulbuchaktion kommen könnten, müsse zuvor vom Bundesminister ein Organisationsstatut genehmigt oder erlassen werden. Im Rahmen dieses Verfahrens gäbe es keine rechtliche Grundlage für eine Bedarfsprüfung. Der vom beschwerdeführenden Verein erwähnte Genehmigungsbescheid vom 17. April 1985 gestatte daher keinen Rückschluß auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 lit. a PrivSchG.
Zum Vorbringen, daß sich alleine in Wien ca. 100 Familien mit der Entwicklung alternativer Schulmodelle beschäftigten und der Verein aus Platzgründen pro Jahr etwa zehn bis zwanzig Interessenten für seine Schule abweisen müsse, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, damit könne der Nachweis eines "Bedarfes der Bevölkerung" im Sinne des Privatschulgesetzes nicht erbracht werden. In einer demokratischen Gesellschaft, für die das Aufrechterhalten eines Pluralismus in der Erziehung essentiell sei, werde jedes Angebot von privater Seite, das alternative, d.h. vom Staat nicht angebotene Schul- und Erziehungsprogramme verwirklichen wolle, auf Interesse stoßen. Dies liege in der Natur einer Gesellschaft, die weitgehend zwangfrei und nicht nach obrigkeitsstaatlichem Muster durchnormiert sei. Die genannten Zahlen signalisierten allenfalls ein Interesse bzw. eine existierende Nachfrage, die es in pluralistisch strukturierten Gesellschaften immer geben werde. Eine solche Nachfrage sei jedoch kein Bedarf im Sinne des Gesetzes. Bedarf bedeute nämlich Notwendigkeit. Gäbe es etwa in einem Ort nur eine vierklassige öffentliche Volksschule, die wegen des starken Andranges auf jeder Schulstufe mehrere Parallelklassen führen müsse, welche alle bis zur gesetzlich vorgesehenen Klassenschülerhöchstzahl von 30 Schülern besetzt seien, so sei ganz deutlich ein Bedarf nach einer zweiten Volksschule gegeben. Hier bestehe eine Dringlichkeit nach dem Ausbau von schulischer Infrastruktur. In einem solchen Fall bestehe auch die Möglichkeit der Subventionierung des Personalaufwandes einer Privatschule. Nicht jedes Interesse sei demnach bereits Bedarf. Eine Nachfrage nach einem schulischen Angebot müsse daher erst eine Intensität erreicht haben, damit von einem "Bedarf in der Bevölkerung" im Sinne des § 21 Abs. 1 lit. a PrivSchG gesprochen werden könne. Bezogen auf eine Großstadt wie Wien könnten die vom beschwerdeführenden Verein genannten Zahlen keinen Bedarf in diesem Sinne signalisieren. Das Vorliegen der Voraussetzung nach § 21 Abs. 1 lit. a PrivSchG müsse daher verneint werden.
Nach Auffassung der belangten Behörde seien im Beschwerdefall auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 lit. d leg. cit. nicht erfüllt. Aus dieser Bestimmung sei nämlich abzuleiten, daß für nichtkonfessionelle Privatschulen, die auf der Basis eines Organisationsstatutes betrieben würden, von vornherein keine Möglichkeit bestehe, eine Subvention zum Personalaufwand zu erhalten. Diese Bestimmung besage, daß eine nichtkonfessionelle Privatschule nur unter der Auflage finanziell unterstützt werden könne, daß "die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liege". Ausdrücklich sei hier von "ÖFFENTLICHEN SCHULEN GLEICHER ART" die Rede. Für eine Schule mit einem Organisationsstatut existiere aber eine öffentliche Schule gleicher Art nicht. Durch ein Organisationsstatut solle gerade die Möglichkeit zur Führung von Privatschulen eröffnet werden, die sich anderen organisatorischen, pädagogischen oder didaktischen Konzepten verpflichtet fühlten, als es an öffentlichen Schulen der Fall sei. Da eine Schule mit einem Organisationsstatut im öffentlichen Schulwesen ohne Gegenstück sei, keiner öffentlichen Schulart entspreche und keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen könne, sei für sie eine - wie dies § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG fordere - öffentliche Schule gleicher Art, mit der sie im Hinblick auf die Klassenschülerzahl verglichen werden könnte, schon begrifflich nicht denkbar.
Gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG müsse ein nichtkonfessioneller Schulerhalter alle in lit. a bis lit. d genannten Bedingungen erfüllen, um in den Genuß einer Subventionsmöglichkeit zu kommen. Sei auch nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, dürfe keine Subvention gewährt werden. Die Frage, ob im Bundesfinanzgesetz ausreichende Mittel zur Subventionierung vorhanden seien, stelle sich bei Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung nicht. Da im Beschwerdefall die Voraussetzungen der lit. a und d des § 21 Abs. 1 leg. cit nicht erfüllt seien, sei das Ansuchen um Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand abzuweisen.
Mit Beschluß vom 24. September 1990, B 1008/90-4, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde wird der Sache nach die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der beschwerdeführende Verein hat auf die Gegenschrift eine Replik erstattet, auf die die belangte Behörde mit einem weiteren Schriftsatz erwidert hat. Vom beschwerdeführenden Verein wurde schließlich noch ein ergänzender Schriftsatz erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der die Voraussetzungen der "Subventionierung sonstiger Privatschulen" regelnde § 21 PrivSchG hat folgenden Inhalt:
"(1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
- a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
- b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
c) für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 1 lit. a ist bei privaten Volks- und Hauptschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
(3) Die Art der Subventionierung für die im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach § 19 Abs. 1. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören."
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß sich der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der vom beschwerdeführenden Verein vorgebrachten Argumente nicht veranlaßt sieht, beim Verfassungsgerichtshof einen Prüfungsantrag bezüglich der anzuwendenden Norm gemäß Art. 140 Abs. 1 erster Satz B-VG zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine (zusätzlichen) Normbedenken.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 lit. a und lit. d PrivSchG vorliegen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen alle Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 leg. cit. gegeben sein, damit einer nichtkonfessionellen Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht Subventionen zum Personalaufwand gewährt werden können.
Die belangte Behörde hat die Frage, ob die gegenständliche Schule "einem Bedarf der Bevölkerung" entspricht (lit. a), verneint. Sie hat dabei zunächst - zutreffend - die Auffassung vertreten, daß aus dem Vorhandensein eines Organisationsstatutes kein Rückschluß auf das Vorliegen eines solchen Bedarfes gezogen werden kann, da durch das Statut lediglich die Organisation der Schule (Aufgaben, Ziele, Lehrplan, etc.) konkretisiert wird. Die Frage eines allfälligen Bedarfes steht dabei nicht zur Diskussion (vgl. zum Organisationsstatut etwa das Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 89/10/0188).
Wenn die belangte Behörde ferner einen "Bedarf der Bevölkerung" im Hinblick auf das vom beschwerdeführenden Verein erstattete Vorbringen verneint hat, so kann dies ebenfalls nicht als rechtswidrig erkannt werden: Der Verein hat seinen Antrag im wesentlichen damit begründet, alleine in Wien beschäftigten sich ca. 100 Familien mit der Entwicklung alternativer Schulmodelle und die vom Verein unterhaltene Privatschule müsse jährlich etwa zehn bis zwanzig Interessenten aus Platzgründen abweisen.
Nach § 21 Abs. 2 PrivSchG ist ein Bedarf im Sinne des Absatzes 1 lit. a bei privaten Volks- und Hauptschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird. Eine Minderung in der Organisationshöhe einer Volksschule tritt durch die Zusammenfassung mehrerer Schulstufen in einer Klasse ein (§ 12 des Schulorganisationsgesetzes), bei der Hauptschule durch die Führung beider Klassenzüge in einer Klasse oder die Führung einer einzügigen Hauptschule (vgl. z. B. Zeizinger-Jisa-Schreiner, Die österreichischen Schulgesetze, Anmerkung 2) zu § 21 PrivSchG). Für den Bedarf der Bevölkerung ist daher neben der speziellen Angebots- und Nachfragesituation der Privatschule insbesondere die Auslastung der jeweiligen öffentlichen Schule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, maßgebend. Ob dabei im Einzelfall ein Bedarf der Bevölkerung erst - so wie die belangte Behörde meint - im Falle einer "Dringlichkeit nach dem Ausbau von schulischer Infrastruktur" besteht, kann im Beschwerdefall dahinstehen, da jedenfalls eine Privatschule in einer Großstadt wie Wien, an der nach der Aktenlage etwa bloß zwanzig bis dreißig Schüler und Schülerinnen in fünf Schulstufen unterrichtet werden, und die nach ihren eigenen Angaben jährlich etwa zehn bis zwanzig Interessenten aus Platzgründen abweisen muß, noch keinem "Bedarf der Bevölkerung" im Sinne des § 21 Abs. 1 lit. a PrivSchG entspricht. Die vom beschwerdeführenden Verein genannten Zahlen zeigen zwar - worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat - ein gewisses Interesse in der Bevölkerung, dieses hat jedoch noch nicht eine solche Intensität erreicht, sodaß ein Bedarf der Bevölkerung im Sinne des Gesetzes gegeben wäre.
Da es im Beschwerdefall bereits an der Voraussetzung des § 21 Abs. 1 lit. a PrivSchG fehlt, wurde das Ansuchen um Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, wobei es sich erübrigte, auf das weitere Vorbringen einzugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
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