VwGH 90/10/0163

VwGH90/10/016322.10.1990

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 17. Juli 1990, Zl. IIIa2-1322/5, betreffend Waldfeststellung:

Normen

AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs2;
AVG §71 Abs1 litb;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs2;
AVG §71 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, mit dem dieser im Instanzenzug einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck betreffend Waldfeststellung gemäß § 5 des Forstgesetzes 1975 (FG) bestätigt hat.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach § 170 Abs. 7 FG endet unter anderem in Angelegenheiten des § 5 FG (Waldfeststellung) der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Es war daher - entgegen der Rechtsmittelbelehrung - gegen den angefochtenen Bescheid die Berufung an den genannten Minister zulässig, sodaß der administrative Instanzenzug noch nicht erschöpft ist. Daran vermag die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern; sie kann jedoch in einem allfälligen Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 von Bedeutung sein.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte