Normen
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport (belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 25. August 1989 die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 29. Juni 1989, wonach sie zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt sei, gemäß den §§ 25 Abs. 1 und 71 Abs. 4 und 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1989, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und sprach aus, daß die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule nicht berechtigt sei.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1988/89 die dritte Klasse eines bestimmten Bundesrealgymnasiums in Wien besucht habe. Da ihr Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Englisch, Mathematik und Physik auf "Nicht genügend" lautende Beurteilungen aufgewiesen habe, habe die Klassenkonferenz sie mit Entscheidung vom 19. Juni 1989 für nicht berechtigt erklärt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. In der dagegen erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Englisch und Physik als unrichtig gerügt, die ebenfalls negative Klassifikation im Pflichtgegenstand Mathematik sei hingegen unbekämpft geblieben.
In der Begründung ihres Bescheides setzte sich die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 71 Abs. 4 SchUG im einzelnen mit den von der Beschwerdeführerin in den Unterrichtsgegenständen Englisch und Physik erbrachten Leistungen im Schuljahr 1988/89 und deren Beurteilung durch die betreffenden Lehrkräfte eingehend auseinander und zog daraus den Schluß, daß die negative Jahresbeurteilung in den Pflichtgegenständen Englisch und Physik gerechtfertigt gewesen sei.
In der Berufung habe die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Voreingenommenheit der Lehrkräfte erhoben und als Argumente vorgebracht, daß sie ein Opfer politischer Intrigen sei, die mit einem Verfahren gegen den amtierenden Innenminister in Zusammenhang stünden und sie sei nicht deshalb negativ beurteilt worden, weil sie unzureichende Leistungen erbracht habe, sondern weil man damit ihrem Vater schaden wollte, und daß ihr, weil sie von der zweiten Klasse einer Hauptschule in die dritte Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule übergetreten sei, die Englischlehrerin von Anfang an mit einer negativen Einstellung gegenübergestanden sei und bereits zu Schulbeginn zu erkennen gegeben habe, daß eine Schülerin, die von der Hauptschule komme, wohl sicher wiederholen müsse.
Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides dazu aus, daß in der Begründung dieses Bescheides schon hinreichend dargelegt worden sei, daß die Beschwerdeführerin nicht wegen des von ihr vorgebrachten ersterwähnten Argumentes sondern wegen ihrer mangelhaften Leistungen in Physik und Englisch negativ beurteilt worden sei.
Was das zweite Argument angehe, so gehe die belangte Behörde davon aus, daß die erwähnte Aussage nicht in dieser Form gefallen sei. Die belangte Behörde folge in diesem Punkte der Darstellung der Lehrkräfte, die beide in ihren Stellungnahmen zur Berufung die Leistungen in sehr sachlicher Form dargelegt und auch auf positive Teilaspekte hingewiesen hätten, der Schularbeitenkommentar der Englischlehrerin sei immer fair gewesen, habe die objektiv vorhandenen und nicht wegzudiskutierenden Schwächen zusammengefaßt und versucht, auch zu motivieren; es sei offensichtlich, daß dies weniger als Kritik, denn als Lehrhilfe zu verstehen sei. Da sich das wesentliche Berufungsvorbringen, nämlich eine angeblich massiv unrichtige Beurteilung der Schularbeiten, als völlig haltlos erwiesen habe, nehme dies auch dem Befangenheitsvorwurf einen guten Teil seiner Glaubwürdigkeit. Jeder, der auch nur Restkenntnisse im Englischen habe und sich mit den Schularbeiten befasse, könne unschwer erkennen, daß das sich darin spiegelnde Leistungsbild, über das Jahr gesehen, jedenfalls negativ sei. Die Englischlehrerin sei zugleich auch Klassenvorstand gewesen und habe demnach das Hauptschulzeugnis der Beschwerdeführer gekannt und gewußt, daß die Beschwerdeführerin einen Gegenstand (Mathematik, mit einer nur auf "Genügend" lautenden Jahresbeurteilung in der dritten Leistungsgruppe) mitbringe, der sich als Schwachpunkt schlechthin erweisen könnte. Die Befürchtung, die Beschwerdeführerin werde daher trotz bestandener Aufnahmsprüfung soviel Energie und Arbeitszeit in diesen Gegenstand investieren müssen, daß ihre diesbezüglichen Kapazitäten erschöpft sein könnten und damit auch in scheinbar noch gut abgesicherten Bereichen ein Abrutschen ins Negative drohe, sei nicht unberechtigt gewesen und es habe sich hier keinesfalls um eine Einschätzung gehandelt, die pädagogischem Sachverstand und allgemeinen Erfahrungen widerspräche. Die Lehrerin habe daher den Erziehungsberechtigten wohl zu verstehen geben wollen, daß diese die Gefahr sehen sollten. Als Klassenvorstand habe sie dies sogar tun müssen. Da gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nur berechtigt sei, wenn er die eben besuchte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen habe, und diese Voraussetzungen vorlägen, wenn sein Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweise und in keinem Pflichtgegenstand eine negative Beurteilung enthalte, das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin jedoch in den Pflichtgegenständen Mathematik, Physik und Englisch auf "Nicht genügend" lautende Klassifikationen beinhalte, sei dieser Sachverhalt nicht gegeben und die Berufung daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Mit Beschluß vom 27. Februar 1990, B 1195/89-6, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1990 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers aufgetragen, die vor dem Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde dahingehend zu ergänzen, 1) daß das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen ist; 2) daß eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung abzugeben ist; 3) daß die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen sind, und 4) daß ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 bzw. Abs. 4 VwGG entsprechendes Begehren zu stellen ist.
Nun ist der Vertreter der Beschwerdeführerin den ihm erteilten Ergänzungsaufträgen zwar formal nachgekommen, hat aber unter "Punkt 3) Beschwerdegründe" lediglich ausgeführt:
"Ich mache die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend." Weitere diesbezügliche Beschwerdeausführungen enthält die Beschwerdeergänzung nicht, insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahren und mit dem Bescheid selbst, sodaß für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, welcher Art die behaupteten Rechtsverletzungen sein sollen. Behauptungen völlig allgemeiner und unbestimmter Art, wie "Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit", sind ebenso wie weitere unbestimmt gehaltene Behauptungen dieser Art nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des vorangegangenen Verfahrens oder des angefochtenen Bescheides darzutun (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1975, Zl. 1353/74). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzungen behauptet. Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen sind auch beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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