Dokumentnummer
JWR_1990090187_19910606X02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Aus der durch die im § 11 Abs 14 OFG enthaltenen Verweisung auf § 13 KOVG folgt, daß der im Rahmen dieser Bestimmung entwickelte Grundsatz der ordentlichen Bewirtschaftung auch bei Unterhaltsrenten nach dem OFG Anwendung zu finden hat. Ein Anspruchsberechtigter geht daher - sofern er sich ohne zureichenden Grund der Möglichkeit begibt, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen - des Anspruches auf Unterhaltsrente verlustig (Hinweis E 10.4.1957, 2298/56, VwSlg 4336 A/1957).
JWR_1990090187_19910606X02
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