VwGH 90/07/0122

VwGH90/07/012225.9.1990

Über den Antrag des JH und der MH auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1990, Zl. 88/07/0106, abgeschlossenen Verfahrens.

Normen

AVG §69 Abs2 impl;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs2;
AVG §69 Abs2 impl;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs2;

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 13. August 1990 übermittelte der Beschwerdevertreter in dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1990, Zl. 88/07/0106, abgeschlossenen Verfahren den Beschwerdeführern - die im Brief mit Name und Anschrift bezeichnet sind - eine Kopie dieser Entscheidung.

Am 28. August 1990 langte dieses Schreiben, mit folgendem undatierten handschriftlichen Vermerk versehen, im Verwaltungsgerichtshof ein:

"Sehr geehrtes Oberes Gericht.

Ich bitte um Überpfüfung meiner Angelegenheit

Wo ist unser Recht, Recht muß Recht bleiben. Weitere Beweise vorhanden unglaublich aber wahr. Danke

Hochachtungsvoll H"

Dem Antrag waren Kopien des schon erwähnten Erkenntnisses sowie einer offensichtlich bei einem Gerichtshof aufgenommenen, von der Zweitbeschwerdeführerin gefertigten Niederschrift, welche jedoch nicht vom Beschwerdefall handelt, beigeschlossen.

Soweit diesem seiner Art nach nicht näher gekennzeichneten Antrag rechtserhebliche Bedeutung beigemessen werden soll, kann er nur als solcher auf Wiederaufnahme des Verfahrens, und zwar, da er beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, verstanden werden. Mit ihm wird jedoch keiner der im § 45 Abs. 1 VwGG hiefür erschöpfend aufgezählten Tatbestände berührt. Insbesondere kennt das VwGG für ein Bescheidbeschwerdeverfahren keinen Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel. Davon abgesehen müßte schon im Wiederaufnahmeantrag dargetan sein, ob die gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ab Kenntnis laufende Frist im konkreten Fall eingehalten wurde.

Da somit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des angegebenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof fehlen, war der vorliegende Antrag - wobei sich ein Auftrag zur Behebung seiner Formgebrechen erübrigte - gemäß § 45 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Auf die Belegstellen der Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 634, 636, 641 und 646, wird hingewiesen.

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