VwGH 90/07/0002

VwGH90/07/000227.2.1990

1. MS 2. JS 3. AB gegen Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 1989, Zl. Agrar 11-627/6/89, betreffend Minderheitsbeschwerde gegen einen Beschluß einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. PS 2. AZ 3. BY 4. GX)

Normen

FlVfGG §36;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
FlVfGG §36;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 1989 angefochten, mit welchem im Instanzenzug auf Grund einer Minderheitsbeschwerde der am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien der Vollversammlungsbeschluß der - körperschaftlich eingerichteten - Agrargemeinschaft "ZW" vom 22. Dezember 1988 behoben wurde; durch ihn hätte das Eigenjagdgebiet dieser Agrargemeinschaft für die nächste Jagdperiode um einen näher bezeichneten jährlichen Pachtschilling an einen Dritten verpachtet werden sollen; die Beschwerdeführer sind Mitglieder der genannten Agrargemeinschaft und haben bei der besagten Gelegenheit für diese Verpachtung gestimmt.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde demnach gemäß § 51 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - FLG 1979 -, LGBl. Nr. 64, über eine der dort angeführten Streitigkeiten - zu denen solche zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis zählen - entschieden.

Wer durch die Entscheidung über eine solche Streitigkeit in seinen Rechten verletzt sein kann, ist je nach Art derselben verschieden. Bei der (durch aufsichtsbehördlichen Bescheid erfolgenden) Erledigung einer solchen nur zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und einzelnen ihrer Mitglieder - wie bei einer Minderheitsbeschwerde - können nur diese Mitglieder - bei der Minderheitsbeschwerde also nur die zu einer solchen Berechtigten - und die Agrargemeinschaft - welcher allein der einmal gefaßte Beschluß, der mit Minderheitsbeschwerde bekämpft wird, zuzurechnen ist - in ihren Rechten berührt werden. Mitglieder, die nicht überstimmt wurden, sind in einem solchen Fall von der Streitigkeit nicht betroffen. Der mit Hilfe der Mehrheit, und zwar durch ihre Pro-Stimmen, zustande gekommene Beschluß ist Ausdruck und Ergebnis eines Organhandelns "der Agrargemeinschaft". Daher wird durch eine erfolgreiche Anfechtung des agrargemeinschaftlichen Beschlusses nur die Agrargemeinschaft selbst betroffen und kann nur diese ihre Rechte (durch ihre zuständigen Organe) dagegen geltend machen. Hingegen ist aus dem für die Agrargemeinschaft gefaßten Beschluß den einzelnen Mitgliedern aus dessen Bestand und für dessen Aufrechterhaltung kein selbständiges Recht neben der Körperschaft erwachsen. Die Mehrheit kann lediglich im Innenverhältnis in einer mit der Satzung in Einklang stehenden Weise auf ein (rechtzeitiges) Tätigwerden des zuständigen Organes zur Vertretung der Rechte der Gemeinschaft hinwirken, falls jenes nicht von sich aus handelt.

In Übereinstimmung mit obigen Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof bei Beschwerden von Minderheitsangehörigen gegen aufsichtsbehördliche Bescheide der Agrarbehörden als mitbeteiligte Parteien des Beschwerdeverfahrens (§ 21 VwGG) stets nur die betroffenen Agrargemeinschaften und nicht außerdem (oder an deren Stelle) jene Mitglieder beigezogen, die den Mehrheitsbeschluß herbeigeführt haben. Im übrigen ist auch an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1978, Slg. Nr. 9494/A, zu erinnern, in dem dieser in einem nur scheinbar ähnlichen, in Wahrheit jedoch in wesentlicher Hinsicht anders gelagerten Beschwerdefall bereits auf den rechtsbedeutsamen Unterschied zwischen Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander, und solchen, die zwischen dieser und ihren Mitgliedern entstehen, hingewiesen hat.

Da nach dem Vorgesagten die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis fehlt, war ihre Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Damit ist auch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Grundlage entzogen.

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