VwGH 90/06/0015

VwGH90/06/001519.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Gabriele K in G, vertreten durch Dr. J Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 1989, Zl. 03-12 Ka 12-89/18, betreffend Erteilung eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Stmk 1968 §32;
BauO Stmk 1968 §4 Abs2;
BauO Stmk 1968 §57 Abs2;
BauRallg;
BauO Stmk 1968 §32;
BauO Stmk 1968 §4 Abs2;
BauO Stmk 1968 §57 Abs2;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 16. Oktober 1972 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, das auf ihrem Waldgrundstück, EZ 678, KG X, "vorschriftswidrig errichtete Klein-Objekt" bis längstens 30. November 1972 zu beseitigen. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Baubehörde erster Instanz durch den Bausachverständigen bei der am 6. Juli 1972 stattgefundenen örtlichen Erhebung festgestellt, daß auf dem genannten Waldgrundstück ein ebenerdiges Kleinobjekt mit den Außenmaßen von ca. 9,05 x 5,05 errichtet worden sei, welches an seiner Südwestecke einen Gebäuderücksprung von ca. 4,55 x 0,80 m aufweise. Die Gebäudehöhe betrage ca. 3 m, die Firsthöhe ca. 4,50 m. An den Außenfassaden seien drei Fenster mit Stocklichten von ca. 95/110 cm bzw. 65/80 cm sowie eine Eingangstüre mit einer Stocklichte von ca. 96/200 cm festgestellt worden. Sämtliche Fenster seien als Verbundfenster ausgeführt und besäßen ebenso wie die Eingangstüre Holzbalken. Das Satteldach sei mit Eternitplatten eingedeckt, die bereits montierten Dachrinnen mündeten frei aus. An der Nordseite befinde sich über Dach ein Dunstabzugsschlauch, der wahrscheinlich eine WC-Entlüftung darstelle. Es handle sich beim gegenständlichen Objekt mit ziemlicher Sicherheit um ein Wochenendhaus, jedoch zweifelsfrei um eine bewilligungspflichtige Bauführung im Sinne der Steiermärkischen Bauordnung 1968.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, worin sie ausführt, daß es sich bei dem gegenständlichen Bau nicht um ein "Kleinwohnobjekt", sondern um ein Objekt handle, welches als Geräteschuppen sowie als Unterstand bei den laufend anfallenden Forstarbeiten diene. Sie werde um die Widmung und die baubehördliche Bewilligung dieses Objektes bis längstens 30. November 1972 einkommen.

Mit Bescheid vom 19. April 1973 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und den Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. In der Begründung heißt es u.a., die Berufungswerberin habe wohl zwischenzeitig ein Ansuchen um Widmungs- und Baubewilligung eingebracht, jedoch fehlten eine Rodungsbewilligung für die dem Forstzwang unterliegende Waldfläche, sowie eine Ausnahmegenehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung 1956, LGBl. Nr. 35. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung habe mit Bescheid vom 6. April 1973 die Rodung des in Rede stehenden Waldgrundstückes untersagt und festgestellt, daß das unbefugt errichtete Häuschen samt Zufahrtsweg für den von der Beschwerdeführerin angegebenen Zweck einer geordneten Waldwirtschaft bei einem lediglich 2,27 ha umfassenden Waldbesitz nicht erforderlich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Abgesehen von einer umfangreichen Darlegung der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde damals bestandenen Konflikte führte sie in dieser Vorstellung aus, daß das strittige Objekt in der Natur tatsächlich Ausmaße von 8,56 x 5,07 m, also nur 43,40 m2 aufweise und daher die Ausmaße einer Wohnung von mindestens 45 m2 im Sinne des § 32 der Steiermärkischen Bauordnung nicht erreiche. Es sei auch weder eine Kochstelle vorhanden, noch seien die Aufenthaltsräume beheizbar. Es fehle auch ein Rauchfanganschluß. Trotz des Umstandes, daß es sich um einen kleineren, ebenerdigen und unbewohnten Bau von untergeordneter Bedeutung handle, entspreche die "gegenständliche Gerätehütte und Schlechtwetterunterkunft" einer modernen Gestaltung. Die von der mitbeteiligten Gemeinde der belangten Behörde erst am 8. August 1989 (Ü) vorgelegte Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1989 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO) in der hier noch anzuwendenden Fassung des Stammgesetzes, LGBl. Nr. 149, sind vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, zu beseitigen.

Gemäß § 57 Abs. 2 BO sind von der Bewilligungspflicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft die Errichtung, der Umbau und der Abbruch kleinerer, ebenerdiger und unbewohnter Bauten von untergeordneter Bedeutung (§ 53 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 mit Ausnahme von Kleingaragen), ausgenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Argumentation der Beschwerdeführerin, daß es sich bei dem gegenständlichen Objekt um einen derartigen, von § 57 Abs. 2 BO umfaßten Bau handle, nicht zu folgen. Unbestritten ist, daß es sich bei dem gegenständlichen Objekt nicht um einen Holzbau handelt, weshalb die Anwendung des (im § 57 Abs. 2 BO verwiesenen) § 53 Abs. 2 BO ("Holzbauten") von vornherein ausscheidet.

Die im § 57 Abs. 2 BO ferner genannten "begünstigten Bauten" sind im § 4 Abs. 2 BO wie folgt umschrieben:

"Bei kleineren, ebenerdigen, unbewohnten Bauten von untergeordneter Bedeutung, wie z.B. bei Geräteschuppen, Kleingaragen, Waschküchen, Holzlagen u. dgl., können geringere Abstände .. festgesetzt werden."

Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im Beschwerdefall nicht die Rede sein: entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt ein "kleinerer" Bau nicht schon dann vor, wenn die Grundfläche die Mindestgröße für Wohnungen im Sinne des § 32 BO von 45 m2 nicht erreicht, weil diese Bestimmung nur für Wohnungen gilt, die für die GANZJÄHRIGE Benützung vorgesehen sind und Bauwerke nicht schon deshalb, weil sie - mit Rücksicht auf ihre Größe - nicht zum ganzjährigen Wohnen geeignet sind, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BO erfüllen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12. Juni 1986, Zl. 86/06/0032, BauSlg. 700, ausgesprochen, daß ein Blockhaus in der - dem gegenständlichen Objekt durchaus vergleichbaren - Größe von 6 x 8 m kein kleinerer Bau von untergeordneter Bedeutung ist. Dies trifft auch für das Objekt der Beschwerdeführerin mit einer Grundfläche von nahezu 45 m2 und einer - ebenfalls unbestrittenen - Firsthöhe von 4,50 m zu. Schon deshalb hat die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit den Behörden auf Gemeindeebene - die Baubewilligungspflicht des gegenständlichen Objekts zu Recht bejaht und den Beseitigungsauftrag daher frei von Rechtsirrtum erlassen, sodaß sich eine Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen erübrigt.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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