Normen
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen, insbesondere einer Kopie des angefochtenen Bescheides, ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 3. November 1988 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Kleingarage an der Ostseite des Anwesens B-gasse (Grundstück Nr. nn/5) erteilt. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers grenzt im Süden an. In der Begründung heißt es, soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Bauverhandlung erklärt, gegen das Bauvorhaben keinen Einwand zu erheben, wenn die mitbeteiligte Partei eine Vereinbarung unterfertige, wonach sie die Sorge für die Erhaltung und Funktionsgewährleistung der im Bereiche des Baugebietes bestehenden privaten Ver- und Entsorgungsleitungen, die zur Benützung seines Nachbargrundstückes dienen und dieses an das öffentliche Netz in der B-gasse anschließen, trage. Die Mitbeteiligte habe in der Bauverhandlung zugesichert, dafür Sorge zu tragen, daß die bestehenden Versorgungsleitungen im Zuge der Bauführung nicht beschädigt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Mai 1989 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung aus, der Beschwerdeführer behaupte Bestandrechte (Leitungsrechte) an Versorgungsleitungen am Grundstück der mitbeteiligten Partei, deren Garantie in bezug auf Funktionalität seitens der mitbeteiligten Partei bei der Bauverhandlung nicht in schriftlicher Form zugesichert worden sei. Aus den der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen, insbesondere der Niederschrift über die Bauverhandlung am 14. September 1988 gehe hervor, daß die mitbeteiligte Partei anläßlich der Ortsaugenscheinverhandlung zugesichert habe, dafür Sorge zu tragen, daß im Zuge der Bauführung bestehende Versorgungsleitungen (inklusive jener der Anrainer) nicht beschädigt werden. Daraus gehe hervor, daß die mitbeteiligte Partei die in schriftlicher Form vorgelegten Forderungen des Beschwerdeführers inhaltlich akzeptiert habe, sodaß in bezug auf die Aufrechterhaltung der gegebenenfalls bestehenden Leitungsrechte des Beschwerdeführers eine für ihn relevante Verkürzung seiner Rechte nicht eintreten könne. Darüber hinaus handle es sich bei den geltend gemachten Rechten nicht um solche subjektiv öffentlich-rechtlicher Natur, was zur Folge habe, daß sie eine Änderung der Baubewilligung nicht zur Folge haben können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß ihm Bestand- bzw. Leitungsrechte (Kanal und Strom) zustünden. Die Leitungen verliefen über das Grundstück der mitbeteiligten Partei und zwar an der östlichen Grundgrenze. Der (Privat)Kanal sei ihm mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 18. Mai 1951 genehmigt worden. Die Garage komme auf den Leitungen zu stehen. Die vorliegenden Baupläne für das Vorhaben ließen keine ausreichende Beurteilung zu. Es bestehe die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Leitungsrechte.
Dieses Vorbringen vermag nicht durchzuschlagen.
Gemäß § 30 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung kann der Nachbar im Bauverfahren nur die Verletzung jener Rechte mit Erfolg geltend machen, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dienen (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen), die in der Folge angeführt werden. Wie schon die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bestand- bzw. Leitungsrechten nicht um solche subjektiv öffentlich-rechtlicher Art. Vielmehr betrifft es solche, die dem Privatrecht angehören. Der Beschwerdeführer vermochte auch keine baurechtliche Bestimmung zu nennen, wonach solche Rechte als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zu qualifizieren sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß dem Beschwerdeführer die Abwasserführung über das Nachbargrundstück seinerzeit bewilligt wurde. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang seine Meinung, es sei damit für ihn ein Bauplatz geschaffen worden, der nicht ohne seine Zustimmung überbaut werden könne. Privatrechtliche Einwendungen führen nicht zu einer Versagung der Baubewilligung (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht2, S. 64). Kommt im Bauverfahren keine Einigung hinsichtlich privatrechtlicher Einwendungen zustande, so sind diese auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, doch bedeutet das Fehlen eines solchen Abspruches nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine zu einer Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. Hauer, Tiroler Baurecht, Anm. 6 ff zu § 30 BO, S. 120).
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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