VwGH 90/04/0236

VwGH90/04/023627.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, in der Beschwerdesache der N-AG gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 13. Juli 1990, Zl. Präs 255-5/90/Be/DM, betreffend Vorschreibung einer Grundumlage, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 13. Juli 1990 wurde eine Berufung der N-GesmbH & Co KG gegen einen Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde, in der zur Frage der Beschwerdelegitimation geltend gemacht wird, im angefochtenen Bescheid sei zwar als Adressat die N-GesmbH & Co KG angegeben und im Bescheidkopf ausgeführt, daß die Berufungsbehörde über die Berufung der N-GesmbH & Co KG erkenne; hiebei handle es sich aber offenkundig um Schreibfehler, die darauf zurückzuführen seien, daß die Beschwerdeführerin ihre Berufung auf Briefpapier der N-GesmbH & Co KG verfaßt habe. Nach diesem Briefkopf habe die belangte Behörde fälschlich den Berufungswerber und Adressaten ihres Bescheides bezeichnet. Tatsächlich sei aber Adressat des erstinstanzlichen Bescheides und Berufungswerberin die N-AG und über deren Berufung habe die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in Wahrheit entschieden.

Eine Berichtigung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdevorbringens ist bisher nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde vom Inhalt des angefochtenen Bescheides auszugehen. Danach wurde aber mit diesem angefochtenen Bescheid eine Berufung abgewiesen, die nicht von der Beschwerdeführerin erhoben wurde. Durch eine derartige Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sein, sodaß die Voraussetzung des § 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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