VwGH 90/03/0229

VwGH90/03/022913.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Juli 1990, Zl. 8V-1307/4/90 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 30. November 1990, Zl. 8V-1307/6/1990, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
AVG §62 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Juli 1990 in der Fassung des Berichtigungsbescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. November 1990 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges bis zum 13. April 1989 unterlassen, der Behörde auf Grund schriftlicher Aufforderung vom 7. März 1989, zugestellt am 30. März 1989, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug am 3. August 1988 um 18.33 Uhr auf der A 2 auf Höhe des Lichtmastes 038 in Wien 23., in Richtung Norden gelenkt habe, zumal sie in ihrem durch ihren Rechtsvertreter übermittelten Schreiben vom 12. April 1989 mitgeteilt habe, daß sie nicht mehr angeben könne, ob sie oder ihr Gatte (es ist dies der einschreitende Rechtsanwalt) das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe. Wegen der Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG wurde über sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von S 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt. In der Begründung heißt es, dem Verfahren liege eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien zugrunde, wonach das Kraftfahrzeug zur genannten Zeit am genannten Ort eine Fahrgeschwindigkeit von 133 km/h eingehalten habe, obwohl nur eine solche von 80 km/h erlaubt gewesen wäre. Zur Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG sei fristgerecht eine Stellungnahme (der anwaltlich durch ihren Gatten vertretenen Beschwerdeführerin) vom 12. April 1989 eingelangt, welcher zu entnehmen ist, daß die Beschwerdeführerin am 3. August 1988 gemeinsam mit ihrem Gatten von Klagenfurt nach Wien gefahren sei. Zunächst habe sie das Fahrzeug selbst gelenkt und dann, da sich ihr Mann in der Stadt Wien besser auskenne, schon auf der Autobahn einen Lenkerwechsel mit ihrem Gatten durchgeführt. Wörtlich habe sie ausgeführt: "Ob dieser Wechsel vor dem Lichtmast 038 oder erst nach diesem stattgefunden habe - alles in Blickrichtung Norden betrachtet - könnte ich jetzt nicht mehr sagen, weil ich nicht so oft nach Wien fahre, um sagen zu können, wo erstens dieser Lichtmast steht und wo zweitens der Lenkerwechsel stattgefunden hat. Auf die genaue Zeit des Lenkerwechsels haben wir mit meinem Mann ganz sicher nicht geachtet, sodaß ich auch nicht sagen kann, ob zum Zeitpunkt 18.33 auf Höhe des Lichtmastes 038 mein Mann Dr. ... das Fahrzeug gelenkt hat oder ich selbst."

Nach Zitierung des § 103 Abs. 2 KFG wurde weiters dargelegt, daß die Beschwerdeführerin mit dem Antwortschreiben der Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei, da sie offengelassen habe, ob sie oder ihr Gatte zur genannten Zeit der Lenker gewesen sei. Ihre nunmehrige Meinung, sie habe ihren Gatten damit als jene Person bezeichnet, welche darüber Auskunft geben könne, wer zum Tatzeitpunkt das Kraftfahrzeug gelenkt habe, könne nicht gefolgt werden, entbehre doch die allein fristgerechte Stellungnahme vom 12. April 1989 jedweden Hinweis darauf, ihr Mann könne die Auskunft erteilen. Mit der Stellungnahme vom 12. April 1989 sei sie somit ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen. Es sei der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich zu folgen.

Gegen den Bescheid vom 10. Juli 1990 richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 30. November 1990 berichtigt. Da dieser Berichtigungsbescheid, der der Beschwerdeführerin zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters (lt. Rückschein) am 20. Dezember 1990 zugestellt wurde, unangefochten geblieben ist, ist davon auszugehen, daß sich die Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides richtet (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

4. Auflage, zu § 62 Abs. 4 AVG unter E 22 und E 31, S. 474 und 475 wiedergegebene Judikatur).

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 103 Abs. 2 KFG hat folgenden Wortlaut:

"(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu

einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes

Kraftfahrzeug gelenkt oder einem nach dem Kennzeichen nach

bestimmten Anhänger verwendet hat. .... Diese Auskünfte, welche

den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten

müssen, hat der Zulassungsbesitzer .... zu erteilen; kann er

diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu

benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die

Auskunftspflicht; .... Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall

einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, so sind diese Aufzeichnungen zu führen. ...."

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht bei einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG im Vordergrund, daß nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt keine besondere Bedeutung zu (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1989, Zl. 89/02/0166), sodaß der Einwand der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wo der Lichtmast liege, ins Leere geht. Wie die angezogene Gesetzesstelle zeigt, hat der Zulassungsbesitzer zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung Zeit, die Auskunft zu erteilen. Kann er dies sonst nicht, so hat er entsprechende Aufzeichnungen zu führen, die ihm eine fristgerechte Auskunft ermöglichen. Daß solche Ausführungen vorgelegen sind, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Vielmehr ließ sie in der Auskunft offen, wer der Lenker gewesen ist, und handelte daher der Auskunftsverpflichtung zuwider. Ihr Vorbringen, sie habe ohnehin in der Auskunft vom 12. April 1989 ihren Gatten als jene Person genannt, die die Auskunft erteilen könne, findet im Inhalt des Beantwortungsschreibens keine Deckung. Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/03/0067, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da insoweit kein gleichgelagerter Sachverhalt vorliegt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin enthält auch ihr Antwortschreiben vom 12. April 1989 nicht einmal eine Andeutung in der Richtung, daß sie im Fall eines Lokalaugenscheines die richtige Auskunft geben könne, ganz abgesehen davon, daß es ihre Aufgabe gewesen wäre, sich die erforderliche Kenntnis innerhalb der zweiwöchigen Auskunftsfrist zu verschaffen bzw. darzutun, warum ihr dies nicht möglich sei. Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 103 Abs. 2 KFG ist lediglich die Frage, ob der Zulassungsbesitzer rechtzeitig eine vollständige Auskunft erteilt hat und ob diese richtig oder falsch ist. Die erst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Einvernahme ihres Gatten als Zeugen und Vornahme eines Lokalaugenscheines zwecks Klärung, wer der Lenker gewesen sei, vermochte an der bereits erfolgten Verwirklichung der Straftat nach § 103 Abs. 2 KFG nichts zu ändern. Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie davon ausging, daß es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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