Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs11;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs2a;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs4b;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs11;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs2a;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs4b;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft, weil er am 24. August 1989 um 00.35 Uhr im Stadtgebiet Kapfenberg einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Nach der Begründung sei es unbestritten, daß der Beschwerdeführer nach einem durchgeführten "Alkomatentest" einen Atemalkoholgehalt von 0,4 mg/l aufgewiesen und in diesem Zustand einen Pkw gelenkt habe. Es bestünden keine aktenkundigen Bedenken dagegen, daß der Alkotest von einem entsprechend geschulten und ermächtigten Organ mit einem funktionstüchtigen und überprüften "Alkomaten" durchgeführt worden sei, weil das verwendete Gerät zur Durchführung von "Alkomatentests" zugelassen und amtlich überprüft gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe als geprüfter Kraftfahrer wissen müssen, daß "der Getestete" ab einem Alkoholatemwert von 0,4 mg/l selbst verpflichtet sei, den Beweis gegen eine Alkoholbeeinträchtigung zu erbringen. So hätte er gemäß § 5 Abs. 4b StVO 1960 eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes verlangen können. Eine diesbezügliche Belehrungspflicht bestehe nach ständiger Rechtsprechung gegenüber geprüften Kraftfahrern nicht, was auch gegenüber Ausländern gelte. So müßten sich Ausländer im gleichen Maße wie Inländer über die im Inland geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften informieren. Da nunmehr ein Gegenbeweis mittels Blutalkoholbestimmung nicht mehr möglich sei, sei die zur Last gelegte Übertretung erwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.
Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt kann entsprechend § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, erfolgen.
Nach § 5 Abs. 4a StVO 1960 gilt, wenn eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b vorgenommen wurde, deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes (Abs. 4b, 6, 7 oder 7a) etwas anderes ergibt. Im Falle einer Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b hat eine Vorführung nach Abs. 4 zu unterbleiben.
Ergibt eine Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 bis 0,5 mg/l, so haben zufolge § 5 Abs. 4b StVO 1960 die Organe der Straßenaufsicht auf Verlangen des Untersuchten eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen.
Gemäß § 5 Abs. 7 StVO 1960 hat ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender oder bei einer Bundespolizeibehörde tätiger Arzt eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes auch vorzunehmen, wenn sie ein Vorgeführter verlangt oder ihr zustimmt oder (lit. a) wenn eine Person, bei der eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b vorgenommen worden ist, eine solche Blutabnahme verlangt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß der belangten Behörde der Beweis der Alkoholbeeinträchtigung nicht geglückt sei, weil die Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft bei ihm den Wert der Untergrenze von 0,4 mg/l ergeben habe und nach wissenschaftlichen Untersuchungen bei derartigen Messungen Abweichungen vom tatsächlichen Wert bis zu 6 % nach oben oder unten möglich seien. Über den von ihm gestellten Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Verfassers eines entsprechenden wissenschaftlichen Artikels habe sich die belangte Behörde hinweggesetzt.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach der oben dargestellten Rechtslage geht der Gesetzgeber zwar grundsätzlich von der Tauglichkeit von Meßgeräten nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 aus, schließt aber selbst Fehler - vor allem bei Meßergebnissen im Grenzbereich zwischen 0,4 und 0,5 mg/l - nicht aus. Dies geht daraus hervor, daß der Gegenbeweis durch Bestimmung des Blutalkoholgehaltes für zulässig erklärt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0039). Zur Erbringung dieses Gegenbeweises wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, gemäß § 5 Abs. 4b StVO 1960 die Veranlassung einer Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen oder sich zu einem in § 5 Abs. 7 leg. cit. angeführten Arzt zu begeben und eine Blutabnahme zu verlangen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0161). Davon hat er jedoch nicht Gebrauch gemacht. Gemäß § 5 Abs. 4a StVO 1960 hat daher das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a lit. b leg. cit. als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten. Da der auf diese Weise festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft beim Beschwerdeführer 0,4 mg/l betrug, war gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 von einem von Alkohol beeinträchtigten Zustand des Beschwerdeführers auszugehen.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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