Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gleichzeitig wird die Beschwerde gegen diesen Verwaltungsakt wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.
Begründung
In dem am 22. Jänner 1990 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. November 1989 brachte der Beschwerdeführer vor, daß der genannte Bescheid seinem Vertreter am 4. Dezember 1989 zugestellt worden sei. An diesem Tag sei der Bescheid in der Kanzlei seines Vertreters eingelangt. Der Bescheid sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbelehrung versehen gewesen. In der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers habe eine Sekretärin, welche bereits mehrere Jahre in der Kanzlei tätig sei, die Aufgabe, sämtliche Termine und Fristen in den Terminkalender einzutragen. Das Ende einer Frist werde jeweils mit einem Rotstift zwei Tage vor Ablauf der Frist eingetragen. Im gegenständlichen Fall sei der Endtermin Montag, der 15. Jänner 1990 gewesen. Auf Grund des vorhergehenden Wochenendes hätte die Eintragung mit Rotstift in der Spalte 12. Jänner 1990 erfolgen müssen. Aus einem unbegreiflichen Versehen habe die Sekretärin im Terminkalender, in welchem jeweils auf einer Doppelseite eine Woche abgebildet sei, eine Seite überblättert. Die Eintragung mit Rotstift sei sohin in der Spalte 19. Jänner 1990 erfolgt. Erst bei der Vorlage des Aktes durch die Sekretärin habe der Vertreter des Beschwerdeführers festgestellt, daß eine unrichtige Eintragung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer beantrage daher, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zu bewilligen. Gleichzeitig wurde auch die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. November 1989 ausgeführt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Wiedereinsetzung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. n. v.a. den Beschluß vom 10. September 1987, Zlen. 87/08/0157, 0158) hat der Wiedereinsetzungswerber, wenn er als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend macht, durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, daß es zur Fehlleistung des Kanzleiangestellten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Da aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht hervorgeht, welche organisatorischen Vorkehrungen in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers getroffen wurden, um Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen bei der Einhaltung von Terminen und Fristen aller Voraussicht nach auszuschließen, reicht dieses Vorbringen nicht zur Annahme eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes aus.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist konnte somit nicht stattgegeben werden. Die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde war im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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