VwGH 90/01/0202

VwGH90/01/02025.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Juni 1990, Zl. 4.286.317/2-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 26. Februar 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und stellte (wie schon die Behörde erster Instanz) fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist.

Die belangte Behörde ging dabei von den Angaben des Beschwerdeführers - eines türkischen Staatsangehörigen - aus, wonach er keiner politischen oder militärischen Organisation angehört habe. Seine Religion habe er frei ausüben können, jedoch sei er kurdischer Abstammung und dürfe weder kurdische Zeitschriften noch Musikkassetten besitzen und auch nicht von seiner Muttersprache Gebrauch machen. Kurden würde man in der Türkei als Menschen "zweiter Klasse" behandeln."Man" habe auch keine Fortbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer persönlich oder einer seiner Familienangehörigen sei bisher nicht vom Militär oder der Polizei verhaftet worden. Eine Hausdurchsuchung sei nicht durchgeführt worden.

Die Türkei habe der Beschwerdeführer - so wird in der Berufung weiters ausgeführt - verlassen, weil er die Unterdrückung und die Assimilationspolitik gegen Kurden nicht mehr ausgehalten hätte. Die Staatsmänner würden vor der Öffentlichkeit erklären, daß in der Türkei wieder demokratische Verhältnisse herrschten. Dies sei jedoch nur eine leere Behauptung. In den kurdischen Wohngebieten habe man vermehrt Gendarmerieposten eingerichtet, damit sich die Kurden nicht "aktivieren" und kurdisch sprechen könnten. Auch sei jeder dem Zwang der "Alphabetisierung" ausgesetzt worden. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten nur mit Schwierigkeiten die Volksschule abschließen können, weil die Lehrer den Kindern die Verwendung der kurdischen Sprache verboten und versucht hätten, deren kurdische Identität zu unterdrücken.

Rechtlich vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dem Beschwerdeführer sei im gesamten Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen, konkrete Verfolgungen seiner Person aus einem der in der Konvention taxativ aufgezählten Tatbestände darzutun. Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei, daß den vom Asylwerber im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumenten entnommen werden könne, er sei konkreten Verfolgungen aus Gründen der Konvention ausgesetzt oder habe Furcht vor Verfolgung. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Die ganz allgemein gehaltenen Ausführungen im Verwaltungsverfahren, die Kurden würden in der Türkei diskriminiert, vermögen die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein könne nicht als Grund für seine Anerkennung als Konventionsflüchtling angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (AsylG) in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne des Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, aus den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumenten über die Lage der Kurden in der Türkei sei abzuleiten, daß der Beschwerdeführer als Türke kurdischer Abstammung mit Repressalien zu rechnen habe.

Dem ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der oben zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht ableitbar ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 8. November 1989, Zlen. 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0113). Hingegen genügt der Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei nicht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0362). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren läßt sich eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention genannten Gründen nicht ableiten.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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