VwGH 90/01/0140

VwGH90/01/014019.9.1990

Reg.Verein gegen die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gelegen in einer vorläufige Beschlagnahme, am 20. Februar 1990

Normen

B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat am 5. April 1990 gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 20. Februar 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eine auf Art. 131a B-VG gestützte Beschwerde erhoben, die zur Zl. 90/01/0054 protokolliert wurde. Über diese Beschwerde wurde in der heutigen Sitzung Beschluß gefaßt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 8. August 1990, B 463/90-5, auf Antrag der Beschwerdeführerin eine bei ihm erhobene Beschwerde gegen dieselbe Maßnahme der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 20. Februar 1990 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Diese beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 90/01/0140 protokollierte Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführerin ihr Beschwerderecht bereits durch die unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde zur Zl. 90/01/0054 verbraucht hat (vgl. auch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1986, Zl. 85/12/0217, vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/01/0316, vom 27. Jänner 1988, Zl. 88/01/0005 und vom 20. September 1989, Zl. 89/01/0253).

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