Normen
ABGB §309;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;
StGB §9;
WaffG 1967 §6 Abs1 impl;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §36 Abs1 Z1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;
WaffG 1986 §6 Abs1;
ABGB §309;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;
StGB §9;
WaffG 1967 §6 Abs1 impl;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §36 Abs1 Z1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;
WaffG 1986 §6 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Mai 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (in der Folge: WaffG) keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß er sich ebenfalls auf § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 1 WaffG zu stützen habe.
Die belangte Behörde ging dabei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 20. September 1983, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen je S 1.000,-- verurteilt worden, wobei die Strafe auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Die Verurteilung sei seit 2. April 1984 rechtskräftig und falle unter § 3 Abs. 1 Z. 1 des Tilgungsgesetzes. Ihr liege zu Grunde, daß der Beschwerdeführer am 15. Juni 1982 beim Schärdinger Grenzland-Volksfest mit einer Frau in eine Auseinandersetzung geraten sei, bei der sich die beiden zunächst gegenseitig mit Wein beschüttet hätten. Einige Zeit danach hätten der Beschwerdeführer und die Betreffende etwa zur gleichen Zeit das Weinzelt verlassen, wobei von seiten des Beschwerdeführers ein beleidigendes Wort gefallen sei. Darauf habe sich der Begleiter der Frau, W dem Beschwerdeführer gegenüber geäußert, er solle sich überlegen, was er sage. Sodann habe der Beschwerdeführer dem W einen Faustschlag gegen die Nase versetzt, wodurch dieser einen Nasenbeintrümmerbruch erlitten habe. Eine Notwehrsituation habe für den Beschwerdeführer nach den gerichtlichen Feststellungen nicht bestanden, auch nicht die einer sogenannten Putativnotwehr.
Der Beschwerdeführer habe im gerichtlichen Strafverfahren angegeben, ihm seien damals "die Nerven durchgegangen". Als er zugeschlagen habe, habe er den Schlag nicht mehr abschätzen können. Er sei nicht alkoholisiert gewesen, wenngleich er schon ein paar "Volksfesthalbe" getrunken gehabt hätte.
In der Zeit zwischen dem 16. Februar und dem 23. August 1988 sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Faustfeuerwaffe gewesen, ohne hiezu waffenrechtlich berechtigt gewesen zu sein. Die Waffe sei am 23. August 1988 bei einer vom Kreisgericht Ried im Innkreis angeordneten Hausdurchsuchung im Büro des Beschwerdeführers in einer Lade seines Schreibtisches vorgefunden und beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer habe den Besitz dieser Waffe in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 1989 damit erklärt, die Waffe sei am 15. Februar 1988 im Zuge der Räumung einer Wohnung von einem seiner Mitarbeiter gefunden worden. Dieser habe sie in das Handschuhfach des Personenkraftwagens des Beschwerdeführers gelegt und ihm dies telefonisch am nächsten Tag mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe darauf die Pistole aus dem Fahrzeug geholt und in seinen Schreibtisch gelegt. Er habe dann nicht mehr an die Waffe gedacht, sie wäre wahrscheinlich "endlos" in seinem Schreibtisch liegengeblieben, wenn sie nicht bei der Hausdurchsuchung am 23. August 1988 gefunden worden wäre.
Rechtlich vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe von § 6 Abs. 1 Z. 1 und § 17 Abs. 2 WaffG die Auffassung, sie könne die bei Wertung einer Person als "verläßlich" erforderliche Verhaltensprognose unter Einbeziehung getilgter Vorstrafen erstellen und zog im Zusammenhang mit der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführer vor allem die im Gerichtsverfahren hervorgekommenen Tatumstände heran. Dabei "falle auf", daß der Beschwerdeführer in einer Situation, die "nicht einmal" als Putativnotwehr zu werten sei, auf jemanden so stark eingeschlagen habe, daß das Opfer einen Trümmerbruch des Nasenbeins erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, "die Nerven verloren" zu haben. Wenn aber jemand "die Nerven verliere", könnten die Folgen ungleich schwerwiegender sein, wenn er eine Faustfeuerwaffe bei sich habe. Dies möge vielleicht dann nicht zutreffen, wenn der Betreffende "waffenpolizeilichen Bestimmungen innerlich einen hohen Stellenwert" einräume. Dies wiederum scheine aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall zu sein, da er ansonsten nicht auf eine von ihm übernommene und unberechtigterweise besessene Faustfeuerwaffe einfach vergessen hätte können, noch dazu, wenn sich diese Waffe in seinem Schreibtisch im Büro befunden habe. Die zutage getretene Aggressivität und mangelnde Selbstbeherrschung des Beschwerdeführer schließe verbunden mit der gezeigten Einstellung gegenüber waffenpolizeilichen Vorschriften die Gefahr einer leichtfertigen Verwendung von Waffen nicht aus, zumal bei Prüfung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei. Da die waffenrechtliche Verläßlichkeit eine Grundvoraussetzung nicht nur für die Ausstellung eines Waffenpasses, sondern überhaupt jeder waffenrechtlichen Urkunde sei, habe die Erstbehörde den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses zu Recht abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 2 WaffG hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Personen, die daß 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit diese den Nachweis des beruflichen Bedarfes erbringen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist eine Person als verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.
Die Beschwerde wendet sich einerseits dagegen, daß die belangte Behörde die getilgte Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Kreisgericht Ried im Innkreis vom 20. September 1983 zur Begründung ihres Bescheides herangezogen hat und macht andererseits geltend, das von ihm in der Sache selbst nicht bestrittene Faktum des unbefugten Besitzes einer Faustfeuerwaffe in der Zeit vom 16. Februar 1988 bis 23. August 1988 sei weder für sich allein noch im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung geeignet, die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der besagten Faustfeuerwaffe gar nicht Besitzer, sondern nur "Detentor" gewesen und habe nicht die Absicht gehabt, diese Waffe für sich zu besitzen, geschweige denn zu verwenden sondern sie nur verwahrt. Bei einem formalen Verstoß gegen das Waffengesetz sei ihm ein entschuldbarer Rechtsirrtum gemäß § 9 Abs. 1 StGB zuzubilligen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 19. November 1986, Zl. 84/01/0065, und vom 19. Oktober 1988, Zl. 86/01/0062, und viele andere) kann die Behörde bei der Beurteilung der Verläßlichkeit sehr wohl auch auf getilgte Vorstrafen Bedacht nehmen.
Unbefugter Waffenbesitz allein rechtfertigt mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes noch nicht die Annahme der Unverläßlichkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1984, Zl. 82/01/0091 Slg. NF 11.490/A). Es ist jedoch der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht entgegenzutreten, wenn sie das vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde nicht bestrittene Faktum des unbefugten Besitzes einer Faustfeuerwaffe im Zusammenhang mit dem Verhalten, welches zu der im Jahre 1983 erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hat und aus dem sich ein doch erhebliches Aggressionspotential des Beschwerdeführers ergibt, zusammen ihrer Wertung zu Grunde gelegt hat und dabei in Anwendung des gebotenen strengen Maßstabes (vgl. das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 19. November 1986, Zl. 84/01/0065) zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer sei nicht als verläßlich einzustufen.
Das Argument des Beschwerdeführers, er sei nicht Besitzer sondern nur "Detentor" der in Rede stehenden Faustfeuerwaffe gewesen, vermag daran nichts zu ändern, weil unter Besitz im Sinne des § 36 Abs. 1 Z. 1 WaffG nach der ständigen Judikatur des OGH auch die bloße Innehabung (Detention gemäß § 309 ABGB) zu verstehen ist (vgl. zB. die bei Foregger-Serini-Kodek, Kurzkommentar zum StGB (4. Auflage) unter Anmerkung II zu § 36 WaffG referierte Judikatur des OGH sowie Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze (2. Auflage) 1072 bzw. 1075 ENr 2 und 5). Darauf, daß der Beschwerdeführer wegen § 36 Abs. 1 Z. 1 WaffG bereits strafgerichtlich verurteilt worden wäre, kommt es bei der Beurteilung seiner Verläßlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 WaffG ebensowenig an, wie auf die Frage, ob ihm hinsichtlich dieser Übertretung allenfalls ein entschuldigender Irrtum gemäß § 9 StGB zuzubilligen ist oder nicht.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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