VwGH 89/17/0246

VwGH89/17/02469.3.1990

N-GmbH gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung 1) vom 13. Juli 1989, Zl. 13/02-1114.1/5-1989, 2) vom 13. Juli 1989, Zl. 13/02-1114.1/6-1989, 3) vom 14. Juli 1989, Zl. 13/02-1114.1/7-1989,

4) vom 17. Juli 1989, Zl. 13/02-1114.1/8-1989, 5) vom 12. Juli 1989, Zl. 13/02-1114.1/1-1989, 6) vom 12. Juli 1989, Zl. 13/02-1114.1/2-1989, 7) vom 12. Juli 1989, Zl. 13/02-1114.1/3-1989, und 8) vom 13. Juli 1989, Zl. 13/02-1114.1/4-1989, alle betreffend Fremdenverkehrsbeiträge zu Fremdenverkehrsverbänden im Bundesland Salzburg

Normen

FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2;
LAO Slbg 1963 §24;
UStG 1972 §2 Abs2 Z2;
UStG 1972 §2;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2;
LAO Slbg 1963 §24;
UStG 1972 §2 Abs2 Z2;
UStG 1972 §2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und aus den ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheiden geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof erstangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 1987 ein Verbandsbeitrag im Sinne des 5. Abschnittes des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 94/1985, idgF (in der Folge kurz: FrVG) zum Fremdenverkehrsverband A in Höhe von S 100.293,-- (unter Zugrundelegung eines steuerlichen Gesamtumsatzes der B-GmbH, einer umsatzsteuerlichen Organtochter der Beschwerdeführerin mit einer Niederlassung in A, von S 167,155.000,--) im Instanzenzug zur Zahlung vorgeschrieben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei wegen des Organschaftsverhältnisses als Unternehmer im Sinne des § 2 FrVG anzusehen. Es sei nämlich wohl in jedem Fall davon auszugehen und auch unbestritten, daß sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Organtochter mittelbar oder unmittelbar am Fremdenverkehr interessierte Unternehmen im Sinne der eben zitierten Gesetzesstelle darstellten. Unbestritten sei auch, daß der Beschwerdeführerin die Umsätze ihrer vorgenannten Organtochter umsatzsteuerrechtlich als eigene Umsätze zugerechnet würden. Zwar spreche die im § 2 FrVG erwähnte Bestimmung des § 24 der Salzburger Landesabgabenordnung - LGBl. Nr. 58/1963 (in der Folge kurz: LAO) nicht von einer Organschaft, dies schließe aber nicht aus, die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Organumsätze als Unternehmer im Sinne der eingangs dieses Satzes genannten Bestimmung anzusehen. Diese Bestimmung habe nämlich eine gänzlich andere "Spielrichtung" als § 24 LAO, der regle, welche örtlichen Einrichtungen für eine Betriebsstätte erforderlich seien.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof zweitangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin analog zu dem erstangefochtenen Bescheid ein Verbandsbeitrag für das Verbandsjahr 1988 in Höhe von S 108.318,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof dritt- und viertangefochtenen Bescheiden wurden der Beschwerdeführerin für die Verbandsjahre 1987 bzw. 1988 analog zu den erst- und zweitangefochtenen Bescheiden Verbandsbeiträge zum Fremdenverkehrsverband C in Höhe von S 40.093,-- bzw. S 42.312,-- im Instanzenzug zur Zahlung vorgeschrieben.

Die vor dem Verwaltungsgerichtshof fünft- bis achtangefochtenen Bescheide enthalten analoge Verbandsbeitragsfestsetzungen für die Jahre 1987 bzw. 1988 zu den Fremdenverkehrsverbänden D in Höhe von S 5.775,-- bzw. S 5.499,-- und Landeshauptstadt Salzburg in Höhe von S 12.657,-- bzw. S 14.215,--, wobei jeweils der steuerliche Gesamtumsatz der E-GmbH, einer weiteren umsatzsteuerlichen Organtochter der Beschwerdeführerin, zugrundegelegt wurde.

Die Beschwerdeführerin bekämpfte diese Bescheide zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte jedoch die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 27. November 1989, B 977-980/89-3, B 981-984/89-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten insofern verletzt, als sie "zu Unrecht dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz als unmittelbar oder mittelbar interessierter Unternehmer unterstellt" wurde und auch zu Unrecht angenommen wurde, daß sie eine Betriebsstätte in A, C, D bzw. der Landeshauptstadt Salzburg im Sinne des § 24 LAO unterhalte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 FrVG lautet wie folgt:

"(1) Die Unternehmer im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinne des Gesetzes sind die am Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 24 und 25 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963, haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung im Land Salburg maßgebend."

§ 24 LAO lautet wie folgt:

"§ 24 (1) Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient.

(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere

  1. a) die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
  2. b) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen;

    c) Bauausführungen, deren Dauer zwölf Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird."

Im Beschwerdefall ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zunächst strittig, ob die Beschwerdeführerin als "am Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar interessierte juristische Person" anzusehen ist oder nicht.

Diese Frage ist im Hinblick auf das im Tatbestand des § 2 FrVG enthaltene Merkmal "... eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, SELBSTÄNDIG ausüben ...." im Beschwerdefall unter Einbeziehung der umsatzsteuerlichen Organtöchter der Beschwerdeführerin, deren Unternehmensgegenstand nach dem Beschwerdevorbringen im wesentlichen einerseits im Handel mit Tiefkühlkost und Speiseeis und andererseits im Handel mit Fischen besteht, zu lösen; denn § 2 FrVG knüpft an die Regelungen des § 2 UStG 1972 an, in dessen Abs. 2 Z. 2 es heißt, daß die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt wird, wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat; dies ist wiederum anzunehmen, wenn die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Unternehmers eingegliedert ist (Organgesellschaft).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Rechtsfall nach dem Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1979, LGBl. für Tirol Nr. 39, welches hinsichtlich der für die Pflichtmitgliedschaft zu einem Fremdenverkehrsverband maßgebenden Frage nach dem Unternehmer auf § 2 Abs. 1 UStG 1972 verweist, in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 1987, Zl. 85/17/0007, unter Hinweis auf Kommentarstellen näher ausgeführt hat, hat das (umsatzsteuerliche) Organ steuerrechtlich die Stellung eines BETRIEBES im Unternehmen des Organträgers und sind Betriebsstätten des Organs solche des Organträgers.

Die vorhin erwähnten wirtschaftlichen Tätigkeiten der beiden Organtöchter der Beschwerdeführerin im Bereich der in Rede stehenden Fremdenverkehrsverbände im Bundesland Salzburg erfahren zweifellos durch den Fremdenverkehr in diesem Gebiet "unmittelbar oder mittelbar" eine Förderung. Die belangte Behörde hat daher zu Recht angenommen, daß die Beschwerdeführerin als im Gebiet der in Rede stehenden Fremdenverkehrsverbände als am Fremdenverkehr interessierte juristische Person anzusehen ist.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht der Tatbestand des § 2 FrVG ferner insofern in Streit, als die Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Standpunkt im Verwaltungsverfahren meint, dem dort erwähnten Begriff des § 24 LAO sei der Begriff der Organschaft fremd, was wiederum ausschließe, eine Betriebsstätte eines umsatzsteuerlichen Organs als Betriebsstätte des Organträgers zu werten.

Diese Rechtsansicht der Beschwerdeführerin ist deswegen verfehlt, weil § 2 FrVG nach seinem Wortlaut und Aufbau zunächst erfordert, bei der Lösung der Frage, wer als Unternehmer anzusehen ist, § 2 UStG 1972 anzuwenden und hiebei auch die Unselbständigkeit einer juristischen Person zu beachten. Erst in weiterer Folge (arg: "... UND ZU DIESEM ZWECK in einer Gemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 24 und 25 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963, haben ....") ist zu fragen, ob der auf diese Weise ermittelte Unternehmer auch über den erforderlichen örtlichen Bezug zu einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg verfügt oder nicht. Da im Beschwerdefall die Stellung der Beschwerdeführerin als Organträger von Organgesellschaften mit Betriebsstätten im Bundesland Salzburg aber unbestritten ist und nach dem schon weiter oben Gesagten die Betriebsstätten der Organe sowohl umsatzsteuerrechtlich als auch im Sinne des § 2 FrVG als solche der Beschwerdeführerin anzusehen sind, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als nicht begründet.

Auch der von der Beschwerdeführerin behauptete wesentliche Verfahrensmangel liegt aus den schon erörterten Gründen nicht vor.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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