VwGH 89/13/0267

VwGH89/13/026714.3.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte

Dr. Schubert und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, in der Beschwerdesache der S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Oktober 1989, Zlen. 6/1-1036/88-15; 6/1-1161/88-15 und 6/1-1184/88-15, betreffend Feststellung von Einkünften der Jahre 1982 bis 1985, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 22. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführerin (zu Handen des Beschwerdevertreters) die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete, in zweifacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen mit dem Auftrag zurückgestellt, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). Die Verfügung war mit dem abschließenden Hinweis versehen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Die Beschwerdeführerin legte innerhalb dieser Frist - unter gleichzeitiger Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde - ein weiteres Exemplar des Beschwerdeschriftsatzes vor, welches zwar den Inhalt der Beschwerde enthält, jedoch keine Unterschrift des Beschwerdevertreters (weder im Original, noch in Kopie) aufweist.

Damit hat die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen. Unter der Ausfertigung der Beschwerde ist im Hinblick auf § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Nachreichung einer Abschrift des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes - auch nicht in Ablichtung - aufscheint, kann nicht als Vorlage einer Beschwerdeausfertigung und damit nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden (siehe Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1989, Zl. 89/11/0083, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).

Da die Beschwerdeführerin den Mängelbehebungsauftrag somit nicht erfüllt hat, war das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

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