Normen
BauRallg;
Bauvorschriften Tir 1981 §59 Abs1;
ROG Tir 1984 §14 Abs2 litc;
BauRallg;
Bauvorschriften Tir 1981 §59 Abs1;
ROG Tir 1984 §14 Abs2 litc;
Spruch:
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol anteilsmäßig Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 30. April 1987 langte bei der mitbeteiligten Gemeinde ein Ansuchen der erstmitbeteiligten Partei vom 16. April 1987 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Sanierung der Stützmauer eines Mistlegers, Grundparzelle-Nr. 3034, Bauparzelle-Nr. 161, KG P, unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen ein.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 1987 legte der hochbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten dar, daß der Erstmitbeteiligte anstelle eines bisher an der in Rede stehenden Stelle bestandenen Mistlegers teils auf öffentlichem Gut, Grundparzelle-Nr. 3034, teils im nördlichen Hofraum der Bauparzelle-Nr. 161 einen Mistleger errichtet habe. Die Umfassungswände des Mistlegers seien bis in die Höhe des Wegniveaus aus Stahlbetonmauern errichtet worden, der größere, südlich gelegene Teil des Mistlegers sei ca. 80 cm hoch mit einer geschlossenen Holzeinfassung und mit einer Pappe gedeckten flachdachförmigen Holzabdeckung versehen. Beim Augenschein sei der Mistleger gefüllt gewesen, ein Jaucheaustritt an den sichtbaren Außenwänden habe nicht festgestellt werden können. Der Bauplatz liege im Bauland-landwirtschaftliches Mischgebiet direkt am öffentlichen Weg. Der Mistleger diene der Entsorgung der gegenüberliegenden Wirtschaftsgebäude auf der Bauparzelle-Nr. 155. Da die wegseitige Bauflucht gegenüber dem Urzustand um ca. einen Meter zurückversetzt und hiedurch eine annehmbare Wegbreite gewährleistet worden sei, stünden der Sanierung dieses Mistlegers aus bautechnischer Sicht keine Bedenken entgegen, jedoch dürfe die bestehende Abdeckung des Mistlegers nicht entfernt werden.
Die medizinische Amtssachverständige erstattete in der Verhandlung nachstehendes Gutachten: Bei zweimaliger Besichtigung am 24. April 1987 zwischen 13.00 und 14.00 Uhr durch Oberrat Dr. W und am 12. August 1987 zur Zeit der Verhandlung an Ort und Stelle sei am Hause der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers keine Geruchsbelästigung feststellbar gewesen. In beiden Fällen habe es sich um einen sonnigen, trockenen Frühlingstag gehandelt, der größte Teil des Misthaufens sei abgedeckt gewesen. Direkt an der offenen Stelle des Misthaufens habe es nach Heu und Schafmist gerochen. Vom medizinischen Standpunkt könne unter diesen Bedingungen nicht von Gesundheitsbeeinträchtigung oder gar -schädigung gesprochen werden. Geruchsbelästigung müsse auch mit subjektiven Faktoren in Zusammenhang gebracht werden. Bezüglich der Rhinitis vasomotorica werde festgestellt, daß diese Erkrankung vielerlei Ursachen haben könne und im Hinblick auf den vorliegenden Befund ärztlicherseits nicht auf den abgedeckten Schafmisthaufen zurückzuführen sei.
Die Beschwerdeführer erhoben bei der am 12. Mai 1987 durchgeführten Bauverhandlung gegen das konkrete Bauvorhaben im wesentlichen folgende Einwendungen: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien Eigentümer der materiellen Anteile 3 und 4 an der Bp. 161. Bis vor wenigen Jahren sei der Mistleger vom Erstmitbeteiligten durch mehrere Jahrzehnte nicht mehr genutzt worden. Erst jüngst habe er diesen wieder in Betrieb genommen, als es mit den Beschwerdeführern wegen behaupteter Rechte zu Streitigkeiten gekommen sei. Auf dem Mistleger werde vorzüglich Schafmist gelagert, welcher bekanntermaßen eine grobe Geruchsbelästigung auslöse. Unlängst habe der Erstmitbeteiligte ohne behördliche Genehmigung die Düngerstätte in Beton und größer ausgeführt. Die Baubewilligung sei schon deshalb zu versagen, weil die Baufluchtlinie überschritten und der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zum Nachbargrundstück unterschritten werde. Der neue Mistleger befinde sich zu einem Gutteil auf der Bp. 161. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer als Eigentümer derselben hätten hiefür ihre Zustimmung nicht erteilt und würden sich ausdrücklich gegen die Bauführung aussprechen. Die Düngerstätte befinde sich in etwa 2 m Entfernung von den Wohnräumen und Fensteröffnungen der Beschwerdeführer auf Bp. 161, sodaß eine unzumutbare und gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung bereits verursacht worden sei. Für den Fall, daß die vom Bauwerber angebotenen Zeugen gehört würden, werde von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer auch die Befragung der Drittbeschwerdeführerin beantragt. Weiters wurde unter anderem das Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 23. März 1987 vorgelegt, wonach bei der Drittbeschwerdeführerin eine starke rezidivierende Tracheitis mit einem Reizhusten, besonders der höher gelegenen Atembereiche bestehe, der ohne Frage durch die bekannte Mistausdünstung verursacht worden sei und werde. Da derartige Reizzustände zu einem chronischen Beschwerdebild führen könnten, werde daher seitens des Hals-, Nasen- und Ohrenfacharztes dringend empfohlen, die störende Geruchsbelästigung zu beseitigen. Andernfalls könne eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf Dauer bei der Drittbeschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit Bescheid vom 2. Juni 1987 gemäß § 31 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung (TBO) die Baubewilligung unter Auflagen. Die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dabei wurde nach der Wiedergabe des Befundes des hochbautechnischen Sachverständigen aus der Verhandlungsschrift vom 12. Mai 1987 festgehalten, daß das Mauerwerk der Düngerstätte aus Sperrbeton B-300 bestehe. Bei der Sanierung des Mistlegers habe es sich um eine dringend erforderliche Reparaturmaßnahme gehandelt, die im Zuge der Wegsanierung (wegen Gefahr im Verzug) unverzüglich durchzuführen gewesen sei. Der gegenständliche Mistleger bestehe amtsbekannt und glaubhaft nachweisbar seit unvordenklichen Zeiten. Das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen und der sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen ergäben keine Anhaltspunkte für bautechnische und gesundheitsgefährdende Bedenken gegen die Sanierung und den Betrieb des Mistlegers.
Der dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 11. August 1987 keine Folge.
Auf Grund der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Vorstellung holte die belangte Behörde das Gutachten eines agrartechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser erstattete im wesentlichen folgendes Gutachten: Die gegenständliche Mistlege sei plangemäß ausgeführt worden. Die Bodenplatte und das Sockelmauerwerk seien in Sperrbeton B 300, die Umfassungswände aus Holzbohlen ausgeführt. Die Holzwände seien innenseitig mit Dachpappe ausgekleidet. Die Mistlege sei außerdem mit einer flachdachartigen Holzabdeckung versehen. Nur im nordwestlichen Bereich fehle die Abdeckung. Die Mistlege diene der Entsorgung des gegenüberliegenden Wirtschaftsgebäudes auf der Bp. 155. Das Wirtschaftsgebäude befinde sich baulich in schlechtem Zustand, da es einige Jahre nicht benützt worden sei und daher auch keine Sanierungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Derzeit befänden sich im Stallraum 10 Stück Jung- und Mutterschafe. Das durchschnittliche Gesamtlebendgewicht der Gruppe könne mit 550 kg angenommen werden. Der Stallraum sei nur zum Teil genützt. Die Schafe würden in einer Box auf Tiefstreu gehalten. Der Mistanfall (Stroh, Kot und Jauche) könne mit 25 kg pro 500 kg Lebendgewicht und Tag angenommen werden. Das Raumgewicht des Mistes liege bei ca. 700 kg/m3. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der allgemeinen Übung werde der Mist alle zwei Monate vom Stall auf die Mistlege gebracht; das heiße, daß in der Regel während der winterlichen Stallhaltungszeit dreimals ausgemistet werde. Die Mistmenge pro Ausmistung betrage daher ca. 1.650 kg bzw. 2,35 m3. Der Gesamtmistanfall pro Jahr betrage somit ca. 7 m3. Der Nutzinhalt der bestehenden Mistlege betrage 5,5 m3, sodaß die Düngerstätte für die Lagerung des Mistanfalles von ca. vier Monaten (zweimaliges Ausmisten) ausreiche. Die Frühjahrsausmistung (das letzte Drittel) müsse direkt auf die Felder bzw. auf ein geeignetes Zwischenlager gebracht werden. Üblicherweise werde der Schafmist im Bereich der Felder auf ein Zwischenlager gebracht und dort ein halbes bis ein Jahr zur besseren Verrottung gelagert. Die Düngerstätte sei mit Ausnahme von zwei Punkten in ortsüblicher Art erstellt. Die Auskleidung mit Dachpappe sei nicht üblich, aber im gegenständlichen Fall notwendig, um den Austritt von Mistwasser zu verhindern. Unüblich sei auch die Abdeckung der Düngerstätte, sie sei jedoch auf Wunsch der Nachbarn erstellt worden. Da der Mist im Laufe des Winters in drei Etappen auf die Düngerstätte gebracht werde, sei auch nur zu diesen Zeitpunkten mit Geruchsemissionen zu rechnen, die jedoch einige Tage anhalten könnten. Mit Beginn der Vegetationsperiode sollte der eventuell noch anfallende Mist auf die Felddeponie gebracht werden. Somit könnte erreicht werden, daß während der warmen Sommerzeit kein Mist auf der Düngerstätte gelagert werde. Zum Unterschied von Düngerstätten für Rinder- und Schweinemist, bei denen täglich ausgemistet werde, entstünden bei der ortsüblichen Schafhaltung nur an einigen Tagen feststellbare Geruchsemissionen. In der näheren Umgebung des gegenständlichen Objektes seien derzeit ca. 50 % der Landwirte viehlos, obwohl die Stallungen und Düngerstätten noch intakt seien. In den übrigen Betrieben würden vorwiegend Rinder gehalten. Die Düngerstätten seien immer im Nahbereich des Stalles angeordnet und daher auch sehr nahe an nachbarlichen Wohngebäuden, z.B. HNr. 45. Die Erhebungen seien am 10. November 1987 und am 27. Jänner 1988 durchgeführt worden.
Ein von der Vorstellungsbehörde beigezogener medizinischer Amtssachverständiger erstattete in der Hauptsache folgendes Gutachten: Der Misthaufen befinde sich nach wie vor in einer Entfernung von 1,5 m bzw. 2 m vom Haus der Familie der Drittbeschwerdeführerin bzw. dem Schlafzimmerfenster entfernt. Die Düngerstätte sei 5 m lang, 2,5 m an einem Ende breit, am anderen 1 m breit und sei zum großen Teil abgedeckt gewesen. Zum Zeitpunkt der Beurteilung (an einem regnerischen Vormittag) sei am Hause der Drittbeschwerdeführerin ein leichter Geruch nach Schafmist und zusätzlich ein süßlich unangenehmer Geruch, der bisher bei den Lokalaugenscheinen am 24. April 1987 und am 12. Mai 1987 nicht vorgelegen sei, feststellbar gewesen. Bei genauerer Besichtigung der Mistlege an der offenen Stelle sei aufgefallen, daß außer Heu und Schafmist auch Schlachtabfälle abgelagert gewesen seien. Diese kämen als Verursacher für eine unangenehme Geruchsbildung in Frage. Der Misthaufen werde zweckwidrig benützt. Durch Untermischen von Schlachtabfällen komme es sowohl zu einer äußerst unangenehmen Geruchsbildung und damit zu einer Geruchsbelästigung der Nachbarn als auch zu hygienischen Mißständen, die amtsärztlicherseits als unzumutbar und gesundheitsgefährdend angesehen werden müßten. Das Haus der Drittbeschwerdeführerin befinde sich im landwirtschaftlichen Mischgebiet. Die Mistlege stelle bei ordnungsgemäßer Benützung keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch Geruch dar.
In Ergänzung zu dieser Stellungnahme vom 15. April 1988 hielt die medizinische Amtssachverständige mit Schreiben vom 3. Mai 1988 fest, daß die betreffende Mistlege eine Stätte darstelle, welche für die Ablage von Stallmist gedacht sei. Die damit verbundene Geruchsentwicklung sei im gegenständlichen Widmungsgebiet durchaus als ortsüblich und nicht als gesundheitsgefährdend zu qualifizieren. Die zusätzliche Ablagerung von Schlachtabfällen auf dem Misthaufen sei aus hygienischer Sicht nicht nur wegen der damit verbundenen unzumutbaren Geruchsentwicklung nicht zumutbar, sondern auch deswegen, weil Ungeziefer in Form von Insekten und Ratten herangezogen würde, welche als Überträger von Krankheiten auch auf den Menschen bedeutsam seien. Für den Fall, daß die Mistlege als gemischte Ablagerungsstätte benutzt werde, wie dies beim Ortsaugenschein angetroffen worden sei, sei eine konkrete Gesundheitsgefährdung gegeben. Dem Zeugnis des Hals-, Nasen- und Ohrenarztes, in dem eine Kausalbeziehung zwischen Schafmistgeruch und chronischen Erkrankungen der Luftwege festgestellt worden sei, sei aus amtsärztlicher Sicht nicht zu folgen. Sollte diese Meinung richtig sein, müßte ein Großteil der Landbevölkerung an derartigen Erkrankungen leiden, was sicherlich nicht der Fall sei.
Die Vorstellungsbehörde hat mit Bescheid vom 23. Juni 1988 den Bescheid des Gemeindeverbands vom 11. August 1987 mit der Begründung aufgehoben, es sei dem Bescheid nicht nachvollziehbar zu entnehmen, ob die Mistlege den Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 TBV entspreche.
Daraufhin wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 10. Oktober 1988 die Berufung neuerlich als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde. Dabei stützte er sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 25. März 1988 und kam zum Ergebnis, daß der Mistleger so beschaffen und angelegt sei, daß seine Geruchsemissionen das für solche Anlagen übliche Ausmaß nicht übersteigen würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 1988 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer abgewiesen. In der Begründung wird nach Wiedergabe des Sachverhaltes darauf hingewiesen, daß für den Fall, daß die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke nach dem rechtsverbindlichen Flächenwidmungsplan für die mitbeteiligte Gemeinde nach § 14 Abs. 2 lit. c TROG (Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 4/1984), als landwirtschaftliches Mischgebiet ausgewiesen seien und es sich bei der gegenständlichen Mistlege auch um einen unter § 59 Abs. 1 der Technischen Bauvorschriften 1981 (TBV), LGBl. Nr. 20/1981, fallenden Bau handle, sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 14 Abs. 2 lit. c TROG und § 59 Abs. 1 TBV richte, die auch dem Schutz der Einschreiter als Nachbarn dienen würden. Sei nach den zitierten Normen lediglich relevant, daß derartige landwirtschaftliche Bauten so beschaffen und angelegt sein müßten, daß ihre Geruchsemissionen das für solche Anlagen übliche Ausmaß nicht übersteigen, so sei in jedem Einzelfall, sachbezogen auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebstyp zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben seien oder nicht. Die Beurteilung, ob die beantragte Mistlege der genannten Bestimmung des TROG bzw. der angeführten Vorschrift der TBV entspreche, sei demnach eine von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen zu lösende agrartechnische Frage und im Gegensatz zur alten Rechtslage keine medizinisch-hygienische. Müsse also nur sichergestellt sein, daß die beantragte Mistlege so beschaffen und angelegt sei, daß ihre Geruchsemissionen das für eine solche Anlage übliche Ausmaß nicht übersteigen, so komme es entgegen der Meinung der Beschwerdeführer weder auf die räumliche Entfernung eines solchen Bauvorhabens zu einem Nachbarobjekt noch auf die Ortsüblichkeit eines derartigen Bauprojektes an und es sei auch nicht ausschlaggebend, ob damit unzumutbare Geruchsemissionen verbunden seien. Ausgehend von dieser Rechtssituation sei somit durch die belangte Behörde zu prüfen gewesen, ob die Vorstellungswerber durch die erteilte Baubewilligung in subjektiven Rechten verletzt worden seien. Nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 25. März 1988 sei die gegenständliche Düngerstätte so beschaffen und angelegt, daß ihre Geruchsemissionen das für solche Anlagen übliche Ausmaß nicht übersteigen würden. Sei nach diesem Gutachten schlüssig klargestellt, daß die Mistlege selbst keine Geruchsemissionen bewirke, so hätte auch bei einer über einen knappen Hinweis auf dieses Gutachten hinausgehenden Begründung der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde zu keinem anderen Bescheidergebnis kommen können. Der Drittbeschwerdeführerin stehe auf Grund des im Akt erliegenden Grundbuchsauszuges kein Eigentum an den materiellen Anteilen 3 und 4 der Bp. 161 KG P zu; es mangle ihr daher an der Nachbareigenschaft im Sinne des § 30 Abs. 4 TBO, weshalb ein Eingehen auf die diesbezüglichen Einwendungen unterbleiben konnte. Da aus den dargelegten Gründen die Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden seien, sei die Vorstellung als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch der Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der er beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I.: BESCHWERDELEGITIMATION DER DRITTBESCHWERDEFÜHRERIN § 30 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 43/1978, lautet:
"(1) Nachbarn sind Eigentümer von Grundstücken, die zu dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, daß durch die bauliche Anlage oder durch deren Benützung hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Interessen mit Rückwirkungen auf ihr Grundstück oder die darauf errichtete bauliche Anlage zu rechnen ist."
§ 30 Abs. 4 TBO lautet wie folgt:
"(4) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das in einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung begründet ist, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz der Nachbarn dient (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung), so hat die Behörde über diese Einwendung abzusprechen, indem sie die Einwendung als unbegründet abweist, die Baubewilligung unter Bedingungen oder mit Auflagen (§ 31 Abs. 8) erteilt oder die Baubewilligung überhaupt versagt. Subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen können insbesondere auf Vorschriften gestützt werden, die die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken vorschreiben oder die Festlegungen über die Bauweise, die Bauhöhe, die Abstände von Gebäuden, die Beschaffenheit des Bauplatzes und den Brandschutz zum Inhalt haben."
Im Grundbuch der KG P ist zugunsten der Drittbeschwerdeführerin bezüglich der gegenständlichen Bp. 161 nur die Dienstbarkeit der Wohnung einverleibt, nicht jedoch das (Mit-)Eigentum. Da der Drittbeschwerdeführerin somit keine Nachbareigenschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 TBO zukommt, wäre sie schon im Verwaltungsverfahren nicht als Partei beizuziehen gewesen. Mangels Parteistellung konnte sie durch den angefochtenen Bescheid auch in keinem Recht verletzt werden. Ihre Beschwerde war daher mangels Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu II.: ZUR BESCHWERDE DER ERSTBESCHWERDEFÜHRERIN UND DES
ZWEITBESCHWERDEFÜHRERS
§ 14 Abs. 2 lit. c des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 4, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1984 (TROG), legt folgendes fest:
"(2) Im Mischgebiet können folgende besondere Widmungen festgelegt werden:
....
c) landwirtschaftliche Mischgebiete, das sind Grundflächen, auf denen Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Lärm- und Geruchsemissionen das für solche Betriebe
übliche Ausmaß nicht übersteigen, .... errichtet werden
dürfen; ...."
§ 59 Abs. 1 der Technischen Bauvorschriften, LGBl. Nr. 20/1981 (TBV), ordnete an:
"(1) Stallungen, Düngerstätten, Jauchengruben, Silos und ähnliche bauliche Anlagen müssen so beschaffen und angelegt sein, daß sie keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung von Menschen durch Geruch hervorrufen."
§ 59 Abs. 1 TBV in der Fassung LGBl. Nr. 12/1988 hat folgenden Inhalt:
"(1) Stallungen, Düngerstätten, Jauchegruben, Silos und ähnliche baulichen Anlagen müssen so beschaffen und angelegt sein, daß ihre Geruchsemissionen das für solche Anlagen übliche Ausmaß nicht übersteigen."
Zunächst ist zu prüfen, ob die errichtete Düngerstätte im Sinne des § 30 Abs. 4 TBO gegen Vorschriften betreffend die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken (im Beschwerdefall: § 14 Abs. 2 lit. c TROG) bzw. gegen sonstige bestehende baurechtliche Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarn dienen (im konkreten Fall: § 59 Abs. 1 TBV in der Fassung LGBl. Nr. 12/1988), verstößt. Soweit die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer (beide in der Folge Beschwerdeführer genannt) die Ansicht vertreten, daß es in den Dörfern Tirols unüblich sei, daß Düngerstätten etwa zwei Meter vor dem Nachbargebäude (einem Schlafzimmerfenster) errichtet würden, so ist dem entgegenzuhalten, daß weder § 14 Abs. 2 lit. c TROG noch § 59 Abs. 1 TBV für eine Düngerstätte einen bestimmten Abstand zu Liegenschaften von Nachbarn festsetzen. Vielmehr ist danach zu prüfen, ob die Geruchsemissionen einer Düngerstätte das für solche Anlagen übliche Ausmaß übersteigen, was sich an der Art des jeweiligen Widmungsgebietes zu orientieren hat. Im Beschwerdefall war daher zu untersuchen, ob die Mistlege einen Geruch aussendet, der auch anderen Mistlegen in einem (nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde maßgeblichen) landwirtschaftlichen Mischgebiet üblicherweise entströmt.
Für die Üblichkeit des Ausmaßes der Geruchsemissionen kommt es aber auf die Häufigkeit der Schafhaltung in einem Bundesland nicht an. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde trifft § 59 Abs. 1 TBV nämlich keine Unterscheidung dahin, von welcher Tierart der Mist stammt. Darauf, daß im landwirtschaftlichen Mischgebiet bäuerliche Viehhaltung üblich ist, kann auch der ansteigende Fremdenverkehr keinen Einfluß ausüben.
Der zutreffenden Ansicht der Beschwerdeführer, nur die anlagenbedingte, nicht jedoch die ortsbezogene Üblichkeit von Geruchsemissionen sei zu prüfen, wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ohnehin Rechnung getragen: Aus seinem Gutachten vom 25. März 1988 ergibt sich in schlüssiger Weise, daß die gegenständliche Mistlege nicht in unüblicher Art erstellt worden ist. Geruchsemissionen, die das für Düngerstätten übliche Ausmaß übersteigen, wurden vom Amtssachverständigen nicht festgestellt. Da somit der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt ist, spielt es keine Rolle, daß der Amtssachverständige auch auf das seit 1. März 1988 rechtlich nicht mehr maßgebliche Kriterium der Ortsüblichkeit der Mistlege Bezug nimmt.
Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten widerlegt werden (so schon das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1968, Zl. 1332/67). Da die Beschwerdeführer dem mängelfreien Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegentraten, konnten sie die Beweiskraft dieses Gutachtens nicht wirksam in Frage stellen.
Weiters ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer zur Frage des Ausmaßes der Immissionen ein (am 15. April 1988 erstelltes und am 3. Mai 1988 ergänztes) medizinisches Gutachten eingeholt hat.
Die prozessualen Rechte eines Nachbarn reichen nicht weiter als die ihm durch Rechtsnormen gewährleistete Sphäre materieller Rechte (so schon das hg. Erkenntnis vom 27. September 1971, Zl. 167/71; vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom 12. April 1984, Zl. 83/06/0246 uva.); da für die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 2 lit. c TROG und des § 59 Abs. 1 TBV in bezug auf subjektive Rechte der Beschwerdeführer der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, kamen den Beschwerdeführern auch keine weitergehenden verfahrensrechtlichen Ansprüche zu.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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