Normen
AVG §6 Abs1;
B-VG Art132;
GewO 1973 §330 Abs2;
GewO 1973 §331;
GewO 1973 §337;
MO Wr 1976 §64;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
AVG §6 Abs1;
B-VG Art132;
GewO 1973 §330 Abs2;
GewO 1973 §331;
GewO 1973 §337;
MO Wr 1976 §64;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:
Gegen die Beschwerdeführerin erließ der Magistrat der Stadt Wien den Vollstreckungsauftrag vom 17. Juni 1988 zur Hereinbringung einer über sie mit "Strafverfügung vom 3.3.1987 wegen Übertretung wegen Abstellen eines Kfz innerhalb des Marktgebietes" verhängten Geldstrafe. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 31. August 1988 zugestellten Vollstreckungsauftrag erhob sie Berufung. Über dieses Rechtsmittel wurde bis zur Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde nicht entschieden. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof gepflogenen Erhebungen liegt dem Vollstreckungsauftrag vom 17. Juni 1988 eine Strafverfügung wegen Übetretung der Wiener Marktordnung vom 29. April 1976, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/1976, zugrunde.
Mit der vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Wiener Landesregierung geltend.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 27 VwGG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen 6 Monaten in der Sache entschieden hat.
Säumnisbeschwerde ist demnach insbesondere nur zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach - abgesehen von einer etwaigen ausdrücklichen ausschließlichen Geltendmachung der Zuständigkeit einer bestimmten Behörde - im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG 1950 nur die sachlich zuständige Behörde (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Oktober 1986, Zl. 86/04/0202 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist in Beschwerden nach Art. 132 B-VG als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde. Die Berufung der Beschwerdeführerin, hinsichtlich welcher Säumnis behauptet wird, bezieht sich auf ein Vollstreckungsverfahren, dem ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Wiener Marktordnung 1976 zugrunde liegt. Die Wiener Marktordnung erging in Ausführung der §§ 330 Abs. 2, 331 und 337 GewO 1973. § 64 der Wiener Marktordnung 1976 bestimmt, daß Übertretungen der Wiener Marktordnung als Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des Fünften Hauptstückes der Gewerbeordnung 1973 zu bestrafen sind. Es handelt sich somit um Angelegenheiten, welche in den Kompetenzbereich des Bundes fallen, für die daher in zweiter Instanz die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung gegeben ist.
Da somit der von der Beschwerdeführerin als belangte Behörde bezeichneten Wiener Landesregierung in dem hier in Rede stehenden Vollzugsbereich keine Behördenzuständigkeit zukommt, ist auch nicht von einer Säumnis der belangten Behörde auszugehen.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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