Normen
JagdG Stmk 1986 §10;
JagdG Stmk 1986 §8 Abs1;
JagdRallg;
Dokumentnummer
JWR_1989030162_19890927X04
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Das Gemeindejagdgebiet wird gemäß § 8 Abs 1 Stmk JagdG 1986 durch die im Bereich einer Gemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, gebildet. Für den Begriff des Gemeindejagdgebietes ist es bedeutungslos, ob auf einer Fläche die Ausübung der Jagd nur beschränkt möglich oder überhaupt verboten ist (Hinweis E 11.9.1978, 0967/77).
Normen
JagdG Stmk 1986 §10;
JagdG Stmk 1986 §8 Abs1;
JagdRallg;
JWR_1989030162_19890927X04
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