VwGH 89/03/0162

VwGH89/03/016227.9.1989

Rechtssatz

Das Gemeindejagdgebiet wird gemäß § 8 Abs 1 Stmk JagdG 1986 durch die im Bereich einer Gemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, gebildet. Für den Begriff des Gemeindejagdgebietes ist es bedeutungslos, ob auf einer Fläche die Ausübung der Jagd nur beschränkt möglich oder überhaupt verboten ist (Hinweis E 11.9.1978, 0967/77).

L65000 Jagd Wild — L65006 Jagd Wild Steiermark — Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd

 

Normen

JagdG Stmk 1986 §10;
JagdG Stmk 1986 §8 Abs1;
JagdRallg;

Dokumentnummer

JWR_1989030162_19890927X04

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