Spruch:
Das Verfahren wird wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Begründung
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Beschluß vom 26. September 1989, B 710/89, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit hg. Verfügung vom 24. November 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerde zur Mängelbehebung in insgesamt vier Punkten zurückgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Verfügung verwiesen. Weiters wurde mit derselben Verfügung dem Beschwerdeführer aufgetragen, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Innerhalb der gesetzten Frist ist der Beschwerdeführer den ihm erteilten Aufträgen lediglich insofern nachgekommen, als er in Beantwortung der zuvor genannten vier Punkte einen Schriftsatz in bloß zweifacher Ausfertigung vorgelegt hat.
Der Beschwerdeführer ist somit den ihm erteilten Verbesserungsaufträgen nur zum Teil nachgekommen. Auch die nur teilweise Befolgung eines Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. März 1975, Slg. N.F. Nr. 8788/A und vom 21. Februar 1989, Zl. 88/15/0158).
Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)