VwGH 88/17/0154

VwGH88/17/015420.1.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der KM in D, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, Schulgasse 7, 1.) gegen den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Gerichtskosten, 2.) gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Nachlaß von Gerichtskosten, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge des Beschwerdeführers und des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch auf Anspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit Straf-Zahlungsauftrag vom 9. Oktober 1986, Zl. 2-KVB-Str. 2385/86, hob der Kostenbeamte des Landesgerichtes Feldkirch von der Beschwerdeführerin die im Verfahren 25bE Vr 302/86 dieses Gerichtes aufgelaufenen Pauschalkosten von S 1.000,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von S 20,--, zusammen also einen Betrag von S 1.020,-- ein.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag vom 6. November 1986 beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Zahlungsauftrag dahingehend abzuändern, daß von der Vorschreibung von Pauschalkosten Abstand genommen werde bzw. diese nachgelassen würden.

Mit Verfügung vom 18. November 1986 wurden die Pauschalkosten hinsichtlich der Beschwerdeführerin gemäß § 391 Abs. 2 StPO für uneinbringlich erklärt.

Mit weiterem Zahlungsauftrag vom 3. November 1986, Z1. 2-KVB-Str. 2552/86, hob der Kostenbeamte des Landesgerichtes Feldkirch die im Verfahren dieses Gerichtes zu Zl. 25 bE Vr 725/86, aufgelaufenen Pauschalkosten im Betrag von S 500,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von S 20,--, zusammen also einen Betrag von S 520,-- bei der Beschwerdeführerin ein.

In dem unter anderem gegen diesen Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag vom 26. November 1986 beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Zahlungsauftrag dahingehend abzuändern, daß eine Vorschreibung hinsichtlich ihrer Person unterbleibe bzw. diese Kosten nachgelassen würden.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 1986 wurden auch diese Kosten hinsichtlich der Beschwerdeführerin für uneinbringlich erklärt.

Mit der nunmehr vorliegenden Säumnisbeschwerde hat die Beschwerdeführerin Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Anträge auf Berichtigung bzw. auf Nachlaß der Pauschalkosten geltend gemacht und beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die angefochtenen Zahlungsaufträge dahingehend abändern, daß von der Vorschreibung von Pauschalkosten Abstand genommen bzw. die Pauschalkosten nachgelassen würden.

In seiner als "Gegenäußerung" bezeichneten, entgegen der Vorschrift des § 24 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 VwGG lediglich in einfacher Ausfertigung erstatteten Gegenschrift vom 19. September 1988 vertritt der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch erkennbar die Auffassung, über die eingebrachten Berichtigungsanträge sei durch die Beschlüsse (Verfügungen) des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. April (richtig: 18. November) 1986 bzw. vom 18. Dezember 1986 entschieden worden, weshalb eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Die (erst-)belangte Behörde beantragt daher, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1988 gab die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter bekannt, das Landesgericht Feldkirch habe ihr mit Schreiben vom 19. Dezember 1988 mitgeteilt, daß die Pauschalkosten für uneinbringlich erklärt worden seien. Die Beschwerdeführerin fühle sich durch das Schreiben des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. Dezember 1988 klaglos gestellt, weshalb ersucht werde, den Bund zu verpflichten, die der Beschwerdeführerin aufgelaufenen Kosten (Schriftsatzaufwand und Stempelgebühren) zu ersetzen.

Vorweg ist zu bemerken, daß die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht etwa deshalb zurückzuweisen war, weil die Bezeichnung der belangten Behörde wie folgt lautet:

"Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht 6010 Innsbruck/Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck, 6020 Innsbruck (allenfalls Präsident des Landesgerichtes Feldkirch, 6800 Feldkirch)."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Slg. Nr. 12088/A, ausgesprochen hat, ist jene Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation als belangte Behörde zu erkennen ist. Da die "Berichtigungsanträge" der Beschwerdeführerin vom 6. November 1986 bzw. vom 26. November 1986 sowohl Anträge auf Abänderung der Zahlungsaufträge als auch auf Nachlaß der vorgeschriebenen Kosten enthielten, war für deren Erledigung hinsichtlich des "eigentlichen" Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz GEG 1962 der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch, hinsichtlich des Antrages auf Nachlaß der Kosten gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zuständig. Da die genannten Anträge auch in der vorliegenden Beschwerde aufrecht erhalten wurden, war als belangte Behörde im ersten Fall der genannte Präsident des Landesgerichtes, im zweiten Fall der Oberlandesgerichtspräsident anzusehen.

Wie sich aus § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG ergibt, kommt die Einstellung eines Verfahrens über die Säumnisbeschwerde nach dieser Gesetzesstelle nur in Frage, wenn der versäumte Bescheid fristgerecht, d.h. innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist erlassen wird. Ähnlich wie bei einer sogenannten Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe u.a. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A) eine Klaglosstellung nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides verstanden werden kann, kann es zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 36 Abs. 2 VwGG oder auch zu einer "echten" Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG im Falle einer Säumnisbeschwerde dann nicht kommen, wenn auf andere Weise als durch Nachholung des versäumten Bescheides das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof weggefallen ist.

Dazu ist im Beschwerdefall festzuhalten, daß gemäß § 391 Abs. 2 letzter Satz StPO der Beschluß, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, jederzeit aufgehoben werden kann.

Die daraus resultierende Frage, ob eine Säumnisbeschwerde, die auf die Berichtigung des Zahlungsauftrages oder den Nachlaß der Gerichtskosten abzielt, durch eine Uneinbringlicherklärung der Kosten nach S 391 Abs. 2 StPO jedenfalls gegenstandslos wird, kann jedoch im Beschwerdefall offen bleiben. Denn durch die von der Beschwerdeführerin abgegebene Erklärung, sie fühle, sich durch das Schreiben des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. Dezember 1988 klaglos gestellt, hat sie zu erkennen gegeben, sie habe kein rechtliches Interesse mehr daran, daß der Verwaltungsgerichtshof über die vorliegende Säumnisbeschwerde entscheide. Dies hat zwar zur Folge, daß der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren einzustellen hat, nicht aber, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Aufwandersatz an die Beschwerdeführerin oder an die belangte Behörde in Anwendung der §§ 47, 48 Abs. 1 und 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. 56 erster Satz VwGG vorliegen würden. Vielmehr ist § 58 VwGG anzuwenden wonach, soweit die §§ 47 und 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. hiezu den bereits erwähnten Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A, sowie die Beschlüsse vom 21. April 1983, Zl. 82/08/0247, vom 9. Mai 1983, Zl. 82/08/0194, vom 8. November 1983, Zl. 81/05/0146, und vom 21. November 1986, Zl. 86/17/0060).

Das Beschwerdeverfahren war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden einzustellen, jedoch das Begehren der Parteien nach Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 1989

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