VwGH 88/14/0228

VwGH88/14/02287.2.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde des AJ in T, vertreten durch Dr. Ingrid Gaßner, Rechtsanwalt in Bludenz, Kirchgasse 2, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 25. Mai 1988, Zl. 820- 2/88, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §3 Z5;
FamLAG 1967 §5 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §3 Z5;
FamLAG 1967 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen am 18. August 1964 geborenen Stiefsohn hinsichtlich der Monate September 1985 bis Juli 1986. In dieser Zeit war der Stiefsohn nach den Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum "Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste" in einem Heim für körperbehinderte Kinder tätig. Diese Tätigkeit war Voraussetzung für die spätere Aufnahme des Stiefsohnes in eine Fachschule für Sozialberufe. Auf Grund des Dienstverhältnisses erhielt der Stiefsohn Geld- und Sachleistungen in einer den Betrag von S 2.500,-- monatlich übersteigenden Höhe. Diese Bezüge des Stiefsohnes schlossen nach Auffassung der belangten Behörde gemäß § 5 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe aus.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid vorerst beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde, doch trat dieser Gerichtshof die Beschwerde mit dem ihre Behandlung ablehnenden Beschluß vom 26. September 1988, B 1387/88-4, an den Verwaltungsgerichtshof ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof machte der Beschwerdeführer in einer Beschwerdeergänzung inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerdeergänzung zunächst, daß eine andere Finanzlandesdirektion in einem gleichgelagerten Fall Familienbeihilfe zuerkannt hätte. Dieser Rüge ist jedoch entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid und damit auch den Beihilfenanspruch des Beschwerdeführers nur am Gesetz (FLAG) und nicht an einer allenfalls gesetzwidrigen Entscheidung einer Behörde in einem anderen Fall messen kann. Den im einzelnen begründeten Feststellungen des angefochtenen Bescheides aber, daß der Stiefsohn des Beschwerdeführers Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1972 in einem S 2.500,-- monatlich übersteigenden Betrag bezog, welche Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 lit. a bis d FLAG nicht außer Betracht bleiben konnten, vermochte der Beschwerdeführer, wie auch die folgenden Ausführungen zeigen, keine stichhältigen Einwände entgegen zu setzen:

Der in der Beschwerdeergänzung erwähnte "Linzer"-Fall führte nach dem angefochtenen Bescheid "infolge Zuflusses aus öffentlichen Mitteln gemäß § 3 Z. 5 EStG 1972", also im Hinblick auf § 5 Abs. 1 lit. a FLAG, zur Beihilfengewährung. Die Frage, ob diese Beihilfengewährung dem Gesetz entsprach, kann aus dem im vorhergehenden Absatz angeführten Grund (Maßgeblichkeit des Gesetzes) ebenfalls auf sich beruhen. Die Feststellungen der belangten Behörde, daß der Stiefsohn vom Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste keine Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung erhielt, fanden vor dem Verwaltungsgerichtshof jedenfalls keinen Widerspruch. Mit der Behauptung in dem für den Verfassungsgerichtshof bestimmten Schriftsatz, die fraglichen Bezüge des Stiefsohnes wären solche aus öffentlichen Mitteln, verkannte der Beschwerdeführer, daß öffentliche Mittel im Sinne des § 3 Z. 5 EStG 1972 nur Mittel inländischer öffentlichrechtlicher Körperschaften (wie Gebietskörperschaften, Kammern und Sozialversicherungsträger) sind, die durch Pflichtbeiträge auf Grund gesetzlicher Anordnung aufgebracht werden (Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, § 3 Tz 52).

Die Frage, ob der Stiefsohn des Beschwerdeführers mit seinen Barbezügen vom Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste lediglich ein Taschengeld erhielt, ist schließlich gleichfalls ohne Belang. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß er die Geld- und Sachbezüge unbestrittenermaßen auf Grund seines Dienstverhältnisses mit dem Verein empfing und damit entsprechend § 5 Abs. 1 FLAG Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1972, und zwar solche aus nichtselbständiger Arbeit, bezog. Da diese Einkünfte den Betrag von S 2.500,-- monatlich überstiegen, ohne einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 lit. a bis d FLAG zu erfüllen, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht die strittige Familienbeihilfe verwehrt.

Da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. Februar 1989

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