VwGH 88/10/0113

VwGH88/10/011311.7.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des A M in L, vertreten durch Dr. Klaus Eberherr, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. Jänner 1988, Zl. 1518/1093, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in einer Strafsache, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
AVG §71
AVG §71 Abs4
AVG §71 Abs6
AVG §72 Abs1
VStG §49 Abs1
VwGG §46 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1988100113.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29. Oktober 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, an drei näher angeführten Tagen jeweils ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 2. November 1987 zu eigenen Handen zugestellt. Mit Schreiben vom 16. November 1987 erhob der Beschwerdeführer Einspruch; dieser wurde erst am 17. November 1987 zur Post gegeben und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24. November 1987 als verspätet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. Jänner 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorweg ist zu bemerken, daß nach dem mit der Begründung des angefochtenen Bescheides übereinstimmenden Beschwerdevorbringen mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24. November 1987 der Einspruch des Beschwerdeführers „als verspätet zurückgewiesen wurde“. Damit war die „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950, über die die belangte Behörde auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid zu entscheiden hatte und, wie der Spruch des angefochtenen Bescheides zeigt, tatsächlich auch allein abgesprochen hat, ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Einspruches als verspätet. Daran vermögen die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist treffe, nichts zu ändern, insbesondere können sie nicht dahin gedeutet werden, daß mit dem angefochtenen Bescheid auch über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Beschwerdeführers abgesprochen wurde. Daher ist auch für den Verwaltungsgerichtshof allein zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Zurückweisung des Einspruches des Beschwerdeführers rechtens ist. Daraus folgt, daß weder auf das Beschwerdevorbringen, mit dem die Rechtswidrigkeit der Bestrafung des Beschwerdeführers dargetan werden soll, einzugehen ist, noch auf jenes, mit dem der Sache nach das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behauptet wird.

Nach § 49 Abs. 1 erster Satz VStG 1950 kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei dieser Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann. Der Beschwerdeführer hat die Verspätung seines Einspruches nicht in Abrede gestellt. Mit der Versäumung der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen. Der Einspruch wurde zu Recht als verspätet zurückgewiesen (vgl. zum ganzen sinngemäß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1984, Slg. Nr. 11394/A). Ob dem Beschwerdeführer an der Versäumung der Einspruchsfrist ein Verschulden trifft, wie die belangte Behörde meint, bzw. ob ein ihn entschuldigender „Notstand“ vorlag, so die Meinung des Beschwerdeführers, ist dabei unerheblich. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist nach dem Gesetz allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag von Belang.

Für die vorliegende Entscheidung braucht nicht geprüft zu werden, ob in der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Zurückweisungsbescheid der Erstbehörde „ein Wiedereinsetzungungsantrag includiert“ ist. Auch wenn dies der Fall sein sollte, so hätte dies keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages die Behörde nicht hindert, über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12275/A). Sollte also in der Tat, wie der Beschwerdeführer vorbringt, in seiner Berufung auch ein Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein, so wäre darüber gesondert abzusprechen, und zwar gemäß § 71 Abs. 4 AVG 1950 zunächst von der Erstbehörde. Im Falle der Bewilligung der Wiedereinsetzung träte der Zurückweisungsbescheid gemäß § 72 Abs. 1 AVG 1950 von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates).

Nach dem Gesagten erfolgte die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Zurückweisung des Einspruches des Beschwerdeführers zu Recht. Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, ist sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Die vom Beschwerdeführer beantragte „Weiterleitung dieser Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof“ ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dem Antrag ist daher nicht zu entsprechen.

Wien, am 11. Juli 1988

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