VwGH 88/10/0014

VwGH88/10/001421.9.1988

Rechtssatz

Eine Formvorschrift, wonach der Austrittserklärung aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft der Taufschein oder der polizeiliche Meldezettel anzuschließen wäre, besteht nicht (keine Anwendbarkeit des § 13 Abs 3 AVG). Sollte die Behörde der Ansicht sein, dass der maßgebende Sachverhalt einer weiteren Klärung allenfalls in Hinsicht auf ihre Zuständigkeit oder einer bescheidmäßigen Ablehnung der Austrittserklärung bedürfe, so hat sie diesen von Amts wegen festzustellen, wobei dem Austretenden eine Mitwirkungspflicht obliegt.

Religionsgemeinschaften — Formerfordernisse Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

 

Normen

AVG §13 Abs3;
IntKonfVerhG 1868 Art6;
ÜbertrittsV von einer Kirche zur anderen 1869 §1;
ÜbertrittsV von einer Kirche zur anderen 1869 §3;

Dokumentnummer

JWR_1988100014_19880921X05

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