VwGH 88/09/0031

VwGH88/09/003126.5.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des Mag. Dr. EK in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinar-Oberkommission beim Bundeskanzleramt vom 26. November 1987, GZ. 65/5-DOK/87, betreffend Aufhebung eines Disziplinarerkenntnisses gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug - und zwar unter Beziehung auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 105 BDG 1979 - erlassenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Schulleiter und Lehrer des Landesschulrates für Vorarlberg vom 30. Juni 1987 in Entsprechung seines Antrages Folge gegeben und das erstinstanzliche Erkenntnis vom 30. Juni 1987 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe zurückverwiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, im Beschwerdefall seien lediglich allgemein gehaltene Vorwürfe erhoben worden, in dem die Tathandlungen des Beschwerdeführers selbst nur unzureichend umschrieben worden und präzise Feststellungen über den Wortlaut der von ihm gemachten beleidigenden Äußerungen bzw. weder darüber, wodurch die Meinungsbildung der Schüler gehemmt worden sei, unterblieben seien. Da das Disziplinarrecht die einzelnen Handlungen, die als Dienstvergehen in Betracht kämen, nicht abschließend aufzähle, gehöre es zu den Grundsätzen jedes Disziplinarverfahrens, daß die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen so eindeutig umschrieben werden, daß kein Zweifel darüber bestehen könne, wofür der Beamte disziplinär zu bestrafen sei. Eine weitere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens sei darin zu erblicken, daß einer Reihe von Beweisanträgen des Beschwerdeführers - im wesentlichen auf Einvernahme weiterer Zeugen - keine Folge gegeben worden sei, daß aber entsprechende Ausführungen, aus welchen Gründen dies erfolgt sei, im Erkenntnis nicht enthalten seien. Letztlich sei aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht klar erkennbar, auf Grund welcher Beweismittel die angelasteten Dienstvergehen des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen werden. Da die den Anschuldigungspunkten zugrundegelegte Sachverhaltsermittlung derart mangelhaft geblieben sei, sei es der belangten Behörde nicht möglich gewesen, in der Sache selbst zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und eine Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird. Sie vertritt die Ansicht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiven Recht verletzt werde.

Was zunächst die Prozeßvoraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde anlangt, so setzt jede Beschwerde eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der - bereits erwähnten - Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß gegen kassatorische Bescheide gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG Beschwerde geführt werden kann, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die angefochtene Aufhebung des Bescheides durch die Oberbehörde in der Tat auch eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte des Betroffenen zur Folge haben kann. Ein rein kassatorischer Bescheid, der den Beschwerdeführer weder materiell an Rechten verkürzt hat, noch ihn verfahrensrechtlich benachteiligt, kann mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht Gegenstand der Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof sein (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1955, Zl. 1272/54).

Ganz abgesehen davon, daß der dem Art. 18 Abs. 1 B-VG zu entnehmende Rechtssatz von der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht im Sinne der Festlegung eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung zu verstehen ist (siehe z. B. die von Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 416, Abs. 1 und 3 zitierte Rechtsprechung), findet der Verwaltungsgerichtshof, daß der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses vom 30. Juni 1987, das ihn belastet und welches er deshalb auch im Instanzenzug mit Berufung bekämpft und dessen Aufhebung beantragt hatte, durch die belangte Behörde nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl. im Zusammenhang den hg. Beschluß vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0157).

Somit ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 letzter Fall und Abs. 3 VwGG durch den aufgrund des § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG zuständigen Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 26. Mai 1988

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