VwGH 88/07/0130

VwGH88/07/013023.5.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des J und der TO in P, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, Dr. Koss-Straße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. September 1988, Zl. Bod-4080/6-1988, betreffend gemeinsame Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren W (mitbeteiligte Partei:

Zusammenlegungsgemeinschaft W, vertreten durch ihren Obmann AL in P), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §7 Abs1;
FlVfGG §2 Abs3 impl;
FlVfGG §6 Abs1 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §7 Abs1;
FlVfGG §2 Abs3 impl;
FlVfGG §6 Abs1 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die (hiezu im Devolutionswege zuständig gewordene) belangte Behörde hat im Zusammenlegungsverfahren W durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 30. April bis zum 13. Mai 1986 den Zusammenlegungsplan erlassen. Gegen diesen Zusammenlegungsplan erhoben die Beschwerdeführer Berufung an den Obersten Agrarsenat (OAS), welcher dieser Berufung mit Bescheid vom 3. Februar 1988 gemäß den §§ 1 AgrVG 1950 und 66 Abs. 2 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 19 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (FLG) Folge gegeben und den Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Abfindung der Beschwerdeführer behoben hat. In der Begründung dieses Bescheides setzte sich der OAS mit dem Berufungsvorbringen mit dem Ergebnis auseinander, daß dieses mit Ausnahme der Frage der Erschließung der "Holzwiese" (Grundstück 852/7 KG X) nicht geeignet sei, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer in Frage zu stellen. Hinsichtlich der Erschließung des Grundstückes 852/7 hingegen führte der OAS wörtlich aus:

"Die Wiesenfläche ist, abgesehen von ihrer westlichen Schmalseite, durch Wald, L-bach und Begleitgehölz begrenzt. Die Bewirtschaftung dieser Wiese erfolgte bisher ausschließlich vom Westen her. Dazu hat zwischen dem G-weg und der Holzwiese ein Fahrtrecht auf etwa 200 m Länge auf dem Altkomplex VC 2 (jetzt Gp. 5639, KG W) der Parteien S bestanden. Dieses Fahrtrecht führte über diese Wiesenfläche Gp. 5639 ganzjährig und war zwar nicht grundbücherlich einverleibt, jedoch allseits unbestritten und für eine Bewirtschaftung der Holzwiese ausreichend. Dieses Fahrtrecht wurde im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens W aufgehoben bzw. nicht mehr neu begründet. Aus diesem Grund kann die Erschließung der Holzwiese ausschließlich über deren nordöstlichen Grundstücksteil erfolgen. Im einzelnen führt der Weg durch ein den Wegstreifen 852/5 der Parteien T querendes Geh- und Fahrtrecht, in weiterer Folge über das Grundstück 852/1 der Berufungswerber, den öffentlichen Weg 852/4 (je KG X) bis zum Holzweg. Die Weglänge erfährt gegenüber jener der seinerzeitigen Grunddienstbarkeit keine nennenswerte Änderung. Die Zufahrt führt aber im nur wenige Meter schmalen Bereich zwischen dem stark mäandrierenden L-bach und dem Waldgrundstück 853 über sumpfiges Gelände. Dieser Bereich ist nicht ausgebaut und, wie auch die örtlichen Erhebungen durch Abgeordnete des Senates bestätigten, mit Wirtschaftsfuhren nicht befahrbar. Das Wiesengrundstück 852/7 (KG X) der Berufungswerber kann also nach dem Wegfall des früher bestandenen Fahrtrechtes nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Liegt aber eine ausreichende Erschließung eines Grundstückes nicht vor, wird die Bestimmung des § 19 Abs. 7 OÖFLG 1979 verletzt."

Da eine Bereinigung dieser Situation unter Umständen die Beiziehung weiterer Parteien erfordere oder auch die Anordnung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen nach sich ziehe, habe der Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Abfindung der Beschwerdeführer behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen werden müssen.

In einer hierauf am 30. Mai 1988 von der Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) abgehaltenen Verhandlung erhoben die Ehegatten T keinen grundsätzlichen Einwand gegen den vorgesehenen Ausbau des Wirtschaftsweges, wohl aber brachten die Beschwerdeführer Bedenken vor allem finanzieller Natur dagegen vor.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 29. Juni 1988 bezog dann die ABB gemäß § 4 Abs. 1 FLG die Grundstücke 852/1 und 852/7 (der Beschwerdeführer) nachträglich in das Zusammenlegungsgebiet ein. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die mitbeteiligte Zusammenlegungsgemeinschaft verpflichtet, diesen Wirtschaftsweg projektsgemäß zu errichten, um das sumpfige Gelände in diesem Bereich mit Wirtschaftsfuhren befahrbar zu machen. Für eine ordnungsgemäße Baudurchführung wurden die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die Grundinanspruchnahme zu dulden. In Spruchpunkt III. des Bescheides vom 29. Juni 1988 stellte die ABB schließlich fest, daß für die Errichtung dieser Maßnahme keine Verfahrenspartei Sach-, Arbeits- oder Geldaufwendungen zu tragen habe.

Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer mit Berufung, in der sie sich gegen die Einbeziehung von Grundstücken und gegen die Wegerrichtung wendeten. Vor allem seien sie nicht bereit, für den Wegbau Grund herzugeben und Erhaltungskosten zu tragen. Auch müsse ihre Berufung an den OAS erst Punkt für Punkt bearbeitet werden.

Im Berufungsverfahren führte die belangte Behörde durch ihr agrartechnisches Mitglied Dipl. Ing. N örtliche Erhebungen durch und gewährte den Beschwerdeführern zu deren Ergebnis das Parteiengehör. Ferner wurde die Angelegenheit in der Berufungsverhandlung vom 15. September 1988 mit den Beschwerdeführern erörtert, die damals u.a. Befangenheit des mit der Sache angeblich schon in erster Instanz befaßten Dipl. Ing. N geltend machten. Außerdem beharrten die Beschwerdeführer auf dem ihnen bis zu den Änderungen im Zusammenlegungsverfahren zugestandenen Geh- und Fahrtrecht über den Grund der Partei S.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. September 1988 gab die belangte Behörde 1. den Einwendungen gegen die Mitwirkung ihres agrartechnischen Mitgliedes Dipl. Ing. N und 2. der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Zur behaupteten Befangenheit führte die belangte Behörde begründend aus, diese liege nicht vor, weil Dipl. Ing. N weder an der Erlassung des "angefochtenen" (=erstinstanzlichen) Bescheides mitgewirkt habe, noch sonst der geringste Anhaltspunkt für seine Befangenheit gegeben sei. Die belangte Behörde könne nicht finden, daß sich Dipl. Ing. N wegen seiner früheren Tätigkeit als Operationsleiter bzw. Leiter der agrartechnischen Abteilung der ABB und wegen der für ihn damit gegebenen Einblicksmöglichkeiten in verschiedene Zusammenlegungsverfahren seines Amtes im vorliegenden Fall zu enthalten hätte. Seine große Erfahrung in agrartechnischen Angelegenheiten könne keinesfalls in eine Befangenheit umgemünzt werden.

In der Sache sei die belangte Behörde an den aufhebenden Bescheid des OAS vom 3. Februar 1988 gebunden. Sie sei daher verpflichtet gewesen, den vom OAS vorgezeichneten Rechtszustand herbeizuführen. Die tragende Rechtsanschauung des OAS gebiete es geradezu, den sumpfigen, derzeit nicht ordnungsgemäß befahrbaren schmalen Bereich zwischen dem Waldgrundstück 853 und dem L-bach so zu gestalten, daß er mit Wirtschaftsfuhren befahren werden könne. Hiezu sei es zunächst unerläßlich gewesen, die Grundstücke 852/1 und 852/7 nachträglich in das Zusammenlegungsverfahren W einzubeziehen; anderenfalls hätte die ABB gar keine Zuständigkeit besessen, im Rahmen dieses Zusammenlegungsverfahrens Verfügungen und Entscheidungen der vom OAS geforderten Art ohne Zustimmung der Beschwerdeführer zu treffen. Die Einbeziehung dieser Grundstücke finde ihre rechtliche Deckung im § 4 Abs. 1 FLG.

Die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, daß der Bescheid der ABB den Vorschriften des § 16 FLG entspreche. Es sei erwiesen, daß die Beseitigung der Naßstelle auf der Wiesenfahrt durch Anlegung eines geschotterten Wegstückes eine wirtschaftlich zweckmäßige Befahrbarkeit und Benützbarkeit herbeiführe und die Erschließung landwirtschaftlichen Nutzgrundes (Grundstück 852/7) gewährleiste. Das Vorbringen der Beschwerdeführer eigne sich in keiner Weise zur Widerlegung der festgestellten wirtschaftlichen Erforderlichkeit der strittigen Anlage oder zur Widerlegung der Rechtmäßigkeit des Ausspruches, daß die betroffenen Grundeigentümer die Grundinanspruchnahme zu dulden hätten. Der Einwand, daß das zu errichtende Wegstück in Kürze weggeschwemmt würde oder sich in Kürze in einen Bach verwandeln werde, sei im Berufungsverfahren gutachtlich widerlegt worden. Allfällige negative Auswirkungen von Naturkatastrophen würden auch bei sorgfältigster Planung und Errichtung eines Weges nicht immer zu vermeiden sein; eine konkrete Gefahr bestehe aber nicht. Durch den Bescheid der ABB würden die Beschwerdeführer von einer Beteiligung an den Herstellungskosten voll befreit, obwohl ausschließlich sie den Vorteil der gemeinsamen Anlage erlangen würden. Hinsichtlich der Erhaltungskosten enthalte der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides keine Anordnung; aber auch abgesehen davon gehe die dagegen gerichtete Argumentation der Beschwerdeführer ins Leere, weil sie die Vorteile der für sie kostenlosen Erschließung völlig zu ignorieren schienen.

Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Berufung schließlich noch verlangt, die belangte Behörde möge sich mit allen ihren Einwendungen in ihrer Berufung gegen den Zusammenlegungsplan auseinandersetzen. Damit würde die belangte Behörde allerdings die Grenzen ihrer Zuständigkeit bei weitem überschreiten, die über den Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung nicht hinausgehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht "auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Grundzusammenlegungsverfahrens" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch die mitbeteiligte Zusammenlegungsgemeinschaft hat eine Gegenschrift eingebracht und darin die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Im Verwaltungsverfahren ist den Parteien ein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen nicht eingeräumt; sie können die Teilnahme eines ihrer Ansicht nach befangenen Amtsorganes lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens ins Treffen führen (vgl. dazu die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I S. 198 angeführte Rechtsprechung). Das versuchen die Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde mit dem Vorbringen, Dipl. Ing. N habe entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl an dessen Erlassung mitgewirkt, er habe darüber hinaus als Operationsleiter im Zusammenlegungsverfahren X und als Leiter der agrartechnischen Abteilung der ABB bereits am erstinstanzlichen Bescheid mitgewirkt und sei daher psychisch überfordert, wenn er nun allenfalls von seiner bereits damals vertretenen Meinung abgehen müßte.

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Wenn die belangte Behörde davon gesprochen hat, Dipl. Ing. N habe am "angefochtenen Bescheid" nicht mitgewirkt, dann war damit klar erkennbar nur der bei der belangten Behörde angefochtene Bescheid, nämlich jener der ABB vom 29. Juni 1988, gemeint. An der Mitwirkung dieses Agrartechnikers an der nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung bestand und besteht kein Zweifel, gerade deshalb behaupten die Beschwerdeführer ja dessen Befangenheit.

Eine Mitwirkung des Dipl. Ing. N am (monokratisch erlassenen) erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Juni 1988 wird von den Beschwerdeführern zwar behauptet, geht aber aus den vorgelegten Akten nicht hervor, wonach dieser Bescheid mit "für die ABB im Auftrag Dr. H" gezeichnet ist. Daß Dipl. Ing. N agrartechnischer Leiter der ABB und in anderen Zusammenlegungsverfahren auch Operationsleiter gewesen ist, begründet noch nicht seine Befangenheit bei der Mitwirkung im vorliegenden Berufungsverfahren. Die Beschwerdeführer übersehen bei ihrer gegen Dipl. Ing. N gerichteten Argumentation auch, daß die weitere Vorgangsweise der ABB und der belangten Behörde durch den Inhalt der aufhebenden Entscheidung des OAS vom 3. Februar 1988 vorgezeichnet war. Diese Entscheidung wurde von den Beschwerdeführern nicht mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes angefochten. Die angebliche Befangenheit eines Amtsorganes kann aber dann nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, wenn sich, wie im Beschwerdefall - siehe die folgenden Ausführungen - keine sachlichen Bedenken gegen den Bescheid ergeben (vgl. dazu Ringhofer, a.a.O., S 197).

Gemäß § 16 Abs. 4 FLG hat die Agrarbehörde über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 einen Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen. Dieser Bescheid hat

  1. a) das Vorhaben zu umschreiben,
  2. b) die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden und

    c) der Zusammenlegungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung, Umgestaltung oder Umlegung gemeinsamer Anlagen und erforderlichenfalls deren Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vorzuschreiben.

    Der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte erstinstanzliche Bescheid vom 29. Juni 1988, der in Realisierung der vom OAS ausgesprochenen Teilaufhebung des Zusammenlegungsplanes ergangen ist, stellt inhaltlich eine Ergänzung des im Zusammenlegungsverfahren W ergangenen Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen dar.

    Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblicken die Beschwerdeführer darin, daß zu Unrecht die Grundstücke 852/1 und 852/7 in das Zusammenlegungsverfahren W einbezogen worden seien. Demgegenüber hat die belangte Behörde bereits auf § 4 Abs. 1 FLG - eine Bestimmung, die eine Durchbrechung der Rechtskraft des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 ermöglicht - und auf den Umstand hingewiesen, daß ohne diese Einbeziehung eine gesetzmäßige Abfindung im Sinne der vom OAS in seinem aufhebenden Bescheid vom 3. Februar 1988 vorgesehenen Anordnungen nicht realisierbar gewesen wäre. Daß die Beschwerdeführer es vorgezogen hätten, ihr bis zum Zusammenlegungsplan aufrecht gewesenes Geh- und Fahrtrecht über ein Grundstück der Parteien S als Dienstbarkeit zu behalten, besagt noch nicht, daß sie durch die nunmehr geplante Wegerrichtung erheblich schlechter gestellt würden, bzw. daß damit die Ziele der Zusammenlegung schlechter erreicht würden.

    Gemäß § 24 Abs. 1 FLG erlöschen Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

    Aus dieser Bestimmung kann eine Tendenz des FLG in der Richtung abgelesen werden, die Belastung von Fremdgrund mit solchen Rechten nach Möglichkeit abzubauen. Dieser Tendenz entspricht die vom OAS im Beschwerdefall ausgesprochene Auffassung, wenn auch mit der Neuerrichtung des strittigen Weges wiederum eine (allerdings geringfügige und von den dortigen Eigentümern T akzeptierte) Belastung eines nicht den Beschwerdeführern gehörigen Grundstückes verbunden ist. Ob damit wirklich, wie die Beschwerdeführer behaupten, eine Verlängerung der mittleren Hofentfernung zu ihren Abfindungsgrundstücken verbunden sein wird, wird in dem die Beschwerdeführer betreffenden, insoweit neu zu erlassenden Zusammenlegungsplan zu prüfen und entsprechend zu berücksichtigen sein.

    Auf diesen sie betreffenden, infolge der Entscheidung des OAS insoweit neu zu erlassenden Zusammenlegungsplan sind die Beschwerdeführer auch mit ihrem weiteren Vorbringen zu verweisen, wonach die neu einbezogenen Grundstücke 852/1 und 852/7 noch nicht im Besitzstandsausweis und im Bewertungsplan berücksichtigt worden seien, wobei hiefür der Umstand keine Rolle spielt, daß diese Grundstücke bereits früher in das zwischenzeitig abgeschlossene Zusammenlegungsverfahren Bruck einbezogen gewesen sind.

    Die Beschwerdeführer erachten sich ferner dadurch in ihren Rechten verletzt, daß das von dem Wegprojekt berührte Grundstück 852/5 der Ehegatten T nicht ebenfalls nachträglich in das Zusammenlegungsverfahren W einbezogen worden ist; die Beschwerdeführer sprechen die Befürchtung aus, daß sich die Eigentümer dieses Grundstückes gegen den Wegbau wenden und damit die geplante Zufahrt der Beschwerdeführer zu deren Grundstück Nr. 852/7 verhindern könnten.

    Dem ist entgegenzuhalten, daß die Ehegatten T dem erstinstanzlichen Verfahren zugezogen wurden, dort ihr Einverständnis mit dem Wegbau erklärt und gegen den Bescheid der ABB vom 29. Juni 1988 keine Berufung erhoben haben, mit welchem die Eigentümer sämtlicher von dem Wegprojekt betroffener Grundstücke verpflichtet wurden, die für eine ordnungsgemäße Baudurchführung erforderliche Grundinanspruchnahme zu dulden.

    Gemäß § 90 Abs. 2 FLG dürfen die während eines Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus dem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind.

    Eine Verhinderung des geplanten Wegbaues durch die Ehegatten T kommt daher schon auf Grund der von ihnen abgegebenen Erklärung in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Juni 1988 (§ 16 Abs. 4 FLG) nicht in Betracht, weshalb aus dem Umstand, daß das Grundstück 852/5 nicht ebenfalls nachträglich in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen wurde, auch keine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer abgeleitet werden kann.

    Die Beschwerdeführer bringen schließlich vor, durch den angefochtenen Bescheid sei auch gegen § 16 Abs. 6 FLG verstoßen worden. Nach dieser Bestimmung sind die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen im Zusammenlegungsplan zu regeln, wobei im Gesetz nähere Vorschriften für diese Regelung vorgesehen sind. Dazu ist noch einmal darauf hinzuweisen, daß der vom OAS hinsichtlich der Abfindung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufgehobene Zusammenlegungsplan insoweit neu zu erlassen sein wird, wobei dann auf alle im Verfahren bis dahin aufgetauchten maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen sein wird. Der vorliegendenfalls angefochtene Bescheid stellt hingegen nur eine Ergänzung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16 Abs. 4 FLG) dar und hat ausschließlich die Einbeziehung zweier weiterer Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren sowie das Wegprojekt zur Erschließung des Grundstückes 852/7 der Beschwerdeführer im Sinne der aufhebenden Entscheidung des OAS und die Errichtungskosten dafür zum Gegenstand.

    Da der Verwaltungsgerichtshof somit nicht zu erkennen vermag, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt worden wären, war ihre dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

    Wien, am 23. Mai 1989

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