Normen
LStG Vlbg 1969 §44 Abs1;
LStG Vlbg 1969 §5;
LStG Vlbg 1969 §44 Abs1;
LStG Vlbg 1969 §5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben anteilsmäßig dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.110,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Im § 1 der auf § 5 Abs. 1 des Vorarlberger Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969 (StrG), gestützten Landesstraßenverordnung, LGBl. Nr. 38/1972, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/1979, in welcher Verordnung festgelegt ist, welche Straßen Landesstraßen sind, heißt es, daß es statt (Nr.) "57 Götzner Straße von der Götzner Lastenstraße bis zur Mäderer Straße in Götzis 1,5" zu lauten hat "57 Götzner Straße von der Bundesstraße B 190 in Götzis bis zur Götzner Lastenstraße in Götzis 1,6" (ungefähre Länge in km).
Die Trasse weist zwischen km 0,760 und km 1,054 eine (bereits errichtete) Bahnunterführung der ÖBB (zweigleisiger Ausbau der Bahnlinie Bregenz-Bludenz mit Beseitigung der niveaugleichen Eisenbahnkreuzungen und damit bestehender Wegverbindungen) auf. Der hier maßgebende Teil ist der östlich der Bahnlinie gelegene, der bei km 1,679 in die B 190 einmündet und sich im letzten Teil (auch) als Fortsetzung der Major-Ellensohn-Straße darstellt.
Am 29. Jänner 1985 stellte die mitbeteiligte Partei zum Ausbau der L 57 - Baulos "Götzis Mösle" einen Antrag auf Enteignung verschiedener Grundflächen, darunter 1190 m2 aus Grundstück Nr. X, KG Götzis, der Erstbeschwerdeführerin und 207 m2 aus Grundstück Nr. Y, KG Götzis, der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien (alles Bauerwartungsgebiet - Baumischgebiet) unter Anschluß von Plänen. Das Straßenprojekt sei bereits im September und Oktober 1979 öffentlich in der Gemeinde zur Einsichtnahme aufgelegen. Trotz Anbot von Ersatzgründen sei keine Einigung erzielt worden. Laut Mitteilung der Agrarbezirksbehörde Bregenz könnten die beabsichtigten Enteignungen auch durch ein Zusammenlegungsverfahren nach dem Flurverfassungsgesetz nicht entbehrlich gemacht werden.
Mit Kundmachung vom 6. März 1985 wurde für 20. März 1985 eine Enteignungsverhandlung anberaumt. Bei dieser wurden alle für das Verfahren bedeutsamen Bereiche (auch hinsichtlich der sogenannten Variante "Im Hag") besichtigt. Weiters wurde festgehalten, daß keine Einigung über einen Naturalersatz zustandegekommen sei. In der Folge erstatteten ein straßenbautechnischer, ein verkehrstechnischer sowie ein Amtssachverständiger für Landschaftsschutz Gutachten. Den Gutachten der beiden erstgenannten Sachverständigen ist zu entnehmen, daß die im Bau befindliche L 57 als Zubringer zur Rheintal-Autobahn (A 14) als Verbindung des nördlichen Bereiches von Götzis mit der Gemeinde Altach und weiters als Verbindung der links der Bahn gelegenen Gebiete mit den Flächen für Sport und das geplante Bundesoberstufenrealgymnasium sowie als Ersatz für die Sonderbergstraße dienen soll. Außerdem solle die derzeit noch nicht geschlossene Ringverbindung der Major-Ellensohn-Straße über die L 57 an das westliche Gebiet angebunden werden. Das Verkehrskonzept der Gemeinde sehe eine Aufteilung des Ost-West-Verkehrs in drei Spangen vor. Im Norden die L 57, im Süden die L 59 und in der Mitte die L 58. Die L 57 und L 58 verlaufen in einem Abstand von 400 bis 800 m voneinander und verbinden die B 190 mit der L 56 (Götzner Lastenstraße). Während die L 58 durchwegs durch verbaute bzw. als Baugebiet gewidmete Flächen verlaufe, liege die L 57 weitgehend am nördlichen Rand des Baugebietes und sei direkter Autobahnzubringer. Bei der Planung sei versucht worden, bestehende Wege und Grundstücksgrenzen soweit wie möglich zu berücksichtigen, um die Grundinanspruchnahme möglichst gering zu halten und Durchschneidungen zu vermeiden. Das Straßenprojekt sei gemäß § 29 StrG im Jahre 1979 in den Gemeinden Götzis und Altach aufgelegen. Von den betroffenen Eigentümern seien keine Äußerungen abgegeben worden. Die Sachverständigen nahmen auch zu der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Variante "Im Hag" Stellung. Diese würde nach dem vorhandenen Unterführungsbauwerk mit der Bahn nicht weiter nach Süden bis zur Major-Ellensohn-Straße, sondern in einem Bogen rund 360 m vor der projektierten Einbindung der L 57 in die B 190 in diese Bundesstraße einmünden, wodurch es u. a. auf der B 190 statt zu einer zu zwei stark frequentierten Kreuzungen in kürzerem Abstand komme, da die Gemeinde die Major-Ellensohn-Straße wegen ihrer örtlichen Bedeutung dann (wie die projektierte Trasse der L 57) bis zur B 190 führen werde. Der straßenbautechnische und der verkehrstechnische Amtssachverständige sprachen sich gegen die Variante aus. Der Amtssachverständige für Naturschutz verwies auf den für die projektierte Trasse (Amtstrasse) vorliegenden positiven Bescheid im Landschaftsschutzverfahren der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 22. März 1983. Vom Standpunkt des Landschaftsschutzes aus wäre zwar die Variante "Im Hag" vorzuziehen. Dies gelte aber nur für den Fall, daß die beiden anderen Sachverständigen diese Lösung für tragbar hielten. Er sehe ein, daß die Einmündung der Variante "Im Hag" in die Bundesstraße verkehrs- und sicherheitstechnische Schwierigkeiten mit sich bringe.
In der Folge wurden von den Amtssachverständigen weitere ergänzende Gutachten (straßenbautechnisch: 28. Mai und 15. Oktober 1985, verkehrstechnisch: 17. April und 15. Oktober 1985) unter Berücksichtigung der Variante "Im Hag" erstattet, in denen sie abermals zu dem Ergebnis gelangten, daß der sogenannten Amtstrasse der Vorzug zu geben sei. Hiezu wurde Parteiengehör gewährt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 1985 wurden gemäß § 45 Abs. 1 StrG die schon eingangs genannten Grundflächen der beschwerdeführenden Parteien zum Zwecke des Baues der L 57 zugunsten der mitbeteiligten Partei enteignet und die Entschädigungen bestimmt. Nach Wiedergabe des § 44 Abs. 1 StrG heißt es, es seien die Enteignungsvoraussetzungen für die gegenständliche Trasse aus folgenden Überlegungen gegeben: Bezüglich des Gesichtspunktes des Verkehrs sei der verkehrstechnische Amtssachverständige zu dem Schluß gekommen, daß die Amtstrasse der Variante "Im Hag" eindeutig vorzuziehen sei. Nur bei einer Verschiebung der Variante um 20 m nach Süden könne man bei der Einbindung in die B 190 von annehmbaren Sichtweiten sprechen. Dagegen sprächen jedoch wirtschaftliche Überlegungen. Der L 57 komme eine starke überörtliche Funktion zu und sie diene als Autobahnzubringer über die L 56 (Götzner Lastenstraße). Die L 58 könne, da die Eisenbahnunterführung niedriger sei, nicht jeden Verkehr aufnehmen. Da die Major-Ellensohn-Straße sonst jedenfalls bis zur B 190 geführt werde, müsse bei der Variante "Im Hag" dieser Verkehr ab der Einmündung in die B 190 über diese ohnehin stark frequentierte Bundesstraße rund 360 m bis zur Einmündung der Variante "Im Hag" geführt werden, um zur Autobahn zu gelangen. Der Amtssachverständige habe errechnet, daß dadurch die Wegstrecke verlängert werde und es innerhalb kürzerer Entfernung zu zwei stark frequentierten Kreuzungen mit der B 190 komme. Dies habe nachteilige Auswirkungen auf die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs. Auch würden bei einer Verwirklichung der Variante "Im Hag" Siedlungsstraßen nach Osten zu Sackgassen. Was die Frage der Wirtschaftlichkeit betreffe, so habe das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, daß der Amtstrasse der Vorzug zukomme. Es würden bestehende Wegflächen mitverwendet. Der straßenbautechnische Amtssachverständige habe in seinem ergänzenden Gutachten vom 28. Mai 1985 errechnet, daß der Bedarf an Grundflächen bei der Variante "Im Hag" zwar um rund 31 % geringer sei (5746 m2 gegenüber 8377 m2), daß bei der Variante "Im Hag" jedoch ein Vielfaches an Restflächen (6053 m2 gegenüber 500 m2, das ist zwölfmal so viel) mitabgelöst werden müßten. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, daß die Major-Ellensohn-Straße als Gemeindestraße und sogenannte Westtangente jedenfalls sonst bis zur B 190 geführt werde, wofür ebenso Grund benötigt werde. Aufgabe der Enteignungsbehörde sei die Prüfung, ob es für die Amtstrasse der L 57 aus der Sicht des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes eine zweckmäßigere Lösung gebe. Aus der Sicht der Wirtschaftlichkeit sei dies nicht der Fall. Daß eine Straße eine entsprechende Linienführung haben müsse, sei ein in der Technik des Straßenbaues gelegenes Grunderfordernis und diene auch der Verkehrssicherheit. Ein x-beliebiges Verschieben einer Trasse auf einem Plan sei wohl mit dem Zeichenstift, nicht jedoch dann möglich, wenn die Trasse auch tatsächlich verwirklicht werden und leistungsfähig und verkehrssicher sein solle. Zur Frage des Ausmaßes der Grundablöse sei festzustellen, daß dieses von der mitbeteiligten Partei nach den Bauplänen berechnet und von den Amtssachverständigen für notwendig erachtet worden sei. Die Notwendigkeit des Baues der L 57 habe der straßenbautechnische Amtssachverständige in eindeutiger Weise dargelegt. Im übrigen sei die Landesstraße (durch Verordnung) festgelegt. Im Hinblick auf die schlüssigen Gutachten gebe es auch nach der Sicht der Behörde keine zweckmäßigere Lösung und bestehe die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der zur Enteignung beantragten Grundflächen. Zum Landschaftsschutz habe zwar der Amtssachverständige darauf verwiesen, daß die Variante "Im Hag" zu bevorzugen sei. Da jedoch diese Variante aus verkehrstechnischer und wirtschaftlicher Sicht nicht in Frage komme, gelange die Behörde zu dem Schluß, daß auch aus der Sicht des Landschaftsschutzes eine zweckmäßigere Führung nicht möglich sei, zumal auch der Amtssachverständige keine andere Variante vorzuschlagen vermochte. Es folgen Ausführungen zur Höhe der Entschädigungen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Umfang des Ausspruches über die Enteignung dem Grunde nach zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 27. November 1987, B 81/86, deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein gleichlautender Antrag wurde von der mitbeteiligten Partei gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind insbesondere folgende
Bestimmungen des Straßengesetzes, LGBl. für Vorarlberg
Nr. 8/1969, von Bedeutung:
"§ 5
(1) Landesstraßen sind die von der Landesregierung durch Verordnung als solche erklärten Straßen. Durch Verordnung können auch Straßenzüge zu Landesstraßen erklärt werden, deren Bau beabsichtigt, aber noch nicht durchgeführt ist.
(2) Die Landesregierung hat die für den überörtlichen Verkehr notwendigen Straßen als Landesstraßen zu erklären. ....
(3) .....
(4) In der Verordnung ist die Straße mit einem Namen und einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen sowie ihr Verlauf kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in Kilometern anzugeben.
(5) .....
(6) Straßenerhalter der Landesstraßen ist das Land als Träger von Privatrechten.
....."
"§ 28
.....
(3) Unter Bau einer Straße ist der Neubau, der Ausbau oder die Verlegung einer Straße zu verstehen."
"§ 29
(1) Der Straßenerhalter hat vor Baubeginn (§ 28 Abs. 3)
einer öffentlichen Straße im Gemeindeamt einen Lageplan über
die beabsichtigte Führung der Straße im Maßstab ..... zur
allgemeinen Einsicht aufzulegen. ....."
"§ 43
(1) Zum Bau (§ 28 Abs. 3) oder zur Erhaltung von
öffentlichen Straßen ..... können das Eigentum an Grundstücken
und andere dingliche Rechte durch Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. ....."
"§ 44
(1) Zum Bau oder zur Erhaltung von Landesstraßen und Gemeindestraßen ist eine Enteignung nur zulässig, wenn eine andere, unter dem Gesichtspunkt des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes zweckmäßigere Führung oder Erhaltung der Straße nicht möglich ist."
Aus § 5 StrG und dem weiteren Gesetzeszusammenhang ergibt sich, daß der Bau einer Landesstraße das Vorliegen einer Verordnung voraussetzt, in welcher nicht nur die Straße mit einem Namen und einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen, sondern auch ihr Verlauf kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in Kilometern anzugeben ist.
Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, daß für das Verfahren die Landesstraßenverordnung, LGBl. Nr. 38/1972, in der Fassung Nr. 13/1979, deren Wortlaut bereits am Beginn der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben wurde, maßgebend ist, in der der Straßenverlauf für die L 57 sowie für alle anderen Landesstraßen in Vorarlberg kurz umschrieben ist.
Nach der Aktenlage in Verbindung mit den vorhandenen Plänen aus 1977 handelt es sich bei der L 57 um die Verbindung zwischen der Bundesstraße B 190 und der L 56 (Götzner Lastenstraße), wobei das Projekt auch, was unbestritten geblieben ist, im Jahre 1979 in den Gemeinden zur allgemeinen Einsicht aufgelegt war. Im Hinblick auf die im Plan vorgesehene Trasse wurde mit Verordnung LGBl. Nr. 13/1979 die bis dahin in Geltung gestandene Landesstraßenverordnung bezüglich der L 57 dahin geändert, daß diese Straße nicht mehr von der Götzner Lastenstraße in Götzis bis zur Mäderer Straße, sondern zur Bundesstraße B 190 in Götzis geführt wird. Die L 56 (Götzner Lastenstraße) verläuft sowohl in der KG Götzis als auch in der KG Altach, wobei bei der Textierung der Verordnung offensichtlich übersehen wurde, daß die Einmündung der L 57 in die Götzner Lastenstraße bereits im Bereich der KG Altach (also nicht in Götzis, sondern in Altach) gelegen ist. Durch die Verordnung LGBl. Nr. 15/1987 wurde dies, wenn auch erst nach dem für das gegenständliche Verfahren maßgebenden Zeitpunkt, richtiggestellt. Es handelte sich aber stets um dieselbe Trassenführung, wobei die hier strittigen Grundflächen eindeutig im Bereich von Götzis gelegen sind. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß etwa die Enteignung bezüglich einer Trasse erfolgte, die durch die Verordnung nicht gedeckt wäre, noch daß die Verordnung nicht ausreichend sei. Der Verwaltungsgerichtshof hegt in dieser Hinsicht daher ebensowenig Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid wie der Verfassungsgerichtshof, dem alle Unterlagen zur Verfügung standen und der nach deren Prüfung die Behandlung der bei ihm erhobenen Beschwerde ablehnte.
Es trifft auch zu, daß dem betroffenen Grundeigentümer im Enteignungsverfahren das Recht zusteht, das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen, insbesondere die Zweckmäßigkeit der Trassenführung, in Frage zu stellen. Dazu wurde den Beschwerdeführern auch Gelegenheit gegeben und umfangreiche Vergleiche mit der von ihnen ins Treffen gebrachten Variante "Im Hag" angestellt. Die Notwendigkeit der Straße wird in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in Frage gestellt. Die Notwendigkeit ergibt sich auch eindeutig aus den Sachverständigengutachten. Soweit von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, daß die Trassenführung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit nicht die zweckmäßigste sei, ist ihnen entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid ausreichend auseinandergesetzt hat. Es standen ihr hiefür die verschiedenen Sachverständigengutachten, insbesondere die des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, zur Verfügung, die in nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck brachten, warum die Amtstrasse auch die wirtschaftlich zweckmäßigste sei. Insbesondere wurde auch schlüssig dargelegt, weshalb die Amtstrasse trotz des Umstandes, daß die Variante "Im Hag" weniger Grundflächen für den eigentlichen Straßenbau in Anspruch nehme, die wirtschaftlichere ist. Diesen Ausführungen vermochten die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde mit überzeugenden Argumenten entgegenzutreten. Der Amtssachverständige für Landschaftsschutz hat zwar in seinem Gutachten der Variante "Im Hag" den Vorzug gegeben, jedoch auf den bereits für die Amtstrasse vorliegenden positiven Bescheid im Landschaftsschutzverfahren verwiesen und bemerkt, daß seine Ansicht selbstverständlich nur für den Fall gelte, daß die beiden anderen Amtssachverständigen diese Lösung für tragbar hielten, was aber die Amtssachverständigen insbesondere aus den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und des Verkehrs verneinten. § 44 Abs. 1 des Straßengesetzes läßt eine Enteignung nur unter der Voraussetzung zu, daß die konkrete Trassenführung die unter den Gesichtspunkten des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes zweckmäßigste ist. Dieses Abstellen auf einen ALLE diese Umstände berücksichtigenden Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt schließt es aus, EINEM der drei Kriterien einen absoluten Vorrang gegenüber den anderen einzuräumen; dies gilt auch für den Landschaftsschutz. Die Behörde hat vielmehr jedem einzelnen dieser Gesichtspunkte (nur) insoweit zum Durchbruch zu verhelfen, als dies bei der geringsten Beeinträchtigung der jeweils anderen beiden möglich ist und ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung ihres Bescheides nachvollziehbar darzulegen. Dies hat die Behörde vorliegendenfalls getan, ohne daß es den Beschwerdeführern gelungen wäre darzutun, ob und gegebenenfalls welche andere Lösung den erwähnten Kriterien besser entsprechen würde. Eine zweckmäßigere Lösung bot sich somit nicht an.
Die Beschwerdeführer übersehen auch, daß der neu geschaffenen L 57, wie das Ermittlungsverfahren unmißverständlich gezeigt hat, eine mehrfache verkehrsmäßige Bedeutung zukommt. Ihr Argument, daß bei einer Verwirklichung der Variante "Im Hag" ihre Liegenschaften nicht betroffen wären, vermag, wenngleich dem Verwaltungsgerichtshof bewußt ist, daß dies vom Standpunkt der Betroffenen durchaus verständlich ist, nicht durchzuschlagen, da ein Straßenbauprojekt nicht allein aus der Sicht einzelner Personen beurteilt werden kann, sondern eben verschiedene Gegebenheiten zu beachten sind. Die Behauptung der Beschwerdeführer, es sei die Möglichkeit eines Naturalersatzes im Sinne des § 45 Abs. 2 StrG nicht ins Auge gefaßt worden, findet in der Aktenlage keine Deckung.
Da sich somit die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den Aufwand für die vor dem Verfassungsgerichtshof erstattete Gegenschrift, für die das Gesetz aber keinen Zuspruch durch den Verwaltungsgerichtshof vorsieht.
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