VwGH 88/04/0180

VwGH88/04/018018.10.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, in der Beschwerdesache der S Gesellschaft m.b.H. in B, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Verleihung einer Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs3
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1988040180.X00

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

In der vorliegenden Säumnisbeschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe „am 8. 2. 1988 (Postaufgabeschein, Postamt B, Nr. 5033b, 8. 2. 88‑18 Uhr)“ einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gerichtet. Über diesen Antrag sei bisher noch nicht entschieden worden. Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGG unterließ, ist sie mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. August 1988 aufgefordert worden, glaubhaft zu machen, daß die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist. Innerhalb der ihr eingeräumten zweiwöchigen Frist erstattete die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz, in dem sie die Rechtsansicht vertritt, eine Vorlage von Belegen sei zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht erforderlich. Allerdings schloß sie diesem Schriftsatz die Fotokopie eines Postaufgabescheines mit der Aufgabenummer 50338 (möglicherweise auch: 5033b) an, welcher den Poststempel des Postamtes B vom 8. Februar 1988, 18 Uhr, und die Bezeichnung des Empfängers „B Min 1010 Wien“ trägt.

Im Hinblick auf die Behauptung der Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz, die Vorlage von Belegen sei zur Glaubhaftmachung nicht erforderlich, vermag der Verwaltungsgerichtshof in diesem Schriftsatz eine Erfüllung des der Beschwerdeführerin erteilten Mängelbehebungsauftrages nicht zu erblicken, zumal die vorgelegte Fotokopie eines Postaufgabescheines, der nicht zu entnehmen ist, an welches „BMin“ (gemeint offensichtlich: „Bundesministerium“) die damit bescheinigte Postsendung gerichtet war, nicht zuletzt wegen der viele Interpretationsmöglichkeiten offenlassenden Bezeichnung des Empfängers zur aufgetragenen Glaubhaftmachung gar nicht geeignet wäre. Auch die Beschwerdeführerin behauptet im Zusammenhang nicht, daß dieser Postaufgabeschein die Übersendung des in Rede stehenden Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht betreffe.

Somit ist die Beschwerdeführerin dem an sie ergangenen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgekommen, sodaß zufolge der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen ist. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.

Wien, am 18. Oktober 1988

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