VwGH 88/02/0017

VwGH88/02/001725.2.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Dr. W H in W, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. November 1987, Zl. MA 70‑9/347/87/Str, betreffend Zurückweisung eines Einspruches, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §42 Abs2 Z3
ZustG §17 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020017.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, vom 15. September 1986 wurde am 22. September 1986 beim Postamt hinterlegt und ab 23. September 1986 zur Abholung bereitgehalten. Der gegen diese Strafverfügung am 10. Oktober 1986 zur Post gegebene Einspruch wurde mit Bescheid dieser Behörde vom 23. Juli 1987 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der dagegen vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Berufung gab die Wiener Landesregierung (belangte Behörde) mit Bescheid vom 27. November 1987 keine Folge. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei nicht anzunehmen, daß der Beschwerdeführer im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können, habe er doch im gesamten Verlauf des Verfahrens eine solche Abwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt nicht einmal behauptet bzw. glaubhaft gemacht. Auch nach der Zustellung des Zurückweisungsbescheides der Behörde erster Instanz habe der Beschwerdeführer die Angaben zur Verspätung des Rechtsmittels nicht in Frage gestellt, sondern lediglich erklärt, er erhebe Berufung, da im bisherigen Verfahren auch anläßlich einer Ladung dieser Umstand nicht erwähnt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, dem nicht rechtskundigen Beschwerdeführer sei vom Organwalter der Behörde erster Instanz niemals mitgeteilt worden, daß er die Pflicht habe, unaufgefordert darzulegen, wann er an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Dem Beschwerdeführer sei lediglich bekannt, daß der Fristenlauf einer hinterlegten Sendung erst dann beginne, wenn der Empfänger vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Dies sei frühestens am 25. September 1986, der Rückkehr des Beschwerdeführers an die Abgabestelle, möglich gewesen. Sofort am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer die Strafverfügung behoben. Wäre der Beschwerdeführer vom vernehmenden Beamten der Erstbehörde wenigstens gefragt worden, wann der Beschwerdeführer erstmals von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangt habe bzw. ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Sendung am 22. September 1986 ortsanwesend gewesen sei, hätte der Beschwerdeführer sofort mitteilen können, daß er eben bis zum 25. September 1986 nicht ortsanwesend gewesen und erst an diesem Tage an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf die Bestimmung des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG Bezug zu nehmen. Gerade dazu sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde bzw. dem vernehmenden Beamten niemals befragt worden, doch habe der Beschwerdeführer unaufgefordert in seinem Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid vom 23. Juli 1987 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Frage der Ortsabwesenheit niemals gestellt und er auch nicht darauf hingewiesen worden sei, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Der Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. September 1986, Zl. 86/03/0100), daß mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden kann. Der Beweis, daß die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis). Ein derartiges, durch entsprechende Beweisanbote untermauertes konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren der Beschwerde nach nicht erstattet. Soweit der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel davon abzuleiten versucht, daß es seiner Ansicht nach die Pflicht der Behörde gewesen wäre, ihn in Hinsicht auf die behauptete Ortsabwesenheit (näher) zu befragen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde, sondern nur die Verletzung solcher Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides im verwaltungsgerichtlichen Ver-fahren führt. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun ist Sache des Beschwerdeführers. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1986, Zl. 86/18/0256).

Ein derartiges Vorbringen läßt sich allerdings aus der vorliegenden Beschwerde in Hinsicht auf die behauptete „Ortsabwesenheit“ des Beschwerdeführers nicht entnehmen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden. Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Februar 1988

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