Normen
BAO §207 Abs2 Satz2
FinStrG §33 Abs1
VwRallg
Dokumentnummer
JWR_1987140173_19881018X02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen.
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 164;
Normen
BAO §207 Abs2 Satz2
FinStrG §33 Abs1
VwRallg
JWR_1987140173_19881018X02
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