VwGH 87/14/0173

VwGH87/14/017318.10.1988

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 164;

Abgabenverfahren — Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Abgabenhinterziehung

 

Normen

BAO §207 Abs2 Satz2
FinStrG §33 Abs1
VwRallg

Dokumentnummer

JWR_1987140173_19881018X02

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