VwGH 87/08/0289

VwGH87/08/028912.2.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Liska und Dr.Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. September 1967, Zl. 3‑212 Bu 26/2‑1987, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes (mitbeteiligte Partei: K B in G), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs2
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
VwGG §13 Z1
VwGG §13 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987080289.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 2. Oktober 1986 wurde das über Antrag des Arbeitsinspektorates Graz eingeleitete Strafverfahren gegen den Mitbeteiligten als persönlich haftenden Gesellschafter der B OHG wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes „am 1.2.1986 in den weiteren Betriebsstätten in Graz, S‑Gasse, M‑Gasse, S‑Platz, H‑Platz, S‑Gasse, A‑Tor und St‑Gasse“ gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 eingestellt. Nach der Begründung sei der Mitbeteiligte für die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich, weil er eine verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 bestellt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob das Arbeitsinspektorat Graz Berufung. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Jänner 1987 wurde dieser Berufung „gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben“. Zur Begründung wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 erst ab dem Zeitpunkt gegenüber der einschreitenden Strafbehörde wirksam werde, zu dem dieser die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen werde. Im vorliegenden Fall ‑ so heißt es in der Begründung weiter ‑ sei dieser Nachweis gegenüber dem Magistrat Graz durch den Mitbeteiligten erst mit Schreiben vom 3. April 1986 erfolgt. Wenn auch die vom Mitbeteiligten mit vorgenanntem Schreiben vorgelegte „Beauftragung“ an G H hinsichtlich der Verantwortung für den gesamten Arbeitnehmerschutzbereich der B OHG mit 1. Dezember 1984 datiert worden sei, könne diese erst am 3. April 1986 gegenüber der Strafbehörde erfolgte nachweisliche Bekanntgabe nicht auf den Tatzeitpunkt 1. Februar 1986 zurückwirken. Demgemäß sei der Mitbeteiligte für die in der Anzeige des Arbeitsinspektorates angeführten Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1950 voll verantwortlich.

In der Folge stellte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 2. Juni 1987 das Strafverfahren gegen den Mitbeteiligten neuerlich gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 ein. Nach der Begründung sei aufgrund der neuerlichen Rechtfertigung des Mitbeteiligten zu prüfen gewesen, ob Strafausschließungsgründe im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 vorlägen. Zur Klärung dieser Frage seien zwei Zeugen vernommen worden, aus deren Aussagen übereinstimmend hervorgehe, daß der Mitbeteiligte den gesamten Bereich des Arbeitnehmerschutzes an Frau H übertragen und laufend stichprobenartige Kontrollen über die Einhaltung seiner Anordnungen durchgeführt habe. Da die beauftragte Mitarbeiterin bereits zwölf Jahre im Betrieb beschäftigt sei und es trotz laufender Kontrollen des Betriebes durch das Arbeitsinspektorat Graz bis zur gegenständlichen Anzeige keine Beanstandungen gegeben habe, habe der Mitbeteiligte unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung insbesondere des Arbeitsruhegesetzes erwarten können. Dies auch deshalb, da die Arbeitszeit im Unternehmen grundsätzlich fix eingeteilt sei und im Normalfall keine Überstunden anfielen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Arbeitsinspektorates Graz gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde ausgeführt, daß sich das Arbeitsinspektorat Graz bei seiner Berufung offenbar auf die seinerzeitige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt habe, nach der die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erst mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe an die zuständige Behörde rechtswirksam geworden sei. Mit Erkenntnis vom 16. Jänner 1987, Zl. 86/18/0073, sei der Verwaltungsgerichtshof jedoch von seiner bisherigen Rechtsprechung abgegangen und habe ausgesprochen, daß sich ein Beschuldigter nur unter der Voraussetzung auf einen an seiner Stelle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten berufen könne, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein ‑ aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender ‑ Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt sei. Unter Beachtung dieser neueren Rechtsprechung sei daher die mit 3. April 1986 erfolgte Vorlage der Bestellung der verantwortlichen Beauftragten G H durch den Mitbeteiligten mit Schreiben vom 1. Dezember 1984 zeitgerecht und ordnungsgemäß. Die Einstellung des gegen den Mitbeteiligten eingeleiteten Strafverfahrens sei daher zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ob die vom Beschwerdeführer bekämpfte Auffassung der belangten Behörde, „wonach die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zwar erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung nachgewiesen wird, rechtswirksam werde, jedoch mit dem Datum der Zustimmung, daß also der Nachweis der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten Wirkungen ex tunc entfalte“, zutrifft oder nicht, braucht im Beschwerdefall nicht geprüft zu werden. Die belangte Behörde hat nämlich bei ihrer Entscheidung außer acht gelassen, daß sie in ihrem Bescheid vom 12. Jänner 1987, mit dem sie den erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Oktober 1986 aufgehoben hatte, als tragenden Teil der Begründung eine andere Rechtsansicht (nämlich die des Beschwerdeführers) vertreten hatte. Diese aufhebende Entscheidung ist ‑ entgegen der Angabe im Bescheid selbst ‑ nicht als Entscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 anzusehen, weil damit die Sache keiner endgültigen meritorischen Erledigung zugeführt wurde. Wenn darin auch keine ausdrückliche Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz ausgesprochen wurde, handelte es sich dem Wesen nach doch um eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950. Ein solcher Bescheid hat für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, daß die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist; aber auch die Berufungsbehörde, die nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufgehoben hat, ist an ihre Rechtsmeinung gebunden (vgl. Walter‑Mayer4, 546 und die dort angeführte Rechtsprechung und Lehre). Über diese „Selbstbindung“ hat sich die belangte Behörde jedoch im angefochtenen Bescheid hinweggesetzt. Die Bindung an die im Behebungsbescheid geäußerte Rechtsansicht wurde auch nicht etwa durch eine seit der Erlassung dieses Bescheides eingetretenen Änderung der Rechtslage aufgehoben, zumal unter einer Änderung der Rechtslage nur eine Änderung gesetzlicher Bestimmungen, nicht aber eine allfällige Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstanden werden kann (vgl. u.a. das zu § 63 VwGG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1970, Zlen. 625, 626/69, Slg. N. F. Nr. 7850/A). Es kann daher auch auf sich beruhen, ob der Verwaltungsgerichtshof ‑ wie die belangte Behörde gemeint hat ‑ mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Zl. 86/18/0073, in der Frage der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 tatsächlich von seiner bisherigen Rechtsprechung abgegangen ist (vgl. dazu etwa die Anmerkung Arnolds in Anw. 1988, 52).

Mit ihrer Vorgangsweise belastete die belangte Behörde somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 12. Februar 1988

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