VwGH 87/04/0137

VwGH87/04/013722.3.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde 1) der GH, 2) des Dr. MH, 3) der S Gesellschaft m.b.H, sämtliche in G und vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 50, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie - nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - vom 26. März 1987, Zl. 308.660/1-III-3/87, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: SK in G, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerring 17), zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 1983 wurde über Ansuchen der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 74, 77 und 359 Abs. 1 GewO 1973 im Zusammenhalt mit § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Gastgewerbebetriebes (Cafe) im Standort G, Z-Gasse 30 nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen I bis VIII sowie unter den in der Folge angeführten Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 die Betriebsbewilligung vorbehalten, um die anzusuchen sei. Ferner wurde ausgesprochen, daß der Probebetrieb zulässig sei, jedoch mit einfacher Anordnung untersagt werden könne, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft dies erforderlich machten. Die hier in Ansehung des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführer als Nachbarn der Betriebsanlage in Betracht zu ziehenden Auflagen dieses Bescheides lauten wie folgt:

"1.) Beim Ansaugventilator in der Z-gasse darf saugseitig kein höherer Schallpegel als L(A) = 40 dB auftreten.

2.) Der Ausblasventilator ist soweit abzudämpfen, daß an der Austrittsöffnung kein höherer Schallpegel als L(A) = 52 dB auftritt oder ist der Ventilator im Keller körperschallgedämmt aufzustellen.

3.) Alle Lüftungsleitungen sind körperschallgedämmt zu installieren.

4.) Die Restaurantfenster zur Z-gasse hin sind nachweislich mit einem Mindestschallschutz von Rw = 37 dB auszustatten.

5.) Die hofseitig gelegenen Lichtkuppeln sind nachweislich mit einem Mindestschallschutz von Rw = 40 dB auszustatten.

6.) Die Stahlbetonplatte über dem Ausstellungsraum und Cafe ist mindestens 18 cm dick herzustellen.

7.) Es sind lärmarme Armaturen mit einem nicht höheren Betriebslärm als L(A) = 25 dB zu installieren.

8.) Die Einrichtungen sind schallgedämmt aufzustellen (körperschallgedämmte Aufstellung von Automaten, Zimmerlautstärke der Musikgeräte, Tisch- und Stuhlfüße mit gleitendem Isolierklötzchen, körperschallgedämmte Aufstellung der Arbeitstische usw. usf.).

...

30.) Ventilatoraggregate sind auf geeigneten und ausreichend schalldämmenden Unterlagen derart aufzustellen, daß eine Belästigung der Nachbarschaft und der Arbeitnehmer vermieden wird.

31.) Die Lüftungsanlage (inkl. Kälteanlage) ist so schallgedämmt auszuführen und zu betreiben, daß die in den Richtlinien des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz angegebenen Lärmwerte eingehalten bzw. nicht überschritten werden.

...

57.) Die Außenmauer an der Grundgrenze zum Grundstück H muß zur Gänze neu errichtet werden und ist mit einer Fuge von 5 cm, die mit Tellwolle gefüllt werden muß, herzustellen.

58.) Die zusätzliche Schallwand von 25 cm Stärke und 5 cm Tellwollfuge im Südosten zum Grundstück H ist vom Keller über das Erdgeschoß bis unter die Dachhaut zu ziehen.

59.) Über die schalltechnische Ausbildung der Wandkonstruktion Grundstück H ist vor Erteilung der Benützungsbewilligung ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vorzulegen.

60.) Die Bodenkonstruktion im Gastlokal ist als schwimmender Estrich auszuführen und mit einem schalldämmenden Belag auszubilden.

61.) Die Lichtkuppeln auf dem Dach des Kaffeehauses sind mittels einer Blende gegenüber dem Sanatorium so abzuschirmen, daß es zu keinen Lichtimmissionen für die Patienten des Sanatoriums kommen kann.

62.) Die Betriebszeiten werden auf täglich 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt."

Über u.a. auch von den nunmehrigen Beschwerdeführern als Nachbarn erhobene Berufungen erkannte der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 24. Jänner 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin, daß der erstbehördliche Bescheid wie folgt abgeändert werde:

"I.) Die Auflagen 1, 3, 4, 6 bis 30, 32 bis 58, 60 und 62 bleiben aufrecht.

II.) Die Auflagenpunkte 2, 5, 31, 59 und 61 werden abgeändert wie folgt:

2.) Der Ausblasventilator ist soweit abzudämpfen, daß in einer Entfernung von 5 m vor der Ausblasöffnung kein höherer Schallpegel als L(A) 25 dB auftritt.

5) Die hofseitig gelegenen Lichtkuppeln sind nachweislich mit einem Mindestschallschutz von Rw = 35 dB auszustatten.

31) Durch den Betrieb im Gebäudeinneren dürfen die nachstehend angeführten Grenzwerte in der Nachbarschaft nicht überschritten werden:

An den Immissionspunkten A, B und C dürfen die Werte des energieäquivalenten Dauerschallpegels die Werte 21,24 und 15 dB nicht überschreiten. (Die Lage der Meßpunkte ist in der Beilage 2) des Gutachtens Dr. P vom 2.2.1984 enthalten).

59) Über die schalltechnische Ausbildung der Wandkonstruktion zu Gst. H ist vor Erteilung der Betriebsbewilligung ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder eines Zivilingenieurs mit einschlägiger Fachrichtung vorzulegen.

61) Die Lichtkuppeln auf dem Dach des Kaffeehauses sind so auszubilden, daß es zu keinen störenden Lichtimmissionen in der Nachbarschaft kommen kann.'

III. Folgende zusätzliche Auflagen werden angeordnet:

63) Tonwiedergabegeräte dürfen in den Kaffeeräumen nur betrieben werden, wenn sie zu keiner höheren Immission im Raum führen als für den energieäquivalenten Dauerschallpegel bis zu 75 dB und für einzelne Spitzen bis zu 85 dB.

64) In den Räumen 3 und 4 dürfen zur normalen Raumbeleuchtung keine zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen (wie Lichtorgeln etc.) verwendet werden."

Über u.a. seitens der mitbeteiligten Partei und der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufungen erkannte der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 13. November 1985 dahin, daß diesen insofern Folge gegeben werden, als der zweitbehördliche Bescheid bzw. der diesem zugrundeliegende erstbehördliche Bescheid wie folgt abgeändert und ergänzt werde:

"A) Punkt 62) der Auflagen hat nunmehr zu lauten:

‚Die Betriebszeiten werden auf täglich 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgelegt.'

B) Folgende Auflagen werden zusätzlich vorgeschrieben:

1) Im Heizraum ist ein schwimmender Estrich in analoger Ausführung wie im Erdgeschoß herzustellen.

2) Bei der Lüftungsanlage ist eine Trennung der Führung der Abluft aus der Küche und den anderen Betriebsräumen vorzunehmen.

3) Die Fenster der Betriebsanlage sind bei Betrieb der Betriebsanlage geschlossen zu halten.

C) Der Punkt 49) der Auflagen hat zu entfallen.

D) Die gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 angeordnete Betriebsbewilligung in Verbindung mit einem Probebetrieb hat zu entfallen. An deren Stelle wird folgende Auflage vorgeschrieben:

'Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde gemäß § 359 GewO 1973 unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.'"

Zufolge einer gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. November 1985 mit Erkenntnis vom 24. Juni 1986, Zl. 86/04/0014, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, wobei in Ansehung der Begründungen der verwaltungsbehördlichen Bescheide auf die entsprechenden Darstellungen in diesem Erkenntnis hingewiesen wird. In den Entscheidungsgründen war u. a. ausgeführt worden, die Beschwerdeführer hätten zutreffend darauf verwiesen, daß die Auflage laut Punkt 59 in der Fassung des zweitbehördlichen Bescheides - abgesehen von der Frage des Erfordernisses ihrer Eignung und Bestimmtheit - im eingangs dargestellten inhaltlichen Zusammenhang auf die "Erteilung der Betriebsbewilligung" abstelle, die Vorschreibung einer Betriebsbewilligung im Sinne des § 78 Abs. 2 GewO 1973 aber durch den angefochtenen Bescheid ausdrücklich aufgehoben und durch eine dieser in der Wirkung nicht gleichzusetzende Anordnung nach § 359 GewO 1973 ersetzt worden sei. Schon im Hinblick darauf - abgesehen von der von den unterinstanzlichen Bescheiden abweichenden Bezeichnung der Betriebsart "Restaurant" - habe die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Weiters wurde aus verfahrensökonomischen Gründen für das fortzusetzende verwaltungsbehördliche Verfahren insbesondere darauf hingewiesen, daß in Ansehung des Tatbestandes des § 74 Abs. 2 Z. 3 GewO 1973 im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Betriebes einer Krankenanstalt die Genehmigungsvoraussetzungen durch die Anordnung des § 77 Abs. 1 GewO 1973 bestimmt würden, was aber - abgesehen von im Beschwerdefall nicht in erkennbaren Sonderfällen - eine inhaltliche Anwendung der Tatbestandsmerkmale des § 77 Abs. 2 GewO 1973 ausschließe. Für den im Beschwerdefall unabhängig davon zur Anwendung kommenden Anwendungsbereich des § 77 Abs. 2 GewO 1973 werde auf die im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1981, Slg. N.F. Nr. 10482/A, dargelegten entscheidungswesentlichen Kriterien sowie in Ansehung von gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 vorzuschreibenden Auflagen auf das Erfordernis deren Bestimmtheit und Eignung hingewiesen.

Mit dem daraufhin ergangenen Ersatzbescheid vom 26. März 1987 erkannte der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie über die vorangeführten Berufungen dahin, daß diesen insofern Folge gegeben werde, als der bekämpfte Bescheid bzw. der diesem zugrundeliegende erstbehördliche Bescheid wie folgt abgeändert und ergänzt werde:

"A) Punkt 62) der Auflagen hat nunmehr zu lauten:

‚Die Betriebszeiten werden auf täglich 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgelegt.'

B) Folgende Auflagen werden zusätzlich vorgeschrieben:

1) ‚Im Heizraum ist ein schwimmender Estrich, in analoger Ausführung wie im Erdgeschoß, herzustellen.

2) Bei der Lüftungsanlage ist eine Trennung der Führung der Abluft aus der Küche und den anderen Betriebsräumen vorzunehmen.

3) Die Fenster der Betriebsanlage sind bei Betrieb der Betriebsanlage geschlossen zu halten.'

C) Die Punkte 49) und 59) der Auflagen haben zu entfallen.

D) Die gemäß § 78 Abs. 2 GewO  1973 angeordnete Betriebsbewilligung in Verbindung mit einem Probebetrieb hat zu entfallen. An deren Stelle wird folgende Auflage vorgeschrieben:

'Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde gemäß § 359 GewO 1973 unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.'"

Dieser Ausspruch wurde damit begründet, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im ersten Rechtsgang habe die belangte Behörde am 15. Oktober 1985 mit Fortsetzung am 16. Oktober 1985 unter Teilnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums und eines ärztlichen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz eine mündliche Verhandlung verbunden mit einem Augenschein durchgeführt, der im wesentlichen folgendes Ergebnis erbracht habe: Zu Beginn der Verhandlung hätten die Vertreter der Verfahrensparteien angegeben, daß die im Akt erliegenden Feststellungen betreffend der Flächenwidmung nicht bestritten würden. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe nachstehenden Befund abgegeben:

"Am 15.10.1985 wurde in der Zeit von 19.30 Uhr bis 24.00 Uhr ein Augenschein durchgeführt, bei dem objektive Schallpegelmessungen und subjektive Hörproben vorgenommen wurden.

Hiebei ergab sich:

Schallpegelmessungen wurden im Wohnhaus der Familie Dr. H sowie an der Ecke Z-gasse - H-Gasse vor dem Sanatorium Dr. H vorgenommen. Hiebei ergab sich:

I) Meßplatz im Erdgeschoß gelegenen Arbeitszimmer mit Schlafgelegenheit

a) bei geschlossenen Fenstern wurde ein Grundgeräuschpegel mit Werten zwischen 21 bis 22 dB gemessen;

b) bei einem geöffneten Fensterflügel

  1. ba) Grundgeräuschpegel ... 29 bis 30 dB,
  2. bb) Schallpegelwerte, verursacht durch Klappern der Schuhabsätze auf den umliegenden Straßen bis 33 dB;
  3. bc) Schallpegelwerte, verursacht durch Mopedlärm bis 39 dB;
  4. bd) Schallpegelwerte, verursacht durch allgemeinen Kfz-Verkehr (hauptsächlich Pkw) 31 bis 42 dB;

    die häufigsten Werte lagen im Bereich um 38 dB.

    II) Meßplatz im 1. Stock gelegenen Schlafzimmer mit Fenster gegen die H-Gasse (das Wohnhaus Dr. H steht von der H-Gasse eingerückt im Garten, ca. 18 m entfernt von der Straße),

    a) bei geschlossenem Fenster:

  1. aa) Grundgeräuschpegel ... 21 bis 22 dB;
  2. ab) Schallpegelwerte, verursacht durch Verkehrsgeräusche im Bereich zwischen 29 bis 42 dB;

    b) bei einem geöffneten Fensterflügel:

  1. ba) Grundgeräuschpegel ... um 32 dB,
  2. bb) Blätterrauschen ... 34 dB,
  3. bc) Schallpegelwerte, verursacht durch Lachen von Personen ... 42 dB,

    bd) Schallpegelwerte, verursacht durch Klappern von Absätzen ... 33 bis 35 dB,

    be) Schallpegelwerte, verursacht durch Verkehrsgeräusche, im allgemeinen zwischen 38 bis 45 dB; mit einzelnen Spitzen bis 59 dB,

    bf) Schallpegelwerte, verursacht beim Anschlagen der Kanaldeckel beim Überfahren durch Pkw ... 46 dB,

    bg) Schallpegelwerte, verursacht durch Mopedgeräusche bis 47 dB.

    Diese Messungen wurden während der Zeit von 21.00 Uhr bis 21.30 Uhr vorgenommen.

    Ab 23.00 Uhr wurden neuerlich Schallpegelmessungen im Wohnhaus Dr. H durchgeführt. Zunächst wurde im Arbeitszimmer bei geschlossenen Fenstern gemessen. Hiebei ergab sich:

    1) Grundgeräuschpegel ... 20 bis 21 dB.

    Danach wurde bei einem geöffneten Fensterflügel gemessen.

    Hiebei ergab sich:

    Um etwa 23.24 Uhr ein Grundgeräuschpegel zwischen 23 bis 24 dB. Dieser Grundgeräuschpegel konnte bis 23.50 Uhr mehrere Male gemessen werden.

    Zwischendurch waren Verkehrsgeräusche überwiegend durch vorbeifahrende Pkw zu hören. Die Schallpegelwerte dieser Geräusche lagen zwischen 28 bis 47 dB; einmal war von Geräuschen, verursacht durch Reifenquietschen ein Schallpegelwert von 53 dB zu messen.

    Zwischen den Werten Grundgeräuschpegel und Verkehrslärm waren verschiedene nicht näher definierbare Umgebungsgeräusche und Geräusche durch Knacksen von Möbeln der Wohnung zu hören.

    Ab 22.45 Uhr bis 23.00 Uhr wurden auf dem Meßplatz Ecke Zgasse - Ecke H-Gasse folgende Schallpegelwerte ermittelt:

    a) Schritte von Personen auf dem gegenüberliegenden Gehsteig ... 50 bis 52 dB,

  1. b) Vorbeifahrende Pkw ... 63 bis 79 dB,
  2. c) singender Radfahrer ... 58 bis 61 dB,
  3. d) Dynamogeräusche eines Fahrrades ... 58 bis 61 dB,
  4. e) Türezuschlagen an einem in etwa 15 m Entfernung abgestellten Pkw ... 65 dB,

    f) lautes Reden und Lachen von Passanten beim Vorbeigehen auf dem gegenüberliegenden Gehsteig ... bis 65 dB,

    g) Unterhalten derselben Personengruppe (lautstark); diese Personengruppe stand vor dem Haustor unmittelbar dem Beobachtungsplatz gegenüber ... 56 bis 62 dB,

    h) Starten eines in ca. 20 m Entfernung abgestellten Pkw 60 dB."

    Der ärztliche Amtssachverständige, der sich während der Messungen auf den gleichen Beobachtungspunkten aufgehalten habe, um die subjektive Lärmsituation zu erheben, habe folgenden Befund erstattet:

    "Erster Beobachtungspunkt (21.00 Uhr bis ca. 21.10 Uhr) vor dem Arbeitsraum des Hauses Dr. H.:

    Zunächst war bei geschlossenen Fenstern der Eindruck der relativen Ruhe gegeben, nur ganz entfernt konnte leises Verkehrsgeräusch festgestellt werden. Nach dem Öffnen eines Fensterflügels war gelegentliches Blätterrauschen und etwas deutlicher an- und abschwellender Verkehrslärm zu vernehmen.

Sporadisch konnten Schritte von Passanten gehört werden.

Zweiter Beobachtungspunkt im Schlafzimmer der Wohnung Dr. H

im 1 Stock:

Im Vergleich zum vorherigen Beobachtungspunkt war hier bei

geschlossenem als auch bei geöffnetem Fenster deutlich stärkerer Verkehrslärm zu hören. Während der dort verbrachten Zeit, etwa bis 21.30 Uhr war auch relativ häufig Schrittlärm von hauptsächlich in der H-Gasse gehenden Personen zu hören. Um 23.00 Uhr wurde die erste Beobachtungsstelle noch einmal für ca. 45 Minuten aufgesucht. Subjektiv konnte hinsichtlich des Verkehrslärmes in dessen Lautstärke keine Minderung festgestellt werden, jedoch schien jetzt der Eindruck etwas längerer Verkehrspausen gegeben. Zur Information über das Verkehrsgeschehen in der Z-gasse und H-Gasse wurden jeweils für 15 Minuten Beobachtungen an der Ecke der beiden Straßen gemacht:

1. Beobachtungsphase: 21.31 Uhr bis 21.46 Uhr: 53 Kfz, davon 7 Mopeds und 4 Pkw, die in der Z-gasse ein- oder ausparkten.

Die Zahl der auf der Z-gasse gehenden Passanten betrug in dieser Zeit 36 (vorwiegend jüngere Leute).

2. Beobachtungsphase: 22.44 Uhr bis 22.59 Uhr ... 46 Kfz, davon 1 Moped und wiederum 4 Aus- bzw. Einparker, sowie 49 Passanten auf der Z-gasse.

Auffallend war die große Zahl der Radfahrer, die die Zgasse in beiden Richtungen befuhren und der rege Fußgängerverkehr. Dabei handelte es sich um überwiegend in kleinen Gruppen gehende, jüngere Leute, die sich in recht unterschiedlicher Lautstärke miteinander unterhielten. Recht deutlich war auch noch Verkehrslärm von der am Ende der Z-gasse befindlichen Kreuzung mit Kreisverkehr zu vernehmen. Die weitere überwiegende Mehrzahl der Passanten benutzte die Z-gasse. Dies gilt auch für die beobachteten Kraftfahrzeuge. Der Eindruck relativer Ruhe war an diesem Standort praktisch niemals gegeben."

Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe seinen Befund dahin ergänzt, daß der Beurteilung nunmehr die Einreichpläne, letztmalig geändert (WC-Anlage, Küche) vom 4. November 1983, sowie die schalltechnischen Berechnungen der Lärmimmissionen erstellt von Dipl.-Ing. Dr. techn. WP vom 2. Februar 1984 zugrunde gelegt würden. Nach den vorgenannten Planunterlagen trete im Gegensatz zur Beschreibung im Bezugsakt, welche der Entscheidung der Vorinstanz zugrunde gelegt worden seien, insofern eine Änderung ein, als im Kellergeschoß der ehemalige Kühlraum nunmehr als Lager verwendet werde. Im Erdgeschoß sei die WC-Anlage und die Küche untergebracht worden. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, daß im Heizraum im Keller des Betriebsgebäudes kein schwimmender Estrich vorgesehen sei. Ebenso sei aus den Plänen ersichtlich, daß eine Trennung der Abluftleitungen aus der Küche und aus den übrigen Räumen der Betriebsanlage nicht erfolgt sei. Das Nachbarhaus Dr. H stehe südlich der geplanten Betriebsanlage in einem Garten, das Sanatoriumsgebäude an der Ecke Z-gasse - H-Gasse. Weiter östlich der geplanten Betriebsanlage im Kreuzungsbereich der Z-gasse - Schstraße befinde sich eine Bierstube (in der Z-gasse gelegen). Im Nahebereich dieser Kreuzung, in der H-gasse, befinde sich eine weitere Bierstube. Die Bierstube habe am Tage des Augenscheines, am 15. Oktober 1985, um 24.00 Uhr geschlossen gehabt. Auf Grund dieses Befundes habe der gewerbetechnische Amtssachverständige nachstehendes Gutachten abgegeben: Beim vortägigen Augenschein sei festgestellt worden - dies gehe aus dessen Ergebnis hervor -, daß neben dem Straßenverkehr (Pkw, Moped) ein reger Fußgänger- und Radfahrverkehr in der Z-gasse herrsche. Die betroffenen Nachbarhäuser seien daher Einwirkungen, die vom Verkehr, Reden und Unterhalten von Personen herrührten, ausgesetzt. Die von der gegenständlichen Betriebsanlage zu erwartenden Einwirkungen (allenfalls auftretender Verkehr, Reden und Unterhalten von Personen) würden die gleichen sein, wie die, die zur Zeit schon bestünden. Diese Feststellung gelte sowohl in Ansehung geschlossener als auch in Ansehung geöffneter Fenster, so insbesondere auch für das Sanatorium Dr. H. Der Berechnung und der Beurteilung durch Dr. P sei ein Rauminnenpegel mit 75 dB als äquivalenter Dauerschallpegel zugrunde gelegt worden. Ausgehend von dieser Annahme seien unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten die zu erwartenden Immissionswerte (von den Räumlichkeiten der vorgesehenen Betriebsanlage ausgehend) errechnet worden. Auf dem Meßpunkt "B", das sei ca. 0,5 m nordwestlich des Wohnhauses Dr. H, sei ein Immissionswert von 24 dB, unter der Annahme, daß die Fenster der Betriebsanlage geschlossen gehalten würden, errechnet worden; bei geöffneten Fenstern der Betriebsanlage an der Z-gasse seien Immissionspegelwerte von 34 dB ermittelt worden. Daraus gehe hervor, daß bei geschlossenen Fenstern der Betriebsanlage und bei einem geöffneten Fensterflügel im Wohnhaus Dr. H - da durch das Öffnen der Fenster eine Schallreduzierung um 6 bis 8 dB eintrete - ein Immissionspegel um etwa 16 bis 18 dB vorherrschen werde. Selbst die Spitzenwerte der Betriebsgeräusche (85 dB in den Betriebsräumen), die jedoch nur selten zu erwarten seien, ergäben Immissionswerte um etwa 26 bis 28 dB. Bei geschlossenem Fenster des Hauses Dr. H würden selbst diese Spitzenwerte unhörbar, da sie mit ca. 21 dB im Bereich des Grundgeräuschpegels lägen. Dieselbe Aussage gelte sinngemäß auch für die Räume der Wohnung des Nachbarn H sowie des Sanatoriums, wobei in den Räumen des Sanatoriums - vor allem in den Räumen an und unmittelbar neben der Z-gasse - ein höherer Grundgeräuschpegel vorliege. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei habe im Zuge des Augenscheins erklärt, daß im Heizraum ein schwimmender Estrich - in analoger Ausführung wie dieser im Erdgeschoß vorgesehen sei - hergestellt werde. Ebenso werde bei der Lüftungsanlage eine Trennung bei der Führung der Abluft aus der Küche und aus den übrigen Betriebsräumen vorgenommen. Auf Grund der Änderung der Küche - Vergrößerung - sei nach Meinung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eine Einschränkung der Beschäftigten in der Küche auf zwei Personen nicht erforderlich. Die von der mitbeteiligten Partei angegebenen Änderungen wären in den Plänen entsprechend zu ändern und erforderliche Vorschreibungen in dieser Richtung zu treffen. Der ärztliche Amtssachverständige habe gutächtlich ausgeführt, daß als mögliche Immissionen für die Nachbarschaft beim Betrieb der gegenständlichen Anlage einerseits Lärmentwicklungen im Inneren des Lokals, andererseits Geräusche, die von ankommenden und abgehenden Gästen des Lokals auf den unmittelbar diesen umgebenden Verkehrsflächen (Fahrbahn, Gehsteig) ausgehen könnten, in Frage kämen. Bei letzteren handle es sich um von Kraftfahrzeugen verursachte Geräusche bei motorisierten Gästen und von Fußgängern, die sich unterhielten, ausgehenden Gesprächslärm. Ausgangspunkt für die medizinische Beurteilung müsse hier besonders die bestehende Lärmsituation im Bereich des Lokals und seiner Nachbarliegenschaften (im speziellen die Wohnung und das Sanatorium Dr. H sein. Entsprechend der örtlichen Situierung dieser Objekte zueinander ergäben sich verschiedene Beurteilungspunkte: Für die Wohnung Dr. H stelle sich in erster Linie, bedingt durch die unmittelbare Angrenzung von Wohnräumen an die Betriebsräumlichkeiten, die Frage nach der Belästigung durch aus dem Betrieb dringenden Lärm. Zu diesem Punkt habe der technische Amtssachverständige ausgeführt, daß aus dem Lokal dringender Lärm auf Grund der zu erwartenden Lautstärke in den Wohnräumen Dr. H praktisch nicht wahrzunehmen sein werde. Das gelte im übrigen auch für die Beziehung Krankenzimmer des Sanatoriums und Lokalräumlichkeiten. Es könne daher in diesem Fall eine ärztliche Beurteilung mangels Störungsmöglichkeit unterbleiben (gelte bei geschlossenen Fenstern der Betriebsanlage). Für das Sanatorium, bei dem Krankenzimmer-Fenster unmittelbar auf die umliegenden Straßen (Z-gasse und H-Gasse) wiesen, könnten Lärmimmissionen, verursacht durch Fahrzeugverkehr und Passantenverkehr, von Bedeutung sein. Beim Lokalaugenschein, der in der Zeit von 19.30 Uhr bis 24.00 Uhr stattgefunden habe, habe festgestellt werden können, daß die Z-gasse, an der sich einerseits der Eingang zur Betriebsanlage und andererseits auch das Sanatorium Dr. H befänden, eine auch zu fortgeschrittener Stunde relativ stark befahrene Straße sei. Dadurch herrsche praktisch ständiger an- und abschwellender Verkehrslärm, der ungehindert auch (zumindest bei geöffneten Fenstern) die straßenseitig situierten Krankenzimmer betreffe. Hiezu komme (offensichtlich bedingt durch die unmittelbare Nähe der Universität und der dadurch vorhandenen Infrastruktur - Studentenheim, Gaststätten) ein sehr reger Publikumsverkehr in der Z-gasse mit allen damit verbundenen Geräuschen (Schritte, Gesprächslärm, Lachen, usw.). Der Betrieb der gegenständlichen Anlage werde eine Zunahme des Kfz- und Fußgängerverkehrs mit hoher Wahrscheinlichkeit bringen, wobei diese zusätzliche Belastung sicher hauptsächlich den Bereich der Z-gasse betreffe. Das könne aus dem Lokalaugenschein geschlossen werden, wo die Fußgänger beinahe ausschließlich die Z-gasse und nicht die H-Gasse benützt hätten. Für den konkreten Fall gelte dies sicher umsomehr, als sich der Zugang zum Lokal in der Z-gasse befinde und deshalb sicher nicht die H-Gasse als Anmarschweg von Gästen in Betracht zu ziehen sei. Hinsichtlich des Kfz-Verkehrs müsse die Feststellung, die ebenfalls aus dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins resultiere, getroffen werden, daß im örtlichen Bereich eine sehr angespannte Parkplatzsituation herrsche und somit freie Parkplätze praktisch nur sporadisch kurz nach dem Wegfahren eines dort geparkten Autos anzutreffen seien. Praktisch ergebe sich dadurch die Schlußfolgerung, daß die als eher störend empfundenen mit dem Aus- und Einparken der Fahrzeuge verbundenen Geräuschentwicklungen, wie Türenschlagen, Starten und Anfahren, im Vergleich zum derzeit bestehenden Zustand mangels entsprechender Möglichkeiten zum Parken nicht auftreten würden. Allenfalls mit Kraftfahrzeugen anreisende Gäste würden - dies entspreche auch den Beobachtungen - bei ihrer eventuellen Parkplatzsuche langsamer, wodurch - bedingt durch das Gaswegnehmen - der Motorenlärm stark abnehme. Angesichts dieser Verkehrsabläufe und unter Bezugnahme auf die schon bestehende Verkehrsdichte könne mit einer medizinisch relevanten Zunahme von dementsprechenden Lärmstörungen nicht gerechnet werden. Im übertragenen Sinn könne dies auch für den Fußgängerverkehr gelten, der sich wiederum in Beziehung zum bereits vorhandenen erwartungsgemäß kaum so stark erhöhen werde, daß damit medizinisch wesentliche, zusätzliche Lärmeinwirkungen verbunden seien, besonders unter der Berücksichtigung, daß allfälliger Gesprächslärm, wie sich aus den Schallpegelmessungen ergeben habe (in seiner Lautstärke), wesentlich unter dem von vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen liege und darüber hinaus meist auch im bestehenden Kraftfahrzeuglärm untergehe. Da aus medizinischer Sicht nur dann eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder eine Gesundheitsgefährdung abge-leitet werden könne, wenn zusätzliche Lärmbelastungen, die zumindest, um überhaupt ohne besondere Aufmerksamkeit wahrgenommen werden zu können, entweder wesentlich über dem dort bereits bestehenden Störpegel oder in ihrer Charakteristik wesentlich davon abweichend oder zahlenmäßig wesentlich vermehrt (zumindest 20 bis 30 v.H.) aufträten, könnten im vorliegenden Fall - auch bei einer Betriebszeit bis 24.00 Uhr, bezogen auf den gesunden, normal empfindenden Menschen - solche weitgehend ausgeschlossen werden.

Im Zuge des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens habe der gewerbetechnische Amtssachverständige des Bundesministeriums am 19. Jänner 1987 folgendes ausgeführt. 1.) Zum Einwand "schalldämmende Trennung des Fundaments": Zunächst sei diesbezüglich auf die Verhandlungsschrift vom 16. Oktober 1985 (Seite 6, 7, 11 und 12) hingewiesen. Ergänzend sei bemerkt, daß Geräuscheinwirkungen durch Körperschall von einer Heizungsanlage, lediglich durch die Wasserpumpen verursacht werden könnten. Wasserpumpen von Heizungsanlagen für Betriebe dieser Größenordnung hätten so geringe Leistungen (etwa 100 W; was der elektrischen Leistung einer Glühbirne entspreche), daß sie, wenn überhaupt, nur in dem Gebäude, in dem sie aufgestellt seien, Geräuscheinwirkungen verursachen könnten. Eine Übertragung von Geräuschen in Form von Körperschall durch Fundamente und über das Erdreich ins gegenständliche Nachbarhaus Dr. H könne daher - wie schon ausgeführt - nicht erwartet werden. 2.) Zum Einwand in der Frage der Zuluft zur Küche: Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, daß der technischen Beurteilung wohl nur der im Bezugsakt enthaltene Sachverhalt zugrundegelegt werden könne. Bereits aus dem erstbehördlichen Bescheid gehe hervor, daß die Gesamtzuluft zum Betrieb in der Z-gasse zugeführt werde. In der ersten Vorschreibung dieses Bescheides sei der Grenzwert für den Schalldruckpegel, der beim "Ansaugventilator" auftreten dürfe, mit L(A) = 40 dB begrenzt worden. Diese Tatsache sei auch schon in dem lärmtechnischen Gutachten des Zivilingenieurs Dipl.- Ing. Dr. techn. WP berücksichtigt worden (siehe auch schall- und lärmschutztechnischer Nachweis, erarbeitet von Dr. P vom 7. August 1981, Technische Beurteilung der Firma Dipl.-Ing. AH vom 8. Juli 1982). Da der gewerbetechnische Amtssachverständige seiner gutächtlichen Äußerung die Berechnung Dris. P zugrundegelegt habe, sei also diese Tatsache auch in der technischen Beurteilung erfaßt. Auf Grund der gesamten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der im Vorverfahren getroffenen Feststellungen und ergänzenden Ermittlungen sei der Bundesminister zur Ansicht gelangt, daß bei Betrieb des verfahrensgegenständlichen Cafehauses unter Einhaltung bzw. Erfüllung der von den Vorinstanzen vorgeschriebenen Auflagen in Verbindung mit den aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlichen zusätzlichen bzw. geänderten Auflagen eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 auszuschließen sei und die von der Betriebsanlage allenfalls herrührenden Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Ebenso ergebe sich aus den vorliegenden Gutachten in eindeutiger Weise, daß bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen sichergestellt sei, daß der Betrieb des benachbarten Sanatoriums Dr. H durch die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 3 GewO 1973 nicht beeinträchtigt werde. Dies folge vor allem daraus, als sich aus den vorliegenden Gutachten, die im übrigen schlüssig und als Entscheidungsgrundlage vollkommen ausreichend seien, in eindeutiger Weise ergebe, daß es beim Betrieb der Anlage zu keiner Veränderung der bestehenden Umgebungsgeräuschsituation kommen werde. Dies deshalb, da sich die Z-gasse und deren Umgebung als belastetes Gebiet mit starkem Verkehrslärm, insbesondere starker Fußgängerfrequenz, darstelle, und es würden die durch die Anlage allenfalls verursachten Einwirkungen im bestehenden Umgebungslärm untergehen bzw. könnten von diesem keinesfalls differenziert werden. Da die Auswirkungen der Anlage zum Zeitpunkt der Genehmigung hätten ausreichend beurteilt werden können, habe die vorgeschriebene Betriebsbewilligung zu entfallen gehabt, wobei jedoch zur Überwachung der Erfüllung bzw. Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen gemäß § 359 GewO 1973 eine Betriebsbewilligung (richtig wohl: Fertigstellungsanzeige) vorzuschreiben gewesen sei. Zum Vorbringen der Nachbarn, daß verstärkt Verkehrsbewegungen in der H-Gasse auftreten würden, sei zunächst auszuführen, daß der Eingang des Lokals in der Z-gasse liege und daß die direkte Zufahrtsstraße zum Lokal ebenfalls die Z-gasse sei. Weiters sei hiebei zu berücksichtigen, daß in die H-Gasse von der Z-gasse nicht eingefahren werden könne, da die H-Gasse Einbahn sei, wobei weiters am Beginn der H-Gasse eine Verkehrstafel mit der Aufschrift "allgemeines Fahrverbot" mit der Zusatztafel "ausgenommen Zufahrt und Radfahrer" bestehe, woraus folge, daß eine Durchfahrt durch die H-Gasse zur Z-gasse überhaupt nicht möglich sei. Zu dem Einwand, daß die Fenster des Sanatoriums offengehalten werden müßten, sei auszuführen, daß bereits jetzt ein starker Publikumsverkehr in der Z-gasse bestehe, und daß daher von einer Ruhelage des Sanatoriums nicht gesprochen werden könne. Zu dem Vorbringen betreffend Immissionen durch Körperschall im Haus H-Gasse (Wohnhaus Dr. H) habe der gewerbetechnische Amtssachverständige ausgeführt, daß sowohl in der Ergänzung zum Befund als auch im Gutachten auf technischen Unterlagen, die der Beurteilung zugrundegelegt worden seien, hingewiesen worden sei. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, daß im Keller der Betriebsanlage lediglich im Heizraum "maschinelle Einrichtungen" vorhanden sein würden. Auf Grund dieser Tatsache - unter Berücksichtigung der Erklärung des Konsenswerbers, daß auch in dem Heizraum ein schwimmender Estrich verlegt werde - und unter Hinweis auf die Projektunterlagen, daß im Erdgeschoß ebenfalls ein schwimmender Estrich verlegt werde, könne nicht erwartet werden, daß Geräuscheinwirkungen übertragen durch Körperschall im Nachbarhaus Dr. H auftreten könnten. In diesem Zusammenhang sei auf die ergänzende Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 19. Jänner 1987 hinzuweisen, aus der sich eindeutig ergebe, daß eine Übertragung von Geräuschen in Form von Körperschall ins Nachbarhaus Dr. H ausgeschlossen sei. Aus diesem Grund sei auch der Punkt 59. der vorgeschriebenen Auflagen zu beheben gewesen, da diese Auflage nicht erforderlich sei, wobei jedoch durch die zusätzliche Vorschreibung der Auflage unter Punkt B 1 des Spruches sicherzustellen gewesen sei, daß im Heizraum ein schwimmender Estrich herzustellen sei. Zur Behebung des Punktes 49. der Auflagen werde ausgeführt, daß diese Auflage auf Grund des Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen nicht erforderlich sei. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß diese Auflage keinesfalls die Interessen der Nachbarn berühre. Somit sei auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die Behörde zu einer anderen Ansicht gelangen zu lassen bzw. die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Zusammenfassend ergebe sich daher, daß die beantragte Genehmigung zu erteilen gewesen sei, da eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 ausgeschlossen sei und Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 und 3 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden, dies unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Geräuscheinwirkungen aus dem Lokal selbst überhaupt nicht auftreten würden und daß die im Freien auftretenden Geräusche im derzeitigen Umgebungslärm untergehen würden. Zu einer allfälligen Beeinträchtigung des Betriebes des Sanatoriums Dr. H sei auszuführen, daß eine solche ausgeschlossen sei, da keine Veränderung des bestehenden Immissionsausmaßes eintreten werde. Abschließend bleibe zu sagen, daß die geplante Anlage auch unter Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaft maßgebenden Vorschriften zumutbar sei, da durch die gegenständliche Anlage eine Veränderung der bestehenden Umgebungsgeräuschsituation, somit des Ist-Maßes, nicht eintreten werde, wobei im gegenständlichen Fall dieses Ist-Maß der Beurteilung zugrundezulegen gewesen sei. Dies vor allem deshalb, da es sich bei den durch die gegenständliche Anlage allenfalls verursachten Einwirkungen um solche handle, die auf Grund der Lage der Anlage als ortsüblich anzusehen und zum bestehenden Umgebungslärm nicht differenzierbar seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleichwie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht, daß die von der mitbeteiligten Partei beantragte Betriebsanlagengenehmigung nicht, zumindest jedoch nicht für die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr, erteilt werde, als verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, der Ausspruch des Vorbehaltes der Betriebsbewilligung im erstinstanzlichen Bescheid sei von der mitbeteiligten Partei in ihrer Berufung nicht bekämpft worden. Der teilweise abändernde Bescheid der Behörde zweiter Instanz lasse diesen Ausspruch unberührt und die mitbeteiligte Partei habe in ihrer Berufung an die belangte Behörde diesen Ausspruch wiederum nicht bekämpft. Die belangte Behörde habe diesen Ausspruch ohne jede Begründung beseitigt und es leide daher der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel. Tatsächlich hätte, wenn schon eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt werde, wogegen sie sich nach wie vor aussprächen, eine Betriebsbewilligung vorbehalten werden müssen, zumal eine Reihe von Auflagen von der mitbeteiligten Partei zu erfüllen seien und die Erfüllung und die Effizienz der aufgetragenen Maßnahmen vor einer Betriebsbewilligung jedenfalls zu prüfen wären. Was die Einwendungen hinsichtlich des Körperschalls betreffe, so habe sich die belangte Behörde mit der völlig unzulänglichen Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen vom 19. Jänner 1987 begnügt und diese kritiklos übernommen, obgleich sie aufgezeigt hätten, daß für die befürchtete Körperschallimmission nicht eine allfällige Heizungsanlage im Keller maßgebend sei, sondern das gesamte Lärmgeschehen im beabsichtigten Cafehausbetrieb zu ebener Erde. Überdies habe die belangte Behörde nicht darauf Bedacht genommen, daß sie neuerlich auf das vorgelegte Privatsachverständigengutachten des Arch. Dipl.-Ing. OW verwiesen hätten und habe zu diesem keine Stellung bezogen. Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, weil auf ihren begründeten Antrag auf Vornahme eines ergänzenden Augenscheins zwecks Feststellung der bereits hörbaren Körperschallimmissionen aus den in Betrieb genommenen Betriebsräumlichkeiten nicht Bedacht genommen worden sei. Es seien auch ihre Einwendungen, daß mit Luftschallimmissionen, die ihnen unzumutbar seien, zu rechnen sei, nicht behandelt worden. Des weiteren habe es die belangte Behörde unterlassen, im fortgesetzten Verfahren zur Frage der Beeinträchtigung des Sanatoriumsbetriebes einen ärztlichen Sachverständigen zu hören, obgleich in diesem Zusammenhang nicht auf einen "gesunden, normal empfindenden Menschen" Bedacht zu nehmen, sondern im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 3 GewO 1973 jede Beeinträchtigung verboten sei. In der Beschwerde sei insbesondere auch darauf hingewiesen worden, daß in erster Instanz zwei ärztliche Sachverständige getrennt vernommen und zum gleichen Ergebnis gekommen seien, nämlich, daß ein derartiger Betrieb, wie der von der mitbeteiligten Partei beabsichtigte, mit einer Betriebszeit über 19.00 Uhr hinaus im Hinblick auf das nicht zu vermeidende Umgebungsgeräusch gesundheitsgefährdend sei, und daß somit wohl der Sanatoriumsbetrieb beeinträchtigt werde und darüber hinaus auch eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Nachbarn H-Gasse 3 gegeben wäre. Was die zu erwartende Lärmbelästigung durch Lärmübertragung in der Luft anlange, so sei davon auszugehen, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in jenen Fällen, in denen Raumordnungsvorschriften nicht einen bestimmten Immissionsschutz normierten, vom "Ist-Maß" auszugehen und jede auch geringfügige Überschreitung dieses Maßes schon nach § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 unzulässig sei. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens müsse damit gerechnet werden, daß im engeren örtlichen Bereich des zu bewilligenden Betriebes, die aus oder in die Betriebsstätte kommenden Gäste lärmten und nicht nur laut sprächen, abgehende Gästen sängen, daß zu- und abfahrende Autos wegen des verminderten Parkplatzangebotes bremsten, die Gäste in das Fahrzeug aus- bzw. einstiegen und auch Taxifahrzeuge zu- und abführen, sowie Wagentüren geschlagen würden und dergleichen. In diesem Zusammenhang sei es bedeutsam, daß zwar die Z-gasse tagsüber einen verhältnismäßig starken Straßenverkehr aufweise und zur Nachtzeit noch einen wesentlichen Fußgänger- und Radfahrerverkehr, daß aber für die Beurteilung der zu erwartenden Belästigungen und gesundheitlichen Gefährdungen die Beeinträchtigungen des Sanatoriumsbetriebes und die Situation in der H-Gasse maßgebend seien. Das Haus H-Gasse 3 befinde sich ausschließlich in dieser Gasse, das Sanatorium habe eine Häuserfront an der Z-gasse, die andere Häuserfront, in der die bedeutsamen Krankenzimmer lägen, in der H-Gasse. Die H-Gasse sei eine ausgesprochene Wohnstraße. Das Gebiet sei, wie bereits der von der mitbeteiligten Partei beigezogene Sachverständige Dr. P richtig wiedergegeben habe, als Wohnanlage in die Kategorie 1 nach Ö-Norm 8115, Teil 2981, einzuordnen. Für ein solches Gebiet gälten die Immissionsgrenzwerte Grundgeräuschpegel 25 dB/A, äquivalenter Dauerschallpegel 35 dB/A. Nun habe der lärmtechnische Sachverständige am Vortag des Lokalaugenscheines Lärmmessungen in der Nacht durchgeführt, wobei in Ansehung des Sanatoriums der an der Ecke Z-gasse - H -Gasse gewählte Meßpunkt nicht repräsentativ sei. Maßgebend wäre eine Messung vor der Sanatoriumsfront in der H-Gasse. Trotzdem sei es nicht notwendig im Unterlassen einer solchen Messung einen Verfahrensmangel zu erblicken, weil gegenüber der Gebäudefront des Sanatoriums das Haus H-Gasse 3 liege und dort seien Messungen bei geöffneten Fensterflügeln vorgenommen worden. Danach habe der Grundgeräuschpegel nach 23.00 Uhr 23 dB/A betragen. Dies entspricht auch dem aktenkundigen Meßbefund des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. OW, der einen Grundgeräuschpegel in der H-Gasse nachts von 25 dB/A festgestellt habe. Bei der ersten Messung um ca. 19.30 Uhr habe sich am gegenständlichen Meßpunkt (geöffnete Fensterflügel des Hauses H-Gasse) ein Grundgeräuschpegel von 32 dB/A ergeben. Dies erkläre sich daraus, daß auch der Grundgeräuschpegel innerhalb von 24 Stunden nicht einheitlich sei, sondern naturgemäß Schwankungen unterliege. Von diesen beiden Grundgeräuschpegelwerten sei auszugehen. Nun werde, dies sei zugegeben, im Falle von Geräuschen von der Straße H-Gasse der Grundgeräuschpegel überschritten und es seien Schallpegelwerte laut Messungen des Amtssachverständigen von 38 bis 45 dB/A festgestellt worden. Da aber die H-Gasse eine Wohnstraße sei und verhältnismäßig wenig Verkehrsbelastung aufweise, würden diese Verkehrsgeräusche nur selten auftreten, und je später bzw. nachts umso geringer. Die Geräuschwerte, die in den in der H-Gasse gelegenen Krankenzimmern aufträten, würden etwa gleich stark sein, wie die im Zimmer im ersten Stock des Hauses H-Gasse 3 bei geöffneten Fenstern auftretenden Geräuschen. Nun sei es einleuchtend, daß im Fall des Betriebes der gegenständlichen Anlage sich die Umgebungsgeräusche erhöhen würden. Es sollten in diesem Betrieb immerhin 70 Sitzplätze und zusätzlich Stehplätze an der Theke untergebracht werden. Es könne somit nicht mehr von einem kleinen Betrieb gesprochen werden. In der H-Gasse befinde sich, wie aktenkundig, die R-Garage. Es könne somit in die H-Gasse vom Süden her eingefahren werden. Jene Besucher, welche von Süden zur Betriebsstätte des Beschwerdeführers kommen wollten, würden entweder ihre Fahrzeuge in der Garage abstellen und dann durch die H-Gasse zum Betrieb zugehen und vom Betrieb wieder zurück, oder sie würden von vornherein als Fußgänger die H-Gasse betreten bzw. würden mit dem Taxi anfahren. Ebenso könne erwartet werden, daß an der Ecke des Hauses Z-gasse 30, somit an der Ecke Zgasse-H - Gasse, Fahrzeuge, die keinen Parkplatz fänden, anhielten und die Gäste, die dann Z-gassenseitig in den Betrieb der mitbeteiligten Partei gingen, ausstiegen bzw. diese nach Verlassen der Betriebsanlage aufnähmen. Es werde zu entsprechenden Lärmbelästigungen wie Türenschlagen, Bremsgeräusche, Quietschen, usw. kommen, ebenso wie auch entsprechendes Verhalten der den Betrieb besuchenden bzw. diesen verlassenden Gäste. Es dürfe nicht übersehen werden, daß alle diese Geräusche mit einer besonders unangenehmen Tonalität versehen seien und daher in den Krankenzimmern in der H-Gasse wesentlich störender empfunden würden, als etwa Verkehrsgeräusche in der immerhin weiter entfernten Z-gasse. Vor allem aber sei zu berücksichtigen, daß es mit Sicherheit bei Inbetriebnahme der gegenständlichen Anlage zu weiterer Lärmentwicklung kommen werde, die über den bisherigen Verkehrslärm in der Z-gasse wesentlich hinausgehen werde. In diesem Zusammenhang sei auch anzuführen, daß die Ausführung im ärztlichen Sachverständigengutachten, weil der Zugang zum Lokal in der Z-gasse liege, würde die H-Gasse sicher nicht als Anmarschweg von Gästen in Betracht kommen, nicht schlüssig seien. Alle Gäste, die vom südlichen Bereich kämen, würden tatsächlich durch die H-Gasse gehen, da es ihnen nicht zumutbar sei, einen Umweg zu machen. Es widerspreche den Denkgesetzen, wenn die belangte Behörde in ihrer Schlußfolgerung zur Ansicht komme, daß die im Freien auftretenden Geräusche im derzeitigen Umgebungslärm untergehen würden. Daß diese Geräusche über dem Grundgeräuschpegel liegen würden, sei evident. Sie kämen zusätzlich zum derzeitigen, je nach Fortschreiten der Abend- bzw. Nachtstunden geringer werdenden Verkehrslärm von der Z-gasse. Da die wesentlichen Krankenzimmer H-gassenseitig lägen, werde dieser Verkehrslärm, der sich im übrigen auch durch den gegenständlichen Betrieb verstärken werde, wesentlich von den unmittelbar in der H-Gasse entstehenden Umgebungslärm des Betriebes übertroffen werden, keinesfalls aber "untergehen". Die belangte Behörde hätte sich weiters in der Frage der Zuluft zur Küche nicht mit der Stellungnahme des technischen Sachverständigen begnügen dürfen, sondern sie hätte vielmehr unter Bedachtnahme auf die Äußerung der Beschwerdeführer vom 27. Februar 1987 ganz konkrete Vorschreibungen, wie der Ansaugventilator beschaffen sein müsse, treffen müssen. Auch hier gelte der Grundsatz, daß der Konsenswerber in seiner Planung jene Type des Ansaugventilators, den er einsetzen wolle, anzuführen gehabt hätte. Da in der Nacht eine Überschreitung des Grundgeräuschpegels von 25 dB unzulässig sei, hätte ein Ansaugventilator vorgeschrieben werden müssen, der so beschaffen sei, daß dieser Wert von 25 dB nicht überschritten werde. Schließlich hätten sie auch in ihrer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Vorbescheid der belangten Behörde darauf hingewiesen, daß es nicht genüge, auszusprechen, daß der Ventilator im Keller "körperschallgedämmt" aufzustellen sei, sondern daß, damit eine solche Auflage exekutierbar sei, auch das Maß und die Art der Schalldämmung vorgeschrieben werden müssen. Ferner sei darauf hingewiesen worden, daß das gleiche für die Punkte 3, 8 und 30 der Auflagen gelte und daß es auch bei diesen Auflagen an der konkreten Vorschreibung der Schalldämmung mangle.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zu einem Erfolg zu führen.

Was zunächst das Beschwerdevorbringen in Ansehung zu erwartender (erhöhter) Lärmimmissionen, hervorgerufen durch die Besucher der in Rede stehenden Betriebsanlage, anlangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß allgemeine Lärmbeurteilungsrichtlinien - so auch in "Ö-Normen" - nur jene Bedeutung haben, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden (vgl. hiezu hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1980, Slg. N. F. Nr. 10020/A, u.a.). Daraus folgt aber, daß auch im Beschwerdefall eine unmittelbare Anwendung von im Zusammenhang mit "Wohnanlagen" bestehenden Ö-Normen bei Beurteilung von Lärmimmissionen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 nicht statthaben kann.

Des weiteren ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1979, Slg. N. F. Nr. 9943/A, dargetan hat, zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 grundsätzlich zu unterscheiden ist. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebunden Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen liegt, die sich zwar außerhalb aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, daß die Begriffsbestimmungen im § 74 GewO 1973 nicht schlechterdings "grenzenlos" sind, und daß der Ausgangspunkt einer Eignung zur Belästigung von Nachbarn eine gewerbliche Betriebsanlage und das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein muß. Insofern ist im Rahmen der Rechtsanwendung eine begriffliche Abgrenzung nach § 74 Abs. 1 GewO 1973 vorzunehmen. Lediglich für das Genehmigungserfordernis nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 ist es unerheblich, in welcher Weise die Betriebsanlage (und zwar nur diese, nicht etwa auch der auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr vorbeiführende Verkehr) geeignet ist, etwa Nachbarn zu belästigen. Nur hinsichtlich der Art des Entstehens der von der Betriebsanlage herrührenden Belästigung, nicht jedoch hinsichtlich deren nur in der Betriebsanlage gelegenen Ursprungs ist im Hinblick auf den Ausdruck "oder sonst" im § 74 Abs. 2 GewO 1973 eine Abgrenzung hinsichtlich der das Erfordernis der Genehmigung begründenden Umstände unzulässig. Dies bedeutet bezogen auf den Beschwerdefall in Ansehung der bei der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides, daß im Hinblick auf die gegebenen örtlichen Lage- und Verkehrsverhältnisse der in der H-Gasse bestehende Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht der in der Z-gasse gelegenen in Rede stehenden Betriebsanlage zugerechnet werden kann. Da die Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Aktenlage selbst davon ausgehen, daß für die Beurteilung der Beeinträchtigungen des Sanatoriumbetriebes im besonderen die Situation in der H-Gasse maßgebend sei, ist schon unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erkennen, daß die Annahme der Genehmigungsfähigkeit nach § 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. rechtswidrig wäre.

Was die Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 77 Abs. 2 GewO 1973 anlangt, so ist nach den nicht unschlüssigen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, denen auch in der Beschwerde nicht etwa durch geeignete sachentsprechende Einwände begegnet wird, nicht zu erkennen, daß bezüglich des an der Z-gasse gelegenen Teils des Sanatoriumgebäudes - hinsichtlich dieses Gebäudeteils sind im Hinblick auf das zuvor erwähnte Beschwerdevorbringen für die Beurteilung allfälliger, der Betriebsanlage zuzurechnender Lärmimmissionen die Kriterien des § 77 Abs. 2 GewO 1973 maßgebend (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1981, Zl. 2958/80) - und der Wohnung Dr. H bei Bedachtnahme auf die nach dem angefochtenen Bescheid in Betracht zu ziehenden Liegenschaftswidmungen das Beurteilungsmaß (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1981, Slg. Nr. 10482/A) überschritten wird. Sofern sich aber die Beschwerdeführer unter Hinweis insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1983, Zl. 81/04/0158, darauf beziehen, daß nach den Erfahrungen des täglichen Lebens damit gerechnet werden müsse, daß im engeren örtlichen Bereich "des zu bewilligenden Betriebes", die aus oder in die Betriebsstätte kommenden Gäste lärmten und nicht nur laut sprächen, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Aussage des Verwaltungsgerichtshofes eine gastgewerbliche Betriebsanlage mit der Betriebsart "Tanzbar (Diskothek)" betraf, die nicht etwa schlechthin auch auf die Betriebsart "Cafe" zur Anwendung kommen kann.

Was weiters die Frage der Bestimmtheit der in der Beschwerde bezeichneten Auflagen anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß eine "Auflage" im Sinn des § 77 Abs. 1 GewO 1973 jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zur Erfüllung dieses Zweckes geeignete behördlich erzwingbare Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben kann (vgl. hiezu das bereits vorangeführte Erkenntnis vom 24. Jänner 1980, Slg. N. F. Nr. 10020/A, u.a.). Diese Qualifikation kommt aber Auflagen zu (im Beschwerdefall insbesondere in Ansehung von Ventilatoren), wenn Emissionsgrenzwerte bzw. eine bestimmte Art der Aufstellung (Körperschalldämmung) in Ansehung von Einrichtungen der Betriebsanlage vorgeschrieben werden. Daß aber derartige Maßnahmen zur Erreichung eines ausreichenden Immissionsschutzes nicht geeignet wären, wurde in der Beschwerde nicht in einer derart konkretisierten Form vorgebracht, die die entsprechenden, auf Sachverständigengutachten gegründeten behördlichen Feststellungen in Zweifel setzen könnten. Insoweit aber die Beschwerdeführer gleichfalls in allgemeiner Form darauf verweisen, daß der technische Amtssachverständige auf das im Verfahren vorgelegte Gutachten des Arch. Dipl.-Ing. OW vom 1. Dezember 1984 zur Frage der Belästigung durch Körperschall nicht entsprechend Bedacht genommen habe, so ist darauf hinzuweisen, daß der technische Amtssachverständige der belangten Behörde diese Frage unter Bedachtnahme auf die hiefür in Betracht kommenden maschinellen Einrichtungen der in Rede stehenden Betriebsanlage ausdrücklich ergänzend erörtert hat, und daß auch die Beschwerdeführer außer dem Hinweis auf das vorangeführte, im Zuge des zweitbehördlichen Verfahrens vorgelegte Privatsachverständigengutachten ein geeignetes, näher konkretisiertes Vorbringen zu diesen (ergänzenden) Aussagen nicht erstattet haben.

Wenn schließlich die Beschwerdeführer noch rügen, daß die belangte Behörde den Ausspruch über den Vorbehalt einer Betriebsbewilligung gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 bzw. über einen damit im Zusammenhang stehenden Probebetrieb ungeachtet des Umstandes, daß die mitbeteiligte Partei gegen diese Anordnung keine Berufung erhoben habe, in Abänderung der vorinstanzlichen Bescheide nicht mehr verfügt habe, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmung tatbestandsmäßig zur Voraussetzung hat, daß die Auswirkungen der Anlage oder von Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden können und daß insbesondere ein in diesem Zusammenhang verfügter Probebetrieb ausschließlich dem Zweck dient, der Behörde ausreichende Grundlagen für die Entscheidung über den Antrag auf Betriebsbewilligung in den Fällen zu liefern, in denen diese aus den im ersten Satz des § 78 Abs. 2 leg. cit. angeführten Gründen vorbehalten wurde (vgl. hiezu hg. Erkenntnis vom 20. September 1979, Zl. 2043/78). Das Vorliegen dieser Voraussetzung, über die auch die Berufungsbehörde im Rahmen der ihr gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 obliegenden Sachentscheidungspflicht, ohne etwa an diesbezügliche Parteienanträge gebunden zu sein, zu befinden hat, läßt aber der vorliegenden Sachverhalt nicht erkennen. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der mitbeteiligten Partei die Fertigstellungsanzeige im Sinne des § 359 Abs. 1 GewO 1973 vorgeschrieben hat.

Die Beschwerde erweist sich sohin im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Gänze als unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ihre Abweisung zur Folge hatte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 74 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 22. März 1988

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