Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem durch die dem Beschwerdeführer zugekommene Ausfertigung des Bescheides des Bundesministers für Justiz vom 2. Juli 1987 belegten Beschwerdevorbringen richtete der Beschwerdeführer am 16. Februar 1987 sowohl an den Leiter der Strafvollzugsanstalt Garsten wie auch an den Leiter der Strafvollzugsanstalt Schwarzau Ansuchen um die Gewährung des Briefverkehrs mit einer in der Strafvollzugsanstalt Schwarzau untergebrachten Strafgefangenen. Zu diesem Ansuchen nahm der Leiter der Strafvollzugsanstalt Schwarzau am 26. Februar 1987 dahingehend Stellung, daß der Beschwerdeführer im Bezug auf die angeführte Strafgefangene nicht dem in § 86 Abs. 2 StVG genannten Personenkreis angehöre, und daß der Beschwerdeführer der Strafgefangenen nach deren Angaben gänzlich unbekannt sei. Auf Grund dieser Stellungnahme gab der Leiter der Stafvollzugsanstalt Garsten am 3. März 1987 dem Ansuchen des Beschwerdeführers mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 86 Abs. 3 StVG nicht statt.
Mit an den Bundesminister für Justiz gerichteter Beschwerde vom 3. März 1987 bekämpfte der Beschwerdeführer den "Entscheid" des Leiters der Strafvollzugsanstalt Schwarzau. Diese Beschwerde wies der Bundesminister für Justiz mit Bescheid vom 2. Juli 1987 mit der Begründung zurück, daß über das Ansuchen des Beschwerdeführers nicht der Leiter der Strafvollzugsanstalt Schwarzau, sondern der Leiter der Strafvollzugsanstalt Garsten entschieden habe. Die gegen die Stellungnahme des Leiters der Strafvollzugsanstalt Schwarzau gerichtete Beschwerde erweise sich daher als unzulässig.
Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht mit der Begründung geltend, der Bundesminister für Justiz habe über die an ihn gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers noch nicht entschieden. Bei dem der Beschwerde beigeschlossenen, als Bescheid bezeichneten Schriftstück des Bundesministers für Justiz handle es sich in Wahrheit um einen "Nichtbescheid". Das Schriftstück weise die gemäß § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG 1950 erforderliche Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt habe, nicht auf. Auch eine eigenhändig unterfertigte Beglaubigung der Kanzlei sei nicht vorhanden. Da sohin die an den Bundesminister für Justiz gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers noch nicht erledigt sei und die ab Antragstellung laufende sechsmonatige Frist bereits abgelaufen sei, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb von sechs Monaten verletzt, weshalb er die Entscheidung der Angelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof selbst begehre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der § 18 Abs. 4 AVG 1950 in seiner hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 lautet:
Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Im vorliegenden Fall weist die dem Verwaltungsgerichtshof vom Beschwerdeführer vorgelegte und von ihm als Original der ihm zugekommenen Ausfertigung bezeichnete Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 2. Juli 1987 weder die Unterschrift des genehmigenden Organs noch einen Beglaubigungsvermerk der Kanzlei auf. Die äußere Erscheinungsform des Schriftstückes läßt aber erkennen, daß es sich um eine durch "Ablichtung" hergestellte Vervielfältigung des Originalschriftstückes handelt. Darüber hinaus ist durch den auf jeder beschriebenen Seite dieses Schriftstückes angebrachten Vermerk "Dok. Nr. 4166/F" zu ersehen, daß es sich um ein unter Zuhilfenahme eines "Textverarbeitungssystems", also eines automationsunterstützten Datenverarbeitungssystems, erstelltes Schriftstück handelt. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage ergibt sich sohin, daß das vom Beschwerdeführer beigebrachte Schriftstück, welches seinem Inhalt und seiner Bezeichnung nach als Bescheid anzusehen ist, für seine Rechtswirksamkeit weder einer eigenhändigen Unterschrift noch einer Beglaubigung bedarf und sohin in der beigebrachten Form alle Wesensmerkmale eines Bescheides aufweist.
Da demnach schon der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung, gelegen im gesetzwidrigen Unterbleiben eines behördlichen Abspruches über seine Beschwerde vom 3. März 1987 (vgl. Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27, § 28 Abs. 1 Z. 4 und 3 sowie § 41 Abs. 1 VwGG) nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 1987
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