Normen
B-VG Art130 Abs2;
FlKonv;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §11;
B-VG Art130 Abs2;
FlKonv;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §11;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer am 6. November 1985 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid diesen Antrag gemäß §§ 10, 11 a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, im wesentlichen mit folgender Begründung ab. Der Beschwerdeführer sei Anfang März 1982 aus Rumänien nach Österreich gekommen und habe seither seinen Wohnsitz hier begründet. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 16. Juli 1982 sei er als Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. März 1985, Zl. 12 a E Vr 12.539/84, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 und 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei auf eine Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Gemäß § 10 Abs. 1 StbG könne einem Fremden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich habe. Von diesem Erfordernis könne gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes abgesehen werden, wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung vorliege. Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne dieser Bestimmung könne die Anerkennung des Staatsbürgerschaftswerbers als Flüchtling angesehen werden. Gemäß § 11 StbG habe sich jedoch die Behörde bei Ausübung des ihr bei einer Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 StbG eingeräumten Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei leiten zu lassen. Im Hinblick auf die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers habe sich die belangte Behörde nicht in der Lage gesehen, von dem eingeräumten Ermessen im Sinn des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nach den Tatbeständen der §§ 11 a, 12, 13 und 14 StbG liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen einen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat. Gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. In solchen Fällen ist vor der Verleihung der Bundesminister für Inneres anzuhören.
Gemäß § 11 StbG hat die Behörde sich bei Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei leiten zu lassen. Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, oder des Protokolls BGBl. Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist.
Der Beschwerdeführer macht als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde sei der sich aus § 58 Abs. 2 AVG 1950 ergebenden Pflicht, den Bescheid zu begründen, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer vermag aber in der Beschwerde nicht aufzuzeigen, daß durch den behaupteten Begründungsmangel Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Die belangte Behörde hat nämlich die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 und 269 Abs. 1 erster Fall StGB mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. März 1985 zu zwei Monaten Freiheitsstrafe unter Aufschub des Vollzuges der Strafe auf eine Probezeit von drei Jahren festgestellt und in der Bescheidbegründung ausgeführt, daß diese Tatsache allein für sie bestimmend war, von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
In der Rechtsrüge bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörde habe, wie sich aus dem Gebrauch des Ermessens gemäß § 11 StbG ergebe, offenbar auch die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG als gegeben erachtet. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür biete, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt sei und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bilde.
Diese Auffassung ist zwar insofern zutreffend, als der Gebrauch des Ermessens bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11 StbG voraussetzt, daß keines der in §§ 10 Abs. 1 genannten Verleihungshindernisse vorliegt, doch vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Beschwerdeführers nicht anzuschließen, daß die Berücksichtigung der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung im Rahmen der Ermessensübung, dann rechtswidrig wäre, wenn das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht als gegeben angenommen wird. Vielmehr liegt es im Sinne des Gesetzes, die festgestellte strafgerichtliche Verurteilung als so schwerwiegend zu werten, daß die Ausübung des Ermessens zum Nachteil des Beschwerdeführers gemessen an den gesetzlichen Richtlinien, nämlich den Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Von einem Ermessensmißbrauch, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, kann daher keine Rede sein.
Gemäß § 11 zweiter Satz StbG ist bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, oder des Protokolls, BGBl. Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der genannten Konvention ist, vermag aber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 21. Jänner 1987, Zl. 87/01/0002, ausgesprochen hat - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - für sich allein keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG darzustellen. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut, wonach nur "gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen" ist, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der genannten Konvention ist. Die durch das Gesetz vorgesehene Bedachtnahme auf diesen Umstand läßt nämlich nicht den Schluß zu, daß darin jedenfalls ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen muß. Da somit eine der Voraussetzungen der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 3 StbG nicht vorliegt, kann der belangten Behörde auch nicht mit Recht vorgeworfen werden, sie habe von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des § 11 StbG Gebrauch gemacht.
Der Inhalt der Beschwerdeschrift läßt daher erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen werden mußte.
Wien, am 25. Februar 1987
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