Normen
AVG §68 Abs1;
Dokumentnummer
JWR_1986040131_19870217X02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Eine seit Bescheiderlassung eingetretene Änderung im maßgebenden Sachverhalt verpflichtet die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (Hinweis E 30.1.1984, 82/09/0159).
Normen
AVG §68 Abs1;
JWR_1986040131_19870217X02
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