European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1985170052.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Verständigung der "Austria Tabak Monopolverwaltungsstelle Oberösterreich" vom 22. Oktober 1984 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß die gemäß § 28 Tabakmonopolgesetz 1968 - TabMG 1968, BGBl. Nr. 38 idgF, zur Bestimmung darüber, wer (von mehreren Bewerbern) als Tabakverschleißer zu bestellen ist, zuständige Besetzungskommission in ihrer Sitzung vom 18. Oktober 1984 das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Verleihung des öffentlich zur Nachbesetzung ausgeschriebenen Tabakverschleißgeschäftes (Tabaktrafik) in R abgelehnt habe.
Die Beschwerdeführerin stellte hierauf den gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. begründeten Antrag, daß die Generaldirektion der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. Österreichische Tabakregie (in der Folge Generaldirektion der ATWAG) bestimme, wer in dem vorliegenden Besetzungsfall als Tabakverschleißer zu bestellen sei.
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 1985 teilte die Generaldirektion der ATWAG der Beschwerdeführerin unter Anführung von Entscheidungsgründen mit, daß sie nach Anhörung des Besetzungsbeirates gemäß § 32 leg. cit. bestimmt habe, daß die Beschwerdeführerin "nicht als Tabaktrafikant in diesem Besetzungsfall zu bestellen" sei. "Als Tabaktrafikant wird Herr WP bestimmt."
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit der auch der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem ebenfalls die Vergebung eines Tabakverschleißes betreffenden, noch zum Tabakmonopolgesetz 1949, BGBl. Nr. 186, ergangenen Beschluß vom 9. Oktober 1962, Zl. 485/61, ausgeführt, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund als Inhaber des Tabakmonopols und dem zu bestellenden Verschleißer privatrechtlicher Natur ist. Die Monopolverwaltung, die auch den Verschleiß der Monopolgegenstände "unter Handhabung der geltenden Besetzungs- und Verschleißvorschriften" mitumfasse, sei eine Angelegenheit der "Privatwirtschaftsverwaltung". Dies gelte somit auch für Erledigungen der Monopolverwaltung, mit denen im Sinne der Trafikbesetzungsvorschrift (Verordnung vom 10. Juni 1911, Verordnungsblatt für den Dienstbereich des K. u. k. Finanzministeriums Nr. 103 idgF) Tabakverschleißgeschäfte vergeben oder Ansuchen eines Bewerbers abgewiesen würden. Solche Erledigungen stellten daher ungeachtet des Umstandes, daß sie in ihrer äußeren Form einem Bescheid ähnelten und sich selbst als Bescheid bezeichneten, in Wahrheit privatrechtliche Willenserklärungen der Monopolverwaltungsstelle bzw. der von ihr bevollmächtigten Finanzlandesdirektion dar. Die damals angefochtene Erledigung sei rechtlich gesehen nichts anderes als eine derartige Willenserklärung, mit der ein Anbot des damaligen Beschwerdeführers, mit ihm einen Trafikantenvertrag abzuschließen, abgelehnt worden sei. Da der Verwaltungsgerichtshof nur über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden oder Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht werde, zu entscheiden habe (Art. 130 B-VG), sei die Beschwerde in Wahrnehmung der eigenen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1952 zurückzuweisen gewesen.
An dieser, eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch nicht als Tabakverschleißer bestimmte Bewerber mittels Beschwerde unzulässig machenden Rechtslage hat sich durch das TabMG 1968 nichts geändert. Die neuen Vorschriften betreffend die Ausschreibung und Besetzung von Tabakverschleißgeschäften (siehe den Abschnitt III des TabMG 1968) enthalten nämlich ebenfalls keine Regelung, die die Entscheidung der Generaldirektion der ATWAG, wer in einem Besetzungsfall als Tabakverschleißer zu bestellen ist (§ 32 leg. cit.), als (letztinstanzlicher) Bescheid einer Verwaltungsbehörde erscheinen lassen könnte. Aus dem in Rede stehenden Bundesgesetz ergeben sich zwar verschiedentlich hoheitliche (behördliche) Aufgaben (vgl. z.B. die §§ 2, 10, 13 19 und 38 leg. cit.), die Bestimmung durch die Generaldirektion der ATWAG, wer in einem Besetzungsfall als Tabakverschleißer zu bestellen ist, fällt jedoch gegenüber nicht bestellten Bewerbern schon deswegen nicht darunter, weil diese Stelle insoweit nicht als öffentlicher Verwaltungsträger mit Zwangsbefugnissen (Imperium) ausgerüstet - also nicht beliehenes (Monopol‑)Unternehmen - ist (siehe auch 635 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP, S 10 f). Daran ändert die den Bewerbern eingeräumten Befugnisse auf Mitwirkung an dem im Gesetz besonders geregelten internen, an die Beachtung gesetzlicher Regeln ge-bundenen Willensbildungsprozeß, in den die Generaldirektion der ATWAG eingebunden ist, nichts. Für den vorliegenden Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob der Schutz dieser Mitwirkungsbefugnisse der Bewerber dem Rechtsweg oder den Verwaltungsbehörden, allenfalls welchen, anvertraut ist.
Mangels Behördencharakters der Generaldirektion der ATWAG und folglich auch mangels Bescheidcharakters des von dieser im Sinne des § 32 TabMG 1968 gefaßten Beschlusses - unter einem Bescheid sind nach der Verwaltungsrechtslehre nur hoheitsrechtliche Willensäußerungen eines Verwaltungsträgers ganz bestimmter Art zu verstehen - liegen nämlich die Voraussetzungen für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG gegenständlich nicht vor. Der in Beschwerde gezogene Rechtsakt läßt sich schon deswegen auch nicht als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person im Sinne der lit. b der eben zitierten Verfassungsbestimmung verstehen. Infolgedessen war die vorliegende Beschwerde in Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.
Wien, am 19. Juni 1985
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