Normen
Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §6
ProkG 1945 §2 Abs1 Z3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1985100140.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Juli 1985 sprach ‑ wie sich aus der Beschwerde, dem gefochtenen Bescheid sowie dem vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Februar 1982 ergibt ‑ der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport gemäß § 6 Abs. 2 unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z. 3 sowie § 10 Abs. 4 („per analogiam“) des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes (BGBl. Nr. 11/1975, im folgenden: BSFG) im administrativen Instanzenzug aus, daß die Errichtung einer Stiftung X gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 BSFG nicht zulässig sei. Sowohl der Bescheid des Landeshauptmannes als auch der angefochtene Bescheid sind der Finanzprokuratur ohne jeden Zusatz betreffend eine Vertretungsbefugnis zugestellt worden.
Gegen diesen Bescheid vom 18. Juli 1985 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Als Beschwerdeführer schreitet, wie sich aus dem Rubrum der Beschwerde in Verbindung mit dem Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) eindeutig ergibt, die „im Stadium der Gründung befindliche Stiftung“ X ein. Als Vertreter derselben tritt die Finanzprokuratur auf, welche sich in Hinsicht auf ihre Vertretungsbefugnis auf § 2 Abs. 1 Z. 3 des Prokuraturgesetzes (Staatsgesetzblatt Nr. 172/1945, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 154/1948 und 20/1949) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 BSFG beruft.
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B‑VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von demjenigen erhoben werden, der durch den Bescheid in seinen Rechten Verletzt zu sein behauptet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluß vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/17/0176) ist eine auf die vorgenannte Verfassungsbestimmung gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde; dies gilt sogar dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte. Ergibt die Prüfung einer Beschwerde, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem als verletzt bezeichneten subjektiven Recht (vgl. § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) nicht verletzt worden sein konnte, so ist sie mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zu letzterem den Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A).
Im vorliegenden Fall erachtet sich die Beschwerdeführerin „in ihrem Recht auf Existenzwerdung“ verletzt.
Das als insoweit maßgebliche Verwaltungsvorschrift heranzuziehende BSFG räumt jedoch der den Gegenstand des Zulässigkeitsverfahrens (vgl. § 6 BSFG) bildenden Vermögensmasse kein derartiges subjektives Recht ein. Insbesondere kann dies auch nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 3 leg. cit. entnommen werden, wonach in einem derartigen Verfahren bestimmten Personen und der Finanzprokuratur Parteistellung zukommt. Gleiches gilt für den ersten Absatz dieses Paragraphen.
Da das erwähnte, gegenüber der Stiftungsbehörde geltend gemachte subjektive Recht der Beschwerdeführerin auf „Existenzwerdung“ auch nicht aus einer anderen Vorschrift ‑ insbesondere nicht aus dem Prokuraturgesetz ‑ ableitbar ist, konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in diesem Recht nicht verletzt werden.
Die Beschwerde war sohin im Sinne der obzitierten Rechtsprechung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 1985
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