Normen
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1
NatSchG NÖ 1977 §3 Abs1 Z2 idF 5500-2
VStG §5 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1985100064.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14. August 1984 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz (LGBl. Nr. 5500‑2, im folgenden: NSchG) der Auftrag erteilt, den auf dem als Grünland gewidmeten Grundstück Nr. 21/1, KG. S, aufgestellten Wohnwagen von diesem Grundstück bis spätestens 30. September 1984 zu entfernen.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 21. November 1984 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch mit Beschluß vom 25. Februar 1985, B 39/85, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 NSchG sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Nach § 3 Abs. 1 Z. 2 NSchG ist im Grünland, das sind Flächen, die nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmet sind, das Auf- oder Abstellen von mobilen Heimen und Wohnwagen außerhalb von Campingplätzen (§ 1 des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, LGBl. Nr. 286/1967) verboten.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde der angefochtene Bescheid nicht auf § 3 Abs. 1 Z. 1 NSchG, sondern auf die zitierte Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gestützt, da es sich bei der Anführung der erstzitierten Gesetzesstelle in der Begründung des angefochtenen Bescheides um ein - rechtlich unerhebliches - Fehlzitat handelt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 NSchG kommt es nicht darauf an, ob die mobilen Heime und Wohnwagen tatsächlich benützt werden oder nicht. Der Versuch des Beschwerdeführers, eine derartige Auslegung unter Heranziehung des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes (nunmehr Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 5750‑0) als rechtens anzusehen, muß daher fehlschlagen. Daß der Gesetzgeber nicht auch noch andere Objekte (etwa Kraftfahrzeuge) in der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 NSchG aufgezählt hat, ändert daran nichts.
Da im übrigen unbestrittenermaßen die im § 25 Abs. 2 NSchG normierte Frist noch nicht verstrichen war, liegt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (inhaltliche) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor.
Der Beschwerdeführer verkennt auch die Rechtslage, wenn er vermeint, die belangte Behörde habe bei der Erlassung des bekämpften naturschutzbehördlichen Auftrages Rechtfertigungsgründe und einen nicht vorwerfbaren Irrtum des Beschwerdeführers in Hinsicht auf die Zulässigkeit der Abstellung des Wohnwagens berücksichtigen müssen, da einem derartigen Vorbringen bei der Erlassung des - in einem Administrativverfahren ergangenen - angefochtenen Bescheides keine Relevanz zukam. Daher konnte die belangte Behörde insoweit auch keine Verfahrensvorschriften verletzen, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnten.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 29. April 1985
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