VwGH 85/07/0313

VwGH85/07/031318.2.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des MA in L, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 5, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27. Jänner 1983, Zl. LAS-274/8-82, betreffend Holz- und Streunutzungsrechte (mitbeteiligte Partei: WK in L, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8), zu Recht erkannt:

Normen

WWSLG Tir 1952 §18;
WWSLG Tir 1952 §18;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde ergibt sich in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 19. Oktober 1982 wurde gemäß § 39 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 (WWSG), festgestellt, daß ein von der am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei als Eigentümerin der belasteten Grundstücke gestellter, gültiger Antrag auf Ablöse der -

auf Teilen zweier Grundstücke in L zugunsten des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Hofes "X" lastenden - Holz- und Streubezugsrechte in Geld vorliege, und die Einleitung des Verfahrens für deren Ablöse verfügt. Mit Erkenntnis vom 27. Jänner 1983 wies sodann der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 8 Abs. 2 und 39 WWSG die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, in der vorgebracht wurde, das in Rede stehende Holz- und Streubezugsrecht unterliege nicht den Bestimmungen des WWSG, ab. Begründend wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt, die Agrarbehörde erster Instanz habe mit Bescheid vom 3. Jänner 1978 gemäß § 39 Abs. 4 TFLG 1969 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 92/1976 und § 38 Abs. 2 WWSG auf Antrag des Beschwerdeführers entschieden, daß auf den besagten Grundstücksteilen zugunsten des genannten Hofes ein Holz- und Streunutzungsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a WWSG laste. Davon sei die Agrarbehörde erster Instanz im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen. Da die Mitbeteiligte ihr Eigentum ausgewiesen habe, sie sie gemäß § 8 Abs. 2 WWSG zur Stellung eines Ablöseantrages berechtigt gewesen. Die Feststellung über das Vorliegen eines gültigen solchen Antrages und die Verfügung der Verfahrenseinleitung im Sinne des § 39 WWSG seien daher zu Recht erfolgt.

Dieses Erkenntnis bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 26. September 1985, B 174/83, gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in dem Recht auf Nichteinleitung des bezeichneten Verfahrens verletzt und wirft den Agrarbehörden vor, ungeprüft gelassen zu haben, ob der von der Mitbeteiligten gestellte Ablösungsantrag auch im Sinne des § 18 WWSG gültig sei. Wollte man, wie dies die belangte Behörde getan habe, von der Beurteilung eines Antrages in dieser Hinsicht - nämlich der (materiellen) Zulässigkeit einer Ablösung der Nutzungsrechte - absehen, wäre die Einleitung des zugehörigen Verfahrens nur ein bedeutungsloser Formalakt.

 

Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 39 WWSG werden Verfahren zur Regulierung oder Ablösung mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt.

Die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens enthält § 8 WWSG, der den § 7 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951 (WWSG), ausführt. Daß die Voraussetzungen des § 8 WWSG im Beschwerdefall nicht vorgelegen hätten und die Einleitung deswegen zu Unrecht erfolgt wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht; er wiederholt in der Beschwerde auch nicht den Vorwurf, die betroffenen Holz- und Streubezugsrechte unterlägen nicht dem WWSG. Was nun die - nach Ansicht des Beschwerdeführers bei der Einleitung des Verfahrens zu Unrecht unterlassene - Prüfung der Voraussetzungen des § 18 WWSG anlangt, ist auf § 34 Abs. 1 WWSG zu verweisen, wonach die Einleitung des Servitutenverfahrens "allgemein" erfolgt und von der Behörde erst "auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen" bestimmt wird, ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist. Dementsprechend findet die Prüfung, ob die (materiellen, vor allem wirtschaftlichen) Voraussetzungen für eine Ablösung gemäß § 18 WWSG gegeben sind, bejahendenfalls, in welcher Form sie vorzunehmen ist, erst im Laufe des Servitutenverfahrens selbst statt; sie ist nicht schon, wie der Beschwerdeführer meint, vor dessen Einleitung anzustellen; damit wird zugleich vermieden, daß es entweder zur Vorwegnahme der durch das Servitutenverfahren zu lösenden Fragen noch vor dessen Eröffnung oder aber zu einer zweifachen (vor und nach Einleitung des Verfahrens erforderlich werdenden) Beurteilung der Zulässigkeit der möglichen Maßnahmen kommt (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1981, Slg. 10.554/A).

Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war deshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Februar 1986

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